Neue Möglichkeiten für Kinder und Jugendliche Kinder und Jugendliche aus Familien, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Kindergeld mit Kinderzuschlag bzw. Wohngeld erhalten, können auch Hilfen für Bildung und Teilhabe beantragen.
Bei Antragsstellung auf der Rechtsgrundlage SGB II / XII kann der Antrag für "Bildung und Teilhabe" in die Antragsstrecke der berechtigenden Leistungen integriert werden. Dies wird bei der Umsetzung der OZG-Leistung "Hilfe zum Lebensunterhalt" (hierfür liegt ein separater Steckbrief vor) mitberücksichtigt und der entsprechende Antrag dort entwickelt. In den Fällen Kinderzuschlag und Wohngeld müssen Anträge separat gestellt werden. Die Erarbeitung dieses Antrags ist Gegenstand des vorliegenden Projekts. Hier wurde im Rahmen einer Konzeptionsphase mit den betroffenen Zielgruppen und Stakeholdern ein einheitlicher Antrag konzipiert. Eingereichte Steckbriefe: Die weitere Finanzierung ergibt sich aus Bundes-Konjunkturmitteln. Umsetzung: Die Leistung wird über die Sozialplattform angeboten. Derzeit werden die technischen Anforderungen hierzu bestimmt. Im Rahmen der Organisation per Digitalisierungsstraßen soll der BuT-Antrag als eines der ersten Leistungen auf der Sozialplattform Anfang/Mitte 2022 erscheinen.
Härtefallfonds "Alle Kinder essen mit" Die meisten Kinder in Nordrhein-Westfalen leben in sozial und wirtschaftlich sicheren Verhältnissen. Doch trotz vielfältiger Bemühungen zur Verbesserung der Situation von Familien und Kindern wachsen immer noch Kinder in benachteiligten Verhältnissen auf. Ihnen zu helfen, ist besonderes Anliegen der Landesregierung. So initiierte das nordrhein-westfälische Sozialministerium unter anderem den Härtefallfonds "Alle Kinder essen mit". Wichtige Hinweise: Neuregelung ab dem Schuljahr 2020/2021 Nach der Einführung des Bildungs- und Teilhabepaketes lief das frühere Landesprogramm "Kein Kind ohne Mahlzeit" aus und wurde im Jahr 2011 durch den Härtefallfonds "Alle Kinder essen mit" ersetzt. Im Rahmen dieses Programms werden Kinder und Jugendliche, die im Rahmen einer Kindertagesbetreuung sowie in Schulen oder Horten an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung teilnehmen und trotz Bedürftigkeit keine Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, unterstützt.
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