ᐅ HG §49 (11) "Hochschulwechsel" Dieses Thema "ᐅ HG §49 (11) "Hochschulwechsel"" im Forum "Schulrecht und Hochschulrecht" wurde erstellt von Rookiee, 23. Dezember 2015. Rookiee Forum-Interessierte(r) 23. 12. 2015, 21:57 Registriert seit: 30. Schulpflichtverletzungen - Eine Übersicht. Mai 2013 Beiträge: 27 Renommee: 10 HG §49 (11) "Hochschulwechsel" Hallo liebe Forengemeinde, folgendes Thema steht zur Debatte: Person A besitzt die Fachhochschulreife (nicht Fachabitur), kann aufgrund dessen seinen Wunschstudiengang: Psychologie nicht nachgehen, hat aber vor kurzem erfahren, dass die private FH Musterschule, den akkredierten Studiengang Psychologie anbietet. Gleichzeitig hat Person A durch recherche herausgefunden, dass im HG §49 (11) folgender Satz steht: " Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass von den Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 und 7 ganz oder teilweise abgesehen werden kann, wenn Studienbewerberinnen oder Studienbewerber eine studiengangbezogene besondere fachliche Eignung oder besondere künstlerisch-gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Hochschule entsprechende Allgemeinbildung nachweisen.
Erforderlichenfalls ist die Maßnahme mit der Beratungslehrkraft, dem Beratungsdienst oder der Schulsozialbetreuung abzustimmen. Gewichtige Erziehungsmaßnahmen werden in der Schülerakte dokumentiert. Paragraph 49 schulgesetz hamburg pa. (3) In der Grundschule können zur Lösung schwerwiegender Erziehungskonflikte folgende Ordnungsmaßnahmen getroffen werden: 1. der Ausschluss von einer Schulfahrt, 2. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder 3. die Überweisung in eine andere Schule in zumutbarer Entfernung.
Die Androhung der Überweisung in eine andere Schule gem. 4 HmbSG für die Sekundarstufe 1 und 2 in Hamburg: Die Androhung der Überweisung an eine andere Schule ist die zweitgravierendste Ordnungsmaßnahme in Hamburg. Dies bedeutet, dass aber nicht beim nächsten Verstoß, sondern erst bei einem gleichsam gravierenden Verstoß eine Überweisung an eine andere Schule denkbar wäre. Die Überweisung in eine andere Schule gem. 3 HmbSG für Grundschulen in Hamburg und § 49 Abs. Paragraph 49 schulgesetz hamburg de. 5 HmbSG für die Sekundarstufe 1 und 2 in Hamburg: Die Überweisung in eine andere Schule ist die endgültige Beendigung der Beschulung an dieser Schule, d. h., man müsste an eine andere vergleichbare Schule wechseln. Durch die Überweisung wird direkt eine andere Schule zugewiesen. Die Entlassung von der Schule gem. 6 HmbSG für die Sekundarstufe 1 und 2 in Hamburg: Diese Ordnungsmaßnahme hat keine große praktische Bedeutung. Anhörung und Beteiligung von Schülern, Eltern und weiterer Beteiligter vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme in Hamburg: Das Rechtsstaatsgebot sowie das Ordnungsmaßnahmen immanente pädagogische Element gebieten, dass eine Anhörung von Schülern und deren Eltern erfolgt.