ᐅ Kontenbewegungen der letzten 10 Jahre! Zulässig? Dieses Thema "ᐅ Kontenbewegungen der letzten 10 Jahre! Zulässig? " im Forum "Sozialrecht" wurde erstellt von Mahn, 22. Juli 2013. Mahn Boardneuling 22. 07. 2013, 15:17 Registriert seit: 29. April 2012 Beiträge: 9 Renommee: 10 Kontenbewegungen der letzten 10 Jahre! Zulässig? Guten Tag, das Sozialamt (es handelt sich um Hilfe zum Lebensunterhalt, SGB XII) will von einem Leistungsempfänger X aufgrund des Verdachts, dass sozialrechtlich relevantes Vermögen nicht angegeben wurde, die Kontenbewegungen der letzten 10 Jahre. Erbe fordert Kontoauszüge des Verstorben 6 Jahre vor Todestag. Ist das zulässig? Zusatzinfo: Das Sozialamt hat dem Leistungsempfänger X nur drei "Hinweise" vorgelegt, die angeblich auf nicht genannten Konten von X hindeuten. Das Sozialamt habe diese Information von einer Quelle bekommen, die es nicht nennen dürfe. Zwei der "Hinweise" waren Kontonummern: bei einer der Kontonummern hat sich mittlerweile herausgestellt, dass sie gar nicht die von X ist, sondern von einer ganz anderen Person.
Der Erbe ist vielmehr gehalten, sich an die Bank zu wenden, um sich Einblick in die Kontobewegungen zu verschaffen. Für die Zeit nach dem Tode stehen die Kontobelege ohnehin der Erbengemeinschaft zu. Wenn Sie für diesen Zeitraum Kontobelege besitzen, müssten Sie diese herausgeben. Ich betone nochmals, dass eine Auskunftspflicht sich stets auf "den Bestand des Nachlasses" bezieht ( s. auch § 2314 BGB). Verfügungen zu Lebzeiten spielen zunächst einmal keine Rolle. Solche Verfügungen sind nur dann zu beauskunften, wenn dies Auswirkungen auf die Höhe der Erbteile haben kann ( z. B. Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung, Ausgleichungspflicht wegen Vorausempfängen etc, ). Wenn ausreichende Informationen vorliegen, können Bankkosten von den übrigen Erben zurückgewiesen werden. Es wird sich aber darüber streiten lassen, was "ausreichende Informationen" sind. Kontoauszug der letzten 10 jahre kosten en. Es dürfte daher nicht lohnen, deswegen einen Streit der Erbengemeinschaft hervorzurufen und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft dadurch zu verzögern.
| 05. 12. 2016 12:21 | Preis: ***, 00 € | Erbrecht Beantwortet von 15:17 Zusammenfassung: Zur Auskunftsverpflichtung unter Miterben Mein Lebensgefährte verstarb vor einigen Monaten. SeineErben sind drei eheliche und ein nichteheliches Kind, das ist meins. Fast 30 Jahre lebten wir zusammen, er war aber immer noch verheiratet. Kontoauszüge der letzten 10 jahre kostenlos. Seine Ehefrau verstarb ein Jahr vor ihm. Ich selbst bin nicht erbberechtigt, aber meine Tochter. Er und seine Frau haben kein Testament hinterlassen. Weil er zunehmend dement wurde, hatte ich für ein halbes Jahr die Bankvollmacht für sein Girokonto, danach übernahm eine vom Amtsgericht eingesetzte Betreuerin die Vollmacht bis ein Jahr vor seinem Tod. Die Erbangelegenheiten sind nun schon fast soweit abgearbeitet, dass es jetzt an das Auszahlen der Bankkonten und das Vererben des Hausbesitzes gehen könnte. Nun verlangt eines seiner Kinder von mir - weil seine gesamten Sachen ja in unserer gemeinsamen Wohnung vorhanden sind - die Herausgabe der Kontoauszüge seines Girokontos von fünf Jahren vorher, also noch zu seinen Lebezeiten.
