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Aufgrund der oben erwähnten Rechten und Pflichten für Vermieter und Mieter ist es ratsam, Regelungen zur Untervermietung bereits im Hauptmietvertrag festzuhalten. Wichtig ist vor allem, dass die Klauseln im Mietvertrag die Untermiete eindeutig ausschließen oder erlauben und hierzu entsprechende Bedingungen klar formuliert werden. Wichtige Klauseln für den Mietvertrag zur Untermiete als Vorlage: Der Mieter darf die Wohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters an eine dritte Person untervermieten. ᐅ Rechtliche Aspekte der Untermiete (Gebrauchsüberlassung an Dritte) - mietrechtslexikon.de. Ausgeschlossen ist die Untervermietung der gesamten Wohnfläche, die Überbelegung der Wohnung durch die Untervermietung und die Untervermietung an Touristen. Weiterhin kann der Vermieter seine Erlaubnis verweigern, wenn der potenzielle Untervermieter als unzumutbar zu betrachten ist. Der Auszug von Untermietern ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei Wechsel des Untermieters ist eine neue Erlaubnis vom Vermieter einzuholen. Der Hauptmieter haftet für alle Schäden, die er selbst, Mitbewohner, Untermieter sowie sonstige Personen nach dem Einzug schuldhaft verursachen.
Kündigung des Untermietverhältnisses Im Wesentlichen richtet sich die Kündigung des Untermietverhältnisses nach denselben rechtlichen Vorschriften wie in jedem anderen Mietverhältnis. Insbesondere müssen Kündigungen schriftlich erklärt werden und beide Seiten müssen sich an die vereinbarten oder gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen halten. Kündigt der Hauptmieter, so muss er ein berechtigtes Interesse an der Auflösung des Mietvertrages haben und dies erläutern. Der Untermietvertrag bei der Kündigung des Hauptmietvertrages. Erhält er seinerseits von seinem Vermieter eine wirksame Kündigung oder machen es veränderte Lebensumstände für ihn unzumutbar, den Hauptmietvertrag fortzuführen, so kann damit ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Untermietverhältnisses begründet werden. Besonderheiten gelten, wenn Hauptmieter und Untermieter in der selben Wohnung wohnen. Der Hauptmieter hat dann ein Sonderkündigungsrecht (§ 573a BGB). Die Kündigung bedarf keiner Begründung, wenn der Hauptmieter sich ausdrücklich auf das Sonderkündigungsrecht beruft.
Einstweiligen Verfügungsanträgen geben die Gerichte in der Regel binnen ca. drei Tagen statt. 7. Untermieter schuldet dem Hauptvermieter Nutzungsentschädigung Ist das Hauptmietverhältnis beendet, kann der Hauptvermieter vom Untermieter bis zur Rückgabe der Wohnung Nutzungsersatz fordern (OLG Düsseldorf 24 U 6/10; OLG Hamburg ZMR 1999, 481). 8. Untermieter kann als Hauptmieter in der Wohnung verbleiben Im Übrigen bleibt es Hauptvermieter und Untermieter unbenommen, einen neuen Hauptmietvertrag miteinander abzuschließen, so dass der Untermieter fortan als Hauptmieter in der Wohnung verbleiben kann. Solange der Hauptvermieter den Untermieter in der Wohnung längere Zeit duldet und ihn wie einen Mieter behandelt, kann darin der stillschweigende Abschluss eines Mietvertrages gesehen werden. Mietvertrag und Untermiete: Das gilt es als Vermieter zu wissen. Allerdings rechtfertigt allein die Zahlung eines Nutzungsentgeltes an den Vermieter noch nicht den stillschweigenden Abschluss eines neuen Mietvertrages (OLG Düsseldorf 10 U 50/87).
Es gibt vielleicht eine gemeinsame Haushaltskasse, aus der auch die Miete bezahlt wird. Das macht den Partner aber noch nicht zu Untermieter. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Erlaubnispflicht der Untermiete Sofern dem Hauptmieter im Mietervertrag nicht generell die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt ist, bedarf jede Untervermietung der Erlaubnis des Vermieters ( § 540 BGB). Der Mieter ist in jedem gut beraten, sich diese Erlaubnis immer schriftlich geben zu lassen. Im Streitfall muss er nämlich darlegen und beweisen, dass der Vermieter die Erlaubnis zur Untermiete erteilt hat. Häufig macht der Vermieter seine Genehmigung zu einer Untermiete von der Zahlung einer höheren Miete abhängig. Ein solches Vorgehen ist durchaus zulässig, findet jedoch dort seine Grenze, wo die Miete über die Wuchergrenze steigt. >>>Mietwucher Rechtsfolgen bei nicht erteilter oder eingeholter Erlaubnis Eine Form des Gebrauchs, den der Mieter von der Mietsache macht, ist auch deren Untervermietung (BGH NJW 1984, 1031).
Unter den Nutzungen in diesem Sinne ist nicht der vereinbarte Untermietzins, sondern der objektive Mietwert der untervermieteten Räume zu verstehen. [6] "Bösgläubig" ist der Untermieter, wenn er weiß, dass das Hauptmietverhältnis beendet ist und er vom Eigentümer zur Räumung aufgefordert wird. Die strikte Anwendung dieser Vorschriften hätte allerdings zur Folge, dass der Eigentümer vom Hauptmieter eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete für das gesamte Mietobjekt und vom Untermieter (zusätzlich) den objektiven Mietwert der untervermieteten Räume verlangen könnte. Auf diese Weise bekäme der Vermieter bei Vorenthaltung mehr, als ihm nach dem Hauptmietvertrag zusteht. Da ein solches Ergebnis grob unbillig wäre, räumt der BGH dem Eigentümer ein Wahlrecht ein: Der Eigentümer kann lediglich einen Nutzer verklagen und auf eine Inanspruchnahme des anderen Nutzers verzichten. [7] Stattdessen kann der Eigentümer aber auch beide Nutzer in Anspruch nehmen. In diesem Fall wendet der BGH auf das Verhältnis der beiden Nutzer die Vorschrift des § 421 BGB analog an.