(1) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass ein Produkt, das in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, Sachen oder für die Umwelt darstellt, so prüft sie, ob das Produkt die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Die Wirtschaftsakteure und die privaten Einführer sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. (2) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, oder das Produkt zurückzunehmen oder zurückzurufen. Verordnung 10 2011 konformitätserklärung film. Die zuständige Behörde unterrichtet die entsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkonformität. (3) Gelangt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, so unterrichtet sie im Falle eines privaten Einführers diesen unverzüglich über die der Art des Risikos angemessenen und geeigneten Korrekturmaßnahmen, die der private Einführer zu ergreifen hat, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen oder die erstmalige Verwendung oder Nutzung des Produkts auszusetzen.
Spezifikationen zur Verwendung des Materials oder Gegenstands, z.
Die Konformitätserklärung muß folgende Angaben enthalten: Identität und Anschrift des Ausstellers Identität und Anschrift des Herstellers oder des Importeurs (in die EU) Identität des Materials oder Gegenstands Datum der Erklärung Bestätigung, daß die Materialien oder Gegenstände der obg. Verordnung, das heißt: 1. ) Einhaltung der Grenzwerte für Global- und spezifische Migrationen und 2. )
Die zuständige Behörde informiert die entsprechende notifizierte Stelle über die Nichtkonformität. Verordnung 10 2011 konformitätserklärung online. (4) Hat die zuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass die beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, unterrichtet sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über das Ergebnis der Beurteilung und die Maßnahmen, zu denen sie eine in Absatz 2 oder 3 genannte Person aufgefordert hat. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin leitet diese Informationen der zuständigen Behörde unverzüglich der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu. (5) Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich alle Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf sämtliche Produkte erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat. (6) Der private Einführer gewährleistet, dass alle Korrekturmaßnahmen für das Produkt ergriffen werden, das er für den Eigengebrauch in die Europäische Union eingeführt hat.
© Europäische Union 1998-2021 Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.
(1) Auf allen anderen Vermarktungsstufen als der Einzelhandelsstufe ist eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. Art. 15 VO (EU) 2011/10: Konformitätserklärung - freiRecht.de. 1935/2004 für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, Produkte aus Zwischenstufen ihrer Herstellung sowie für die zur Herstellung dieser Materialien und Gegenstände bestimmten Stoffe zur Verfügung zu stellen. (2) Die in Absatz 1 genannte Erklärung ist vom Unternehmer auszustellen und enthält die in Anhang IV festgelegten Angaben. (3) Die schriftliche Erklärung muss die leichte Identifizierung des Materials, Gegenstands oder Produkts aus Zwischenstufen der Herstellung oder der Stoffe ermöglichen, für die sie ausgestellt ist. ² Sie muss erneuert werden, wenn wesentliche Änderungen in der Zusammensetzung oder der Produktion vorgenommen werden, die zu Veränderungen bei der Migration aus den Materialien oder Gegenständen führen, oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.