Bewertung des Fragestellers 05. 2016 | 15:27 Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen? Wie verständlich war der Anwalt? Wie ausführlich war die Arbeit? Wie freundlich war der Anwalt? Streit um Pflichtteil: Erbe muss auf seine Kosten Kontoauszüge der letzten 10 Jahre prüfen | Verbraucher-und-Rechtsthemen.de. Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter? " Mit Ihrer Antwort habe ich für die vorliegende Problematik schnell und effektiv die richtige Vorgehensweise gefunden. Ich hoffe, dass das Thema damit lösungsorientiert angegangen werden kann. " Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Sascha Steidel » BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 05. 2016 4, 6 /5, 0 Mit Ihrer Antwort habe ich für die vorliegende Problematik schnell und effektiv die richtige Vorgehensweise gefunden. Ich hoffe, dass das Thema damit lösungsorientiert angegangen werden kann. ANTWORT VON Rechtsanwalt Sascha Steidel (762) Wrangelstrasse 16 24105 Kiel Tel: 0431-895990 Web: E-Mail: RECHTSGEBIETE Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Grundstücksrecht So funktioniert es Häufige Fragen und Antworten Preise und Gebühren Allgemeine Geschäftsbedingungen Informationen zur Flatrate Ähnliche Themen 80 € 52 € 32 € 20 € 49 € 58 €
Ein anderer der "Hinweise" lautet lediglich, dass bei "irgendeiner" Bank im Ausland ein Konto vorliegt. Um das klarzustellen: Der Leistungsempfänger X hat gar keine anderen Konten, er hat alle Angaben vollständig gemacht. Es ist anzunehmen, dass wahrscheinlich der Ehegatte des Leistungsempfängers X das Sozialamt mit diesen Informationen beliefert hat, um X zu schaden. Daher nochmal die Frage: Ist es aufgrund dessen zulässig, dass das Sozialamt alle Kontenbewegungen der letzten 10 Jahre von X fordert? (Einmal ganz abgesehen davon, dass das aufgrund der Vielzahl der Auszüge und der Gebührenordnung der Bank wohl über 800€, wenn nicht über 1000€ kosten würde? ) Vielen Dank für alle Antworten. Kontoauszüge der letzten 10 jahre kosten. Grüße T. Mahn 23. 2013, 18:12 AW: Kontenbewegungen der letzten 10 Jahre! Zulässig? Ist das das einzige Argument? Oder kann man auch damit argumentieren, dass kein konkreter Verdacht bestand und sich das Amt lediglich auf Informationen einer anonymen Person verlassen hat, die sich als völlig falsch erwiesen haben?
Oberlandesgericht auf Seiten der Pflichtteilsberechtigten Doch auch das OLG war der Ansicht, dass der Erbe diese Kontoauszüge hätte vorlegen müssen. Der Erbe habe ein Auskunftsrecht gegenüber Banken und Sparkassen, von welchem er auf seine Kosten hätte Gebrauch machen müssen. Sodann hätte er die dort erlangten Kontoauszüge vorlegen müssen. Auch die Beschwerde des Erben, dass die Einholung der Kontoauszüge mit rund 1. 500, 00 € viel zu teuer sei, ließen die Richter des OLG nicht gelten. ᐅ Kontenbewegungen der letzten 10 Jahre! Zulässig?. Sie hielten die Bezahlung dieses Betrages im Lichte der konkreten Umstände für verhältnismäßig. Pflichtteil immer mit einem Anwalt überprüfen! Die anwaltliche Erfahrung zeigt, dass beim Streit um den Pflichtteil nicht selten mit allen möglichen Tricks gekämpft wird, um den an den Pflichtteilsberechtigten zu zahlenden Geldbetrag so gering wie möglich zu halten. Die neuerliche Entscheidung des OLG stärkt dementsprechend die Rechte Pflichtteilsberechtigter enorm. Wer den Verdacht hat, vom Erben bei der Erstellung von Nachlassverzeichnissen zur Berechnung des Pflichtteils "über den Tisch gezogen" zu werden, sollte sich unter Zuhilfenahme eines Fachanwalts für Erbrecht gegen entsprechende Tricks zur Wehr setzen.