CLP Regulation), konsolidierte Fassung, Stand 01. 06. 2017 Verordnung (EU) 2016/918 ( 8. ATP)
Die Broschüre wird regelmäßig aktualisiert. In die nun wieder aktualisierte Fassung wurde als Anhang IV eine Argumentationshilfe zur Differenzierung zwischen Erzeugnis und Teilerzeugnis für den Fall behördlicher Anfragen aufgenommen. Das vorgestellte Konzept wird auch von den IHK-Organisationen getragen. Art. 33 und 7(2) der REACH-Verordnung legen Verpflichtungen für Erzeugnisse mit besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) fest. So muss nach Art. 33 REACH-Verordnung beim Vorhandensein von SVHC in einer Konzentration von mehr als 0, 1 Massenprozent in einem Erzeugnis zu diesem Sachverhalt innerhalb der Lieferkette informiert werden. Es besteht eine aktive und unverzügliche Informationspflicht gegenüber dem gewerblichen Abnehmer, ohne dass dieser eine entsprechende Anfrage an seine Zulieferer stellen muss. Gegenüber dem Endverbraucher besteht eine Informationspflicht innerhalb von 45 Tagen auf Nachfrage. CLP-Verordnung wird aktualisiert: 13. ATP. Die Verpflichtungen nach Art. 33 und 7(2) knüpfen an das "Erzeugnis" an. Bei zusammengesetzten Erzeugnissen stellt sich die Frage, ob das zusammengesetzte Produkt als Ganzes für den Massengehalt und die Mengenschwelle entscheidend ist oder ob auf die in dem Produkt enthaltenen Komponenten abgestellt wird (Bsp: Kommt es auf den Anteil eines SVHC in der Waschmaschine als Ganzes oder auf den Anteil in der eingebauten Wasserpumpe an?
Den Lieferanten soll so genügend Zeit eingeräumt werden, um Kennzeichnungen und Verpackungen von Stoffen und Gemischen an die neue Sprachregelung anzupassen und noch vorhandene Bestände verkaufen zu können.
Datensicherheit – ausreichender Schutz vertraulicher Daten Da detaillierte Rezepturen von chemischen Produkten gemeldet werden, deren Vertraulichkeit die wesentliche Geschäftsgrundlage unserer Mitgliedsunternehmen ist, muss die Datensicherheit unbedingt gewährleistet sein. Clp verordnung 2018 2. Es bestehen ernsthafte Bedenken, ob die erforderliche Sicherheit der vertraulichen Geschäftsinformationen (CBI) in dem vernetzten System aus zentralem Meldeportal bei der ECHA, Weiterreichung der Daten an die benannten Stellen in den EU-Mitgliedstaaten und erneuter Weiterleitung an die Giftinformationszentralen an allen Stellen angemessen sichergestellt ist. Interpretation "Gemische für industrielle Verwendung": Die Interpretation des Begriffs "Gemische für industrielle Verwendung" wurde so eng gefasst, dass die damit verbundenen Erleichterungen, wie zum Beispiel längere Übergangsfristen, nur sehr selten angewendet werden können. Wir befürchten deshalb, dass die im Impact-Assessment gemachten Annahmen nicht mehr stimmen und schon zum 1. Januar 2020 ein erheblich größerer und kaum leistbarer Aufwand auf unsere Mitgliedsunternehmen zukommt.