Das Bestattungsrecht Rheinland-Pfalz besteht aus dem Bestattungsgesetz und der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes. Die jeweils aktuelle Fassung der Vorsoriften finden Sie im Internetangebot des Justizministeriums Rheinland-Pfalz (externer Link): Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz LandesVO zur Durchführung des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz
Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Abschnitt ebenfalls geregelt. Eine Umbettung ist vor Ablauf der Ruhezeit nur nach behördlicher Genehmigung und innerhalb einer bestimmten Zeit des Jahres möglich. Für die Schließung aber auch für die Erweiterung eines Friedhofs werden ebenso klare Vorschriften gemacht. Eine Aufhebung einer Begräbnisstätte ist meist erst nach Ablauf der Ruhefristen möglich. Rheinland-Pfalz. Ruhefristen Grabarten Umbettung Exhumierung Wer muss die Bestattungskosten tragen? Die Kostentragungspflicht ist, anders als häufig erwartet wird, üblicherweise nicht in den Bestattungsgesetzen der Länder geregelt. Das BGB gibt in § 1968 vor, dass der Erbe die Kosten für die Bestattung des Erblassers zu tragen hat. Falls es sich bei dem Erben um eine Gemeinschaft handelt, so werden die Kosten von dieser getragen. Andere Regelungen ergeben sich, wenn der Erbe die Kosten nicht tragen kann und auch nicht aus dem Nachlass zu begleichen sind. In diesem Fall kann eine unterhaltspflichtige Person an diese Stelle treten.
Welche Unterlagen werden benötigt? Ist im Einzelfall mit der zuständigen Behörde zu klären. § 74 Sozialgesetzbuches XII "Hilfe in anderen Lebenslagen" § 9 Bestattungsgesetz (BestG) Sie können sich alle Verwaltungsleistungen von A bis Z alphabetisch auflisten lassen. Klicken Sie einfach auf den gewünschten Buchstaben: 0-9 A-B C-D E-F G-H I-J K-L M-N O-P Q-R S-T U-V W-X Y-Z
Vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GVBl.
Die Änderung der Bestattungsfrist in Rheinland-Pfalz (§ 15 BestG RLP "Warte- und Bestattungsfrist") gilt seit dem 28. 12. 2019 und wurde von 7 auf 10 Kalendertage Tage erweitert. Alte Regelung der Bestattungsfrist in Rheinland-Pfalz Bis zum 27. 2019 galt in Rheinland-Pfalz eine Bestattungsfrist von max. 7 Kalendertagen. Die Frist lief ab dem Tag des Versterbens. Tritt der Tod am 15. eines Monats ein, so hatte die Beerdigung bzw. Einäscherung spätestens 7 Kalendertage später, also am 22. des Monats zu erfolgen. Innerhalb dieser Zeitspanne galt es vom Verstorbenen in würdevoller Art Abschied zu nehmen und dessen Beisetzung zu organisieren. Für viele Angehörige war diese Zeitspanne zu kurz und setzte diese zusätzlich unter Druck. Neue Regelung Die durch den rheinland-pfälzischen Landtag beschlossene Änderung der Bestattungsfrist in Rheinland-Pfalz gilt seit 28. Bestattungsgesetz rheinland pfalz restaurant. 2019. Diese erlaubt den Angehörigen, um bei obigem Beispiel zu bleiben, eine Beerdigung bzw. Einäscherung bis spätestens zum 25. des Monats.