Informationen für Behörden und Gewerbebetriebe Informationen für § 34a-Behörden Informationen für Gewerbebetriebe Informationen für Abfragebehörden Informationen zum Thema Informationsbriefe Rechtsgrundlagen Zum Thema FAQ Informationsbriefe 32. Informationsbrief zum Bewacherregister (PDF, 728KB, Datei ist nicht barrierefrei) 31. Informationsbrief zum Bewacherregister (PDF, 582KB, Datei ist nicht barrierefrei) 30. Informationsbrief zum Bewacherregister (PDF, 775KB, Datei ist nicht barrierefrei) 29. Informationsbrief zum Bewacherregister (PDF, 259KB, Datei ist nicht barrierefrei) 28. Informationsbrief zum Bewacherregister (PDF, 580KB, Datei ist nicht barrierefrei) 27. DPMA | Gebrauchsmuster. Informationsbrief zum Bewacherregister (PDF, 601KB, Datei ist nicht barrierefrei) 26. Informationsbrief zum Bewacherregister (PDF, 565KB, Datei ist nicht barrierefrei) 25. Informationsbrief zum Bewacherregister (PDF, 296KB, Datei ist nicht barrierefrei) 24. Informationsbrief zum Bewacherregister (PDF, 313KB, Datei ist nicht barrierefrei) 23.
In beiden Fällen ist Voraussetzung für die Eintragung, dass die Geldbuße einen bestimmten Betrag übersteigt. Die Höhe des Betrages richtet sich nach dem Datum der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung. Für Entscheidungen, deren Rechtskraftdatum vor dem 1. Januar 2002 liegt, muss die Geldbuße mehr als zweihundert Deutsche Mark betragen. Bei Entscheidungen mit Rechtskraftdatum ab dem 1. Januar 2002 muss die Geldbuße mehr als zweihundert Euro betragen. Der Sonderfall der Festsetzung mehrerer Geldbußen in einer Entscheidung bei Tatmehrheit nach § 20 OWiG ist für Eintragungen im Gewerbezentralregister in § 151 Abs. 3 GewO geregelt. Aus einer solchen Entscheidung sind nur die Einzelgeldbußen in das Gewerbezentralregister einzutragen, welche die o. g. Eintragungsvoraussetzungen des § 149 Abs. 3 GewO erfüllen. Strafgerichtliche Verurteilungen Nach § 149 Abs. Register vorlage 1 20 10. 4 GewO werden seit dem 1. April 2004 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 406 und 407 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 15 und 15 a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder nach § 266a Abs. 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches, die bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen worden ist, in das Gewerbezentralregister eingetragen.
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Im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber die Regeln für das Bewachungsgewerbe verschärft. Hintergrund sind Vorfälle in sensiblen Bereichen des Bewachungsgewerbes, insbesondere Übergriffe von Sicherheitspersonal in Flüchtlingsunterkünften sowie Vorkommnisse bei der Bewachung von Großveranstaltungen. Quelle: © and Splits Bei den im Bewacherregister bereit zu haltenden Daten handelt es sich insbesondere um erforderliche Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Gewerbetreibenden und der Wachpersonen sowie Angaben zur Qualifikation und Zuverlässigkeit. BAFA -Portal Aktuelle Informationen Für Fragen zum Vollzug des Gewerberechts wenden Sie sich bitte an die für Sie nach § 1 der Bewachungsverordnung zuständige Behörde. Das BAFA kann Ihnen als Registerbehörde keine Auskunft über den aktuellen Bearbeitungsstand geben. GoodNotes 5 - Vorlagen - Lars Bobach. Zur Klärung von Allgemeinen Fragen oder Problemen im Bewacherregister stehen wir Ihnen telefonisch oder über das Kontaktformular per E-Mail gerne zur Verfügung. Die Prüfung im Zuge der Erstbefüllung von Wachpersonen im Zusammenhang mit der Einführung des Bewacherregisters ist noch nicht vollständig von allen § 34a Behörden abgeschlossen worden.