Start Schlagworte Stuttgarter Verfahren Stuttgarter Verfahren Das Stuttgarter Verfahren diente der Schätzung des Werts eines Unternehmens, um so die Vermögenssteuer, Gesellschaftssteuer, Gewerbekapitalsteuer, Erbschafts- oder Schenkungssteuer ermitteln zu können. Im Rahmen... report this ad Ganz neu im Lexikon Lesen Sie auch... Rechnungsabgrenzungsposten In fast jeder Bilanz von deutschen Unternehmen sind Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen. Externe Betrachter solcher Bilanzen wissen oft nicht, welche Geschäftsvorfälle hier verbucht werden. Der Jahresabschluss eines... Zufälliger Artikel © Unternehmerlexikon 2015-2020
Shop Akademie Service & Support Leitsatz Ist eine GmbH, die die Voraussetzungen des Abschn. 81 Abs. 1 oder 1 a VStR 1986/1989 nicht erfüllt, unmittelbar oder mittelbar an anderen Kapitalgesellschaften zu weniger als 50 v. H. beteiligt, hat bei der Schätzung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile nach den Regeln des Stuttgarter Verfahrens die Korrektur des Vermögenswerts ungeachtet des Gewichts des Beteiligungsbesitzes für das gesamte Betriebsvermögen der GmbH auf Grund der Ertragsaussichten unter Einschluss der Beteiligungserträge zu erfolgen. Das in Abschn. 83 Abs. 1 Satz 2 VStR 1986/1989 (nunmehr R 103 Abs. 4 Satz 1 ErbStR) geregelte Verfahren getrennter Wertermittlung kann durch die Gerichte nicht auf weitere Fallgruppen ausgedehnt werden. Normenkette BewG § 11 Abs. 2 Satz 2 Link zur Entscheidung BFH, Urteil vom 26. 01. 2000, II R 15/97 Die Entscheidung befasst sich mit der Bewertung von Anteilen an einer GmbH. Der Wert solcher Anteile ist, falls er sich nicht aus Verkäufen ableiten lässt, unter Berücksichtigung der Vermögens- und Ertragsaussichten der GmbH zu schätzen ( § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG).
Anzumerken ist, dass das Stuttgarter Verfahren in der Literatur unterschiedlich eingeordnet ist, so wird es einerseits zu den Mittelwertverfahren und andererseits zu den Übergewinnverfahren gezählt. Beim Mittelwertverfahren gilt die Vorraussetzung, dass der Ertragswert mindestens den Wert des Substanzwertes haben soll. Dies ist darin begründet, dass die Substanz nur dann werthaltig ist, wenn sie einen entsprechenden Ertrag erbringen kann. Ist diese Werthaltigkeit nicht gegeben, so wird lediglich der niedrigere Ertragswert für die Bewertung herangezogen. 3 Das Berliner Verfahren beruht ursprünglich auf einer Verfügung des Berliner Oberfinanzpräsidenten ergänzend zu einer Anordnung des Reichsministers der Finanzen, welche in der Zeit von 1935-1955 angewendet wurden. Diese berufen sich auf die Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne der steuerlichen Betrachtung des Unternehmens. Sie bieten folglich, auch aufgrund fehlender, eindeutiger Bewertungsvorschriften, keine nach heutigem Maßstab mehr gültige Bewertungsmethode für die Ermittlung eines Unternehmenswertes.
Neu!! : Stuttgarter Verfahren und Erbschaftsteuer · Mehr sehen » Erbschaftsteuer in Deutschland In Deutschland wird bei einem Erwerb von Todes wegen eine Erbschaftsteuer und bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden eine Schenkungsteuer erhoben. Neu!! : Stuttgarter Verfahren und Erbschaftsteuer in Deutschland · Mehr sehen » Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), gelegentlich auch Erbschaftsteuