AG München, Az: 331 C 7459/03, Urteil vom: 26. 05. 2003 In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht München für Recht erkannt: Endurteil I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 55, 17 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. 2. 2003 zu bezahlen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Entscheidungsgründe: (gemäß § 495 a ZPO) Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet, vgl. §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 3 PflVG. Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 5. 12. 2002 in München am L-Platz. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Der Streit geht lediglich noch zur Erstattung der Mehrwertsteuer bezüglich des Wiederbeschaffungswertes des klägerischen Fahrzeugs. Wiederbeschaffungsdauer. Unstreitig beträgt der Wiederbeschaffungswert Euro 400 einschließlich Mehrwertsteuer und der Restwert Euro 50. Der Kläger verlangt Ersatz seines Sachschadens auf der Basis Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer Euro 500 abzüglich Restwert Euro 50, also Euro 350 und meint, dass die Beklagte vorprozessual zu Unrecht den Wiederbeschaffungswert auf der Nettobasis Euro 344, 83 abzüglich Restwert Euro 50, also Euro 294, 83 reguliert habe und macht die Differenz in Höhe von Euro 55, 17 mit der Klage geltend.
Bitte weisen Sie nach, dass und wie lange das Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden konnte oder ein Nachfolgefahrzeug beschafft werden musste ( München, SP 06*98, 249; LG Braunschweig, SP 06/00, 238). Reichen Sie bitte daher die Original-Reparaturrechnung bzw. Totalschadenfall eine Kopie des Fahrzeugscheins vom Nachfolgefahrzeug und die Abmeldebescheinigung des verunfallten Fahrzeugs ein. Sofern kein Ersatzfahrzeug nach einem Totalschaden angeschafft wird, soll nach Ansicht der Haftpflichtversicherungen der Nutzungswille fehlen. Dieser ist jedoch richtigerweise Voraussetzung für den Nutzungsausfallanspruch. Ups, bist Du ein Mensch? / Are you a human?. Entgegen dieser von den Haftpflichtversicherungen vertretenen Auffassung steht dem Geschädigten im Falle eines Totalschadens auch bei späterer oder gar keiner Ersatzbeschaffung die Nutzungsausfallentschädigung zu. Der geforderte Nutzungswille des Geschädigten wird bereits dadurch hinreichend unter Beweis gestellt, dass dieser zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls über ein Kraftfahrzeug verfügt hat.
In einem aktuellen Fall bei savesto geht es mal wieder um CORONA. Naja jedenfalls indirekt. Ein geschädigter Autofahrer hat einen Totalschaden. Im Dezember 2020. Die Wiederbeschaffungszeit liegt in diesem Fall "normalerweise" bei 12-15 Tage, also bis zum 25. 12. 2020. Doch was passiert aufgrund der aktuellen Pandemie, wenn das neue Fahrzeug coronabedingt verspätet geliefert wird? Das gilt es zu beachten: Im Lockdown ist das Datum der Wiederbeschaffung nicht vorhersehbar. Der zuständige Sachverständige ging in diesem Fall davon aus, dass es mindestens bis zum 15 Februar dauern wird, ggf. auch länger, da durch die Pandemie die Lieferungen nicht vorauszusehen sind. So lange benötigt der Kunde einen Mietwagen. Damit das auch klappt, muss der Sachverständige einen Hinweis im Gutachten machen, dass es sich um eine geschätzte Wiederbeschaffungsdauer handelt. Wiederbeschaffungszeit - News - UnfallZeitung.de. Das Gleiche gilt auch für die Reparaturdauer. Es ist auch nicht unbedingt absehbar, welche Lieferengpässe bei Ersatzteilen herrschen. Deshalb sollte der Sachverständige einen Hinweis in das Gutachten aufnehmen, dass es sich um eine geschätzte Reparaturdauer handelt.
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany Wirtschaftlicher Totalschaden eines Gebrauchtwagens. Die Haftpflicht muss dem Geschädigten für die Dauer der Beschaffung eines anderen Fahrzeugs einen Mietwagen zahlen. Doch wie lange darf der sich Zeit lassen? Kann er in aller Seelenruhe auf Kosten des Versicherers auf die Lieferung eines Neuwagens warten? In dem Fall ging es um einen BMW-Fahrer, dem von einem Opel-Fahrer die Vorfahrt genommen wurde. Der Unfall hatte den wirtschaftlichen Totalschaden des BMWs zur Folge, was auch die Haftpflichtversicherung des Opel-Fahrers anerkannte. Wenn der Neuwagen erst nach gut 2 Monaten lieferbar ist Streit entbrannte um die Frage, wie lange die Haftpflichtversicherung des Opel-Fahrers für die Mietwagenkosten des BMW-Fahrers aufkommen muss. Der hatte sich nämlich dafür entschieden, einen Neuwagen zu erwerben. Mit einer Lieferfrist von 65 Tagen. 65 Tage Nutzungsausfall? Die Versicherung weigerte sich für diese 65 Tage Nutzungsausfall zu bezahlen. Sie hatte bereits 15 Tage Mietwagenkosten übernommen sowie für weitere sechs Tage den Nutzungsausfall bezahlt.
Da ich im WWW nur sehr wenig Informationen darüber finde, würde ich gerne Fragen, ob jemand schon einmal davon betroffen war. Habe am vergangenen Freitag einen Unfall beobachtet, bei dem ich als Zeuge aussagen muss. Der eine Wagen scheint ein Totalschaden zu sein. Ist frontal in die Seite eines anderen Autos gekracht. Er war nicht schuld, sondern der andere. Da stellte sich mir die Frage, was passiert, wenn ich mit meinem Behindertenfahrzeug einen wirtschaftlichen oder technischen Totalschaden habe. Beim Wiederbeschaffungswert müssen die ganzen Umbauten ja irgendwie mitberücksichtigt werden. Da man ja danach wieder ein Fahrzeug benötigt, wie verhält es sich mit dem Kostenträger. Sucht man sich ein neues Fahrzeug, stellt dem Kostenträger die gesamte Versicherungssumme zur Verfügung und bekommt in der Regel den Umbau wieder gezahlt?
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte grundsätzlich einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, sofern dieser auf einen Mietwagen verzichtet. Bei einem Reparaturschaden steht dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung bis zur Fertigstellung der Reparatur zu. Im Totalschadenfall bemisst sich die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nach der so genannten Wiederbeschaffungszeit. Diese wird in Sachverständigengutachten in der Regel mit 12 – 14 Tagen angegeben. Streit entsteht immer dann, wenn der Geschädigte auf eine Ersatzbeschaffung verzichtet. Die Haftpflichtversicherungen lehnen dann stets den Anspruch mit folgender Begründung ab: Sofern kein Ersatzfahrzeug nach einem Totalschaden angeschafft wird, soll nach Ansicht der Haftpflichtversicherungen der Nutzungswille fehlen. Dieser ist jedoch richtigerweise Voraussetzung für den Nutzungsausfallanspruch. Entgegen dieser von den Haftpflichtversicherungen vertretenen Auffassung steht dem Geschädigten im Falle eines Totalschadens auch bei späterer oder gar keiner Ersatzbeschaffung die Nutzungsausfallentschädigung zu.
Diesen Zeitrahmen hat die Klägerin nahezu vollständig ausgeschöpft, aber nicht überschritten: Am 16. März, also 15 Tage nach Zustellung des Gutachtens, hat sie ein Ersatzfahrzeug zugelassen. Seit dem Unfalltag, am 18. Februar, bis zur Neuzulassung eines Fahrzeugs waren damit 26 Tage vergangen. Für diese Zeit hat die Frau auch Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, so das Gericht. Der Anspruch auf Nutzungsausfall ergibt sich demnach aus der Addition von: der Dauer der Schadensaufnahme bzw. dem Vorliegen des Gutachtens einer angemessenen Überlegungsfrist (1 bis 3 Tage) der vom Sachverständigen angesetzten Wiederbeschaffungsdauer ( in diesem Fall 14 bis 16 Tage) Ein darüber hinausgehender Nutzungsausfall ist nicht berechtigt, da die Klägerin ab dem 17. März ja wieder ein Fahrzeug besaß und somit der vor dem Verkehrsunfall wieder bestehende Zustand wiederhergestellt war. (OLG Celle, Urteil v. 13. 2. 2014, 5 U 159/13). Vgl. zum Thema Nutzungsausfall auch: Nutzungsausfall bei Kfz-Eigenreparatur nur mit geeignetem Nachweis Kfz-Werkstatt haftet für unrichtige Fehler-Diagnose Totalschaden – wie lange muss die Versicherung einen Mietwagen zahlen?