Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. 01. 2018 – 1 StR 331/17 § 266a StGB soll die Schwarzarbeit bekämpfen. Er dient gleichermaßen dem Schutz des Arbeitnehmers sowie des Kollektivs der Solidargemeinschaft. Darin heißt es: "Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. " Viele Arbeitgeber dürften sich nicht bewusst sein, dass sie eine Straftat mit einem derartigen Strafrahmen begehen, wenn sie jemanden "schwarz" beschäftigen. Im konkreten Fall hatte der Angeklagte über Jahre hinweg polnische Arbeitnehmer beschäftigt und weder Sozialabgaben noch Lohnsteuer abgeführt. Schwarzarbeit | Kehrtwende des BGH bei der Berechnung des Schuldumfangs für § 266a StGB. Das Landgericht Wiesbaden hatte ihn deshalb wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB in 32 Fällen freigesprochen. In Schwarzarbeitsfällen treten diese beiden Delikte fast immer kombiniert auf.
Das Oberlandesgericht Hamm ( OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2000 – 1 Ss 1337/99 –, zitiert nach juris) geht davon aus, dass " allein der bloße Formalakt der Bestellung und Eintragung eines Geschäftsführers in das Handelsregister zwar einen Rechtsschein erzeugt, dieser allein jedoch noch nicht zu einer tatsächlich ausübbaren Herrschaftsfunktion führt " (OLG Hamm, aaO, Rn. 15). Demnach sei, wenn es an den tatsächlichen Einflussnahmemöglichkeiten fehlt, eine Strafbarkeit des formellen Geschäftsführers nach § 266a StGB zu verneinen. Dieser Ansicht sind der Bundesgerichtshof und in der Folge auch einige Oberlandesgerichte entgegen getreten ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 1 Ss 14/15 –, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 – 5 StR 16/02 –, zitiert nach juris). Nach dieser Ansicht verschafft allein " die Stellung des Geschäftsführers diesem die nach außen unbeschränkte (§ 37 Abs. 2 GmbHG) Rechtsmacht, die öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen" (BGH, Beschluss vom 28. BGH: § 266a StGB - Kein Vorsatz bei Irrtum über die Arbeitgebereigenschaft - Grezesch & Bachmann. Mai 2002, aaO).
2015 OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-12 U 22/14 vom 05. 02. 2015 OLG-HAMM – Urteil, 27 U 25/14 vom 19. 2014 VG-REGENSBURG – Urteil, RN 5 K 13. 2014 vom 10. 2014 OLG-FRANKFURT – Beschluss, 19 W 17/09 vom 03. 2009 OLG-HAMM – Urteil, 8 U 65/01 vom 22. 2008 BGH – Urteil, II ZR 162/07 vom 29. 09. Geldstrafe wegen Vorenthaltens/Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB - Rechtsanwälte für Wirtschaftsstrafrecht. 2008 OLG-CELLE – Beschluss, 9 U 107/07 vom 14. 2008 OLG-CELLE – Beschluss, 4 W 178/06 vom 26. 2006 BGH – Urteil, II ZR 108/05 vom 25. 2006 Entscheidungen zu weiteren Paragraphen Gesetze JuraForum-Newsletter JuraForum-Suche Durchsuchen Sie hier nach bestimmten Begriffen:
Dies führt zu seiner Verjährung dieses Delikts nach 5 Jahren. Die Besonderheit der bisherigen Rechtsprechung war, dass mit der Tatvollendung nicht sofort die Frist für die Verjährung begann, sondern erst mit Tatbeendigung. Die Tatbeendigung und die damit beginnende Strafverfolgungsverjährung endete nach bisheriger Rechtsprechung erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht. Die Verpflichtung zur Zahlung des rückständigen Beitrages kann gegebenenfalls 30 Jahre betragen, wenn nicht aus anderen Gründen, die Beitragspflicht entfällt. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Beitragsschuldner wegfällt, beispielsweise bei Auflösung GmbH. Nach dieser Rechtsprechung konnte die Frist für eine Verfolgungsverjährung 35 Jahre betragen. Nunmehr sagt der BGH, dass mit der Nichtzahlung der Beiträge der Tatbestand vollendet und gleichzeitig auch beendet ist und deshalb die Verfolgungsverjährung von 5 Jahren ab Fälligkeit des Beitrags eintreten soll. Die dogmatische Begründung liegt darin, dass die Rechtsgutverletzung mit der Nichtzahlung zum Zeitpunkt der Fälligkeit irreversibel eingetreten ist und durch eine weitere Untätigkeit nicht mehr vertieft werden kann.
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