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Schuldrecht Besonderer Teil 3 III. Weitere Ansprüche aus vermutetem Verschulden 700 Neben den beiden gerade besprochenen §§ 831 und 832 gibt es noch weitere deliktische Anspruchsgrundlagen, die eine Haftung aus vermutetem, aber widerlegbarem Verschulden vorsehen. Diese sind im Überblick: 701 Der wohl in der Praxis häufigste Fall einer Haftung aus vermutetem, aber widerlegbarem Verschulden ist die Haftung des Fahrzeugführers nach § 18 Abs. 1 StVG. Expertentipp Hier klicken zum Ausklappen Immer dann, wenn ein Sachverhalt sie mit einem Verkehrsunfall konfrontiert, müssen Sie vier deliktische Anspruchsgrundlagen prüfen: 1. Anspruch aus § 823 Abs. 1 (= Haftung aus nachzuweisendem Verschulden ohne Haftungshöchstgrenzen) (Prüfungsschema oben Rn. 389) 2. Anspruch aus § 823 Abs. 2 i. V. m. 18 stvg prüfungsschema. Schutzgesetz (z. B. aus StVO) ohne Haftungshöchstgrenze (Prüfungsschema oben Rn. 649) 3. Anspruch gegen den Fahrer nach § 18 StVG (= Haftung aus vermutetem Verschulden mit Haftungshöchstgrenzen) (Prüfungsschema unten Rn.
Aufbau der Prüfung - § 18 StVG § 18 StVG regelt die Haftung des Fahrzeugführers aus vermutetem Verschulden. Beispiel: A fährt mit seinem eigenen Auto dem B eine Beule in dessen Fahrzeug. Jetzt verlangt B von A den Ersatz der entstandenen Reparaturkosten nach § 18 StVG. A. Voraussetzungen I. Rechtsgutsverletzung § 18 setzt zunächst die Verletzung eines der in § 7 StVG genannten Rechtsgüter voraus. Hier hat A das Eigentum des B verletzt. II. Bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs Weiterhin verlangt § 18 StVG, dass die Rechtsgutsverletzung bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs geschehen ist. Das Kraftfahrzeug ist in § 1 II StVG legal definiert. Kraftfahrzeuge sind danach Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Ferner fordert § 18 StVG, dass sich die typische Gefahr realisiert haben muss, die dem Betrieb eines KfZ inne wohnt. Beispiel: Unfall. Prüfungsschema 18 svg.png. Problematisch ist hier, wenn die Rechtsgutsverletzung bei ruhendem Straßenverkehr eingetreten ist. III. Fahrzeugführer Ferner fordert § 18 StVG, dass ein Fahrzeugführer vorliegt.
Das ist derjenige, der das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. 5. Kausaler Schaden Darüber hinaus verlangt die Haftung des Halters das Vorliegen eines kausalen Schadens. Insofern ist nach den Schadensarten zu differenzieren: Sachschäden, Körperschäden und Schmerzensgeld. Hinsichtlich der Sachschäden verweist § 16 StVG auf das Schadensersatzrecht der §§ 249 ff. BGB. Körperschäden werden hingegen nach den §§ 10 StVG ersetzt. Außerdem sieht § 11 S. 2 StVG eine Spezialregelung bezüglich des Schmerzensgeldes vor. Es darf somit nicht auf die allgemeine Regelung des § 253 BGB zurückgegriffen werden. 6. Kein Ausschluss wegen höherer Gewalt, § 7 II StVG Des Weiteren setzt die Halterhaftung voraus, dass kein Ausschluss wegen höherer Gewalt gegeben ist. Dies ergibt sich aus § 7 II StVG. Verkehrsunfall | Jura Online. Danach ist höhere Gewalt ein von außerhalb des Straßenverkehrs kommendes Ereignis, das selbst bei äußerster Sorgfalt weder vorhersehbar noch vermeidbar ist. Die höhere Gewalt darf nicht mit dem unabwendbaren Ereignis gemäß § 17 III StVG verwechselt werden.
Kurzschema zur Haltehaftung gem. § 7 I StVG zur kurzen Wiederholung. Foto: Godlikeart/ Halterhaftung, § 7 I StVG (1) Anspruch richtet sich gegen Halter eines Kfz oder gegen Halter eines Anhängers (a) Halter ist, wer das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. (b) Kfz: Legaldefinition 1 II StVG. (2) Rechtsgutsverletzung: Tötung, Körperverletzung oder Sachbeschädigung (3) Die Rechtsgutsverletzung ist bei dem Betrieb eines Kfz erfolgt (a) Bei dem Betrieb des Kfz (b) Kausalität: Betrieb des Kfz –Rechtsgutverletzung. (4) Möglicher Haftungsausschluss (a) Keine Höhere Gewalt gem. § 7 II StVG. Kurzschema Halterhaftung, § 7 I StVG - Jura Individuell. (b) § 8 StVG. (5) Schadensminderung/Schadensbegrenzung – §§ 9, 12, 12 a, 17 StVG (6) Schadensausgleich gem. § 17 zwischen Haltern (a) kein unabwendbares Ereignis nach § 17 III StVG. (b) Abwägung der Verursachungsbeiträge. Betriebsgefahr Verschulden Beweislast (c) Bildung einer Haftungsquote (7) Keine Verwirkung oder Verjährung – § 15, 14 StVG Benötigst du Hilfe?
Durch ein Kraftfahrzeug oder Anhänger Weiterhin muss die Rechtsgutsverletzung durch ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger verursacht worden sein. Der Begriff des Kraftfahrzeugs ist in § 1 II StVG legal definiert. Ausnahmen hierzu befinden sich in § 8 Nr. 1 StVG. Der Anhänger muss dazu bestimmt sein, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden. 3. Bei "Betrieb" des Kraftfahrzeugs Zudem muss die Rechtsgutsverletzung bei Betrieb des Kraftfahrzeugs stattgefunden haben. Es geht hierbei mithin um eine objektive Zurechnung. Ein Kraftfahrzeug ist nicht in Betrieb, wenn es außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes ruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn es ordnungsgemäß abgestellt ist. Ferner ist ein Kraftfahrzeug auch dann nicht in Betrieb, wenn sich keine von der Nutzung ausgehende Gefahr realisiert hat. Prüfungsschema 18 stvg. Dieses Merkmal ist sehr weit zu verstehen und nur in Ausnahmefällen abzulehnen. Ein Kraftfahrzeug ist beispielsweise auch beim Be- und Entladen in Betrieb. 4. Halter Halter im Sinne des § 7 I StVG ist der wirtschaftliche Eigentümer.
Der Maßstab richtet sich insofern an den sog. Idealfahrer. Dieser müsste darlegen können, dass er äußerst sorgfältig und geistesgegenwärtig den Umständen nach gehandelt hat und der Unfall trotz dessen nicht unvermeidbar gewesen wäre. [5] Gilt nur im Verhältnis zwischen Kfz-Haltern, Fahrern und nach § 17 Abs. 3 S. 3 StVG gegenüber einem Kfz-Eigentümer, der gleichzeitig aber auch nicht Kfz-Halter ist. VI. Verschuldensvermutung (Exkulpationsmöglichkeit) Nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ist die Ersatzpflicht ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist. Die Beweispflicht trifft den Führer. [6] Für die fleißigen Bienen: ZJS 2/2016: " Rast mit Hindernissen ", Yannick Diehl (PDF, kostenloser Download, sehr empfehlenswert! ) Zurück zur Übersicht "Deliktsrecht" [1] Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse – Deliktsrecht, Schadensrecht, Bereicherungs, GoA, 9. Auflage 2019, § 22, Rn. 44. § 18 StVG - Ersatzpflicht des Fahrzeugführers - dejure.org. [2] Vgl. BGH NJW 1975, 1886; Wandt, (Fn. 1), § 21, Rn. 12. [3] Wandt, (Fn.
720 Schäden, die an Sachen entstehen, die im Fahrzeug (oder dessen Anhänger) befördert werden, sind ebenfalls vom Schutz des § 7 ausgenommen, es sei denn, eine beförderte Person führt die Sache mit sich oder trägt sie, § 8 Nr. 3 StVG. d) Verursachung "bei dem Betrieb" 721 Der Schaden muss bei dem Betrieb des Fahrzeuges entstanden sein. Früher verstand die Rechtsprechung den Betrieb maschinentechnisch und verlangte, dass der Motor laufen musste. Dann wäre eine Haftung nach § 7 StVG nicht gegeben, wenn z. durch ein im öffentlichen Verkehrsraum parkendes Fahrzeug ein Schaden entsteht. Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben und durch die verkehrstechnische Auffassung ersetzt, wonach ein Betrieb auch dann zu bejahen ist, wenn das Fahrzeug (auch ohne Motorkraft) im öffentlichen Verkehrsraum bewegt wird oder kurz anhält. Wie bei der Haftung für Tiere muss auch bei der Haftung nach § 7 StVG sich die spezifische Betriebsgefahr eines Fahrzeuges verwirklicht haben. Hierbei genügt, dass das Schadensgeschehen durch das Kfz mitgeprägt worden ist, und noch einen Bezug zu seinem Einsatz als Transportmittel im öffentlichen Verkehrsraum aufweist.