Sozial inadäquate Verhaltensweisen - Bundesweites Pflegenetzwerk Zum Inhalt springen Wir nehmen Sie an die Hand... Seit 1998 gerechtfertigte Pflegeleistungen für alle Pflegebedürftigen. Sozial inadäquate Verhaltensweisen Sozial inadäquate Verhaltensweisen sind z. B. Sozial inadäquate verhaltensweisen beispiele. distanzloses Verhalten, auffälliges Einfordern von Aufmerksamkeit, sich vor anderen in unpassenden Situationen auskleiden, unangem essen es Greifen nach Personen oder unangemessene körperliche oder verbale sexuelle Annäherungsversuche. Ähnliche Einträge Reinhold Greitschus 2019-02-19T13:11:15+02:00 Jetzt den Beitrag teilen! Page load link
Die sich daraus ergebende Garantenpflicht hängt gerade nicht von der Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens ab, da es bei Verkehrssicherungspflichten generell nicht darauf ankommt, wie das Vorverhalten geartet ist. 3 Die Verkehrspflichten beschreiben allgemein die Pflicht desjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft, bei einer Verkehrsöffnung diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um eine Gefährdung anderer Personen zu vermeiden. 4 Das bedeutet, dass – zumindest nach dieser Ansicht - eine Garantenstellung kraft Ingerenz auch bei verkehrsgerechtem und sozialadäquatem Verhalten zum Tragen kommt.
Fraglich ist jedoch die Behandlung von Fällen, in denen Kraftfahrer nicht fahrlässig (oder gar vorsätzlich) handeln, sondern sich verkehrsgerecht und sozialadäquat verhalten und vielmehr der verletzte Teilnehmer inadäquat handelt. Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass an dieser Stelle eine Garantenstellung aus Ingerenz zu verneinen ist. 1 Zwar ist die Tatsache, dass die Schuld beim Opfer liegt, ein weiteres Argument für die Ablehnung einer Garantenstellung, jedoch kommt es im Ergebnis nicht darauf an. Auch im Falle dessen, dass sowohl "Täter" und Opfer unschuldig sind, würde sich keine Garantenpflicht kraft Ingerenz ergeben, sondern lediglich ein Gebot zur allgemeinen Hilfeleistung aus § 323c StGB. Zu stützen ist diese Ansicht insbesondere auf die fehlende Pflichtwidrigkeit des Vorverhaltens, sowie die weiteren Gedanken, die zur Verneinung einer Garantenpflicht im Falle der Notwehr geführt haben (s. o. Sozial inadäquate Verhaltensweisen - Bundesweites Pflegenetzwerk. ). 2 Eine Gegenmeinung führt jedoch an, dass bereits in der Nutzung eines Kraftfahrzeuges die Eröffnung einer Gefahrenquelle zu sehen ist.