Der Ausgleichsanspruch muss innerhalb eines Jahres seit der Vertragsbeendigung geltend gemacht werden. Der Höhe des Handelsvertreterausgleichs richtet sich nach dem Rohausgleich der auf Basis der Unternehmervorteile, mindestens der erzielten Provisionen mit Neukunden oder intensivierten Altkunden im letzten Vertragsjahr ermittelt wird. Im Übrigen ist der Ausgleichsanspruch auf den Höchstbetrag begrenzt, der sich nach dem Durchschnitt sämtlicher Verdienste des Handelsvertreters aus den letzten fünf Jahren vor Vertragsbeendigung ergibt. Wann steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zu? Nach Vertragsbeendigung steht dem Handelsvertreter grundsätzlich ein Anspruch auf Handelsvertreterausgleich zu. Handelsvertreterausgleich, Anspruch & Berechnung | HVR München. Dieser wird gemäß § 89 b Abs. 1 HGB nach den Unternehmervorteilen berechnet, die dem Unternehmer nach Beendigung des Vertrages mit den vom Handelsvertreter geworbenen Neukunden oder wesentlich intensivierten Altkunden voraussichtlich verbleiben wird. Der sich in der sog. Rohausgleichsberechnung ergebende Betrag wird durch den "Höchstbetrag" gemäß § 89 b Abs. 2 HGB (höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung) begrenzt.
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Dabei dürfen grundsätzlich nicht mit eingerechnet werden: Abschlussprovisionen, Provisionen für Versicherungsverträge mit unterjähriger Laufzeit und die Unterprovisionen, die die den Untervermittlern zu stehen. Nicht berücksichtigt werden Zuschüsse (Bürozuschüsse etc. ). 2. Berechnung: Der Handelsvertreter - Ausgleichsanspruch » Handelsvertreterausgleich.de. Abschläge müssen gemacht werden bei Provisionen aus übertragenen Versicherungsbeständen. Hier werden die Provisionen anteilig nur wie folgt berücksichtigt: Bestandsübertragung vor mehr als 10 Jahren: 33 1/3% Bestandsübertragung vor mehr als 15 Jahren: 66 2/3% Bestandsübertragung vor mehr als 20 Jahre: kein Abschlag mehr. nach den Schritten 1 und 2 errechnete vorläufige Ausgleichswert wird je nach Versicherungsart wie folgt prozentual reduziert: Sach-, Haftpflicht-, Unfall und RS Versicherung: 50% Industrie-Feuer, Maschinen, Groß-BU Versicherung: 35% Kfz Versicherung: 25% Transportversicherung: 25% Verkehrsserviceversicherung: 25% Vertrauensschadenversicherung: 50% Kautionsversicherung: 40% Stufe B: Multiplikation des Ausgleichswerts Der auf Stufe A errechnete Ausgleichswert wird entsprechend der Dauer des Vermittlervertrags je nach Versicherungsart multipliziert: der Kfz Versicherung bei bis einschl.
Wie berechne ich den Ausgleichsanspruch bei der Lebensversicherung Auf das wegweisende Urteil des BGH zum Ausgleichsanspruch, wonach diese nach den "Grundsätzen" ermittelt werden können, hatte ich ja bereits hingewiesen. Das Urteil, das Gesetz und die Grundsätze sind ja nicht ganz leicht zu verstehen. Deshalb versuche ich hier eine vereinfachte Darstellung. Grundsätzlich sollte jeder Handelsvertreter, Versicherungsvertreter oder Vermögensberater darüber nachdenken, ob ihnen dieser Anspruch zusteht. Wenn man selbst ordentlich kündigt (also unter Einhaltung der Kündigungsfrist), hat man übrigens keinen Ausgleichsanspruch. Alle anderen evtl schon. Wie errechnet man die Ausgleichssumme bei der Lebensversicherung? Welchen Ausgleichsanspruch haben Handelsvertreter? Rechtstipp. Nehmen wir einmal an, der Vertreter war ab Oktober 2000 insgesamt etwas mehr als 11 Jahre tätig. Und nehmen wir an, die Versicherungssummen der dynamischen Lebensversicherungen betragen 1. 900. 000, 00 Euro, die zum Zeitpunkt des Vertragsendes Im Bestand waren. Ausgehend hiervon wird der Ausgleichsanspruch für diese Teilsparte nach den "Grundsätzen Leben" wie folgt ermittelt: Ausgleichsanspruch Leben Versicherungssumme dynamische Lebensversicherungen 1.
niedrigerer abgezinster Rohausgleich geschuldet wird.
Es ist auch möglich, dass dem Unternehmer nach Beendigung des Vertrages geringere Unternehmervorteile aus den Geschäftsverbindungen verbleiben, etwa in folgenden Fällen: Einstellung einzelner Produkte/Produktgruppen zum Vertragsende. Bezüglich dieses Teils am Umsatz mit den jeweiligen Kunden verbleiben dem Unternehmer grundsätzlich keine Vorteile, es sei denn verlagert die Produktion oder den Vertrieb diesbezüglich aus und erhält hierfür einen Gegenwert. Einstellung des gesamten Betriebs. Naturgemäß werden in diesem Fall keine Unternehmervorteile mehr generiert. Verlust des Kundenstamms durch Mitnahme des Handelsvertreters. 6. Billigkeitserwägungen Die Zahlung des Ausgleichs muss der Billigkeit entsprechen. Liegen Umstände vor, die es nicht billig erscheinen lassen, einen Ausgleich überhaupt oder in der berechneten Höhe an den Handelsvertreter zu zahlen, sind diese zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich beispielsweise um folgende Umstände: Vertragswidriges Verhalten des Vertreters, das zur Kündigung des Vertrages geführt hat.
Je nach Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Zeitpunkt einer Ausgleichzahlung grundsätzlich frei vereinbart werden – wie für eine Abfindung. Allerdings entsteht der Anspruch auf die Ausgleichszahlung nicht unabhängig vom tatsächlichen Ende des Vertragsverhältnisses. Denn die Ausgleichszahlung stellt rechtlich eine nach HGB § 266 (2) bilanzierungspflichtige Forderung dar und ist deshalb – im Gegensatz zu einer Abfindung – dem laufenden Gewinn zuzuordnen und zu aktivieren (siehe auch BFH-Urteil vom 09. 02. 2011 IV R 37/08). Was sollten Sie zum Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB beachten, um keinen Schaden zu erleiden? Ein Ausgleichsanspruch entsteht dem Grunde nach mit dem Ende des Vertragsverhältnisses und ist als Forderung dem laufenden Gewinn zuzurechnen und zu aktivieren. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses sollte deshalb rechtzeitig in der Gewinnplanung berücksichtigt werden. So kann es beispielsweise aus steuerlichen Gründen vorteilhaft sein, dass Vertragsverhältnis in die ersten Monate eines Kalenderjahres zu legen oder in ein Kalenderjahr, in dem ein niedriger Gewinn erwartet wird.