Ergänzungsleistungen (EL) Ergänzungsleistungen oder Zusatzleistungen werden zusammen mit einer IV- oder AHV-Rente oder allenfalls mit IV-Taggeldern ausbezahlt. Einen grossen Beitrag leisten die EL bei Pflegebedürftigkeit im Alter. Informieren Sie sich bei der UP über Ihre Rechte oder die Ihrer Angehörigen. Mutterschaft Das Erwerbsersatzgesetz (EOG) regelt nebst den Ansprüchen von Dienstleistenden auch die Mutterschaftsentschädigung. Oft ist der Übergang von einer Arbeitsunfähigkeit in den Mutterschaftsurlaub fliessend. Bei uns erfahren Sie, was zu beachten ist und wie Sie sich am besten während eines unbezahlten Urlaubs nach Ende des Mutterschaftsurlaubs gegen die Risiken Unfall und Krankheit versichern. Familienzulagen Die Familienzulagen, auch Kinderzulagen genannt, sind kantonal geregelt. Anwalt sozialversicherungsrecht zurich hotels. Der Bund schreibt lediglich Mindestansätze vor. Unter Umständen haben Sie auch ohne Anstellung oder während eines unbezahlten Urlaubs Anspruch auf Kinderzulagen. Klären Sie Ihre Fragen in einer persönlichen Rechtsberatung bei UP.
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Erst wenn diese Verfügung oder der Einspracheentscheid rechtskräftig wird, können geltend machen, die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in gutem Glauben entgegen genommen zu haben. Wenn Sie in Abwesenheit einer Meldepflichtverletzung beim Erhalt der zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen gutgläubig sein durften und gleichzeitig nicht in der Lage sind, den Betrag zurückzuzahlen (grosse Härte), können Sie ein begründetes Gesuch stellen, es sei Ihnen die Rückerstattung der zu viel erhaltenen Ergänzungsleistungen zu erlassen. Unrechtmässig und (seit 1. 1. 2021 auch) rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen müssen unter Umständen auch von den Erben einer Ergänzungsleistungen beziehenden Person zurückerstattet werden. Anwalt sozialversicherungsrecht zurich. Die Rückerstattungspflicht der verstorbenen Person geht mit dem Tod auf die Erben über, ausser die Erbschaft wird ausgeschlagen. Rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen müssen von Erben (bei Ehepaaren erst aus dem Nachlass des Zweitverstorbenen Gatten) nur zurückbezahlt werden, wenn der Nachlass CHF 40'000 übersteigt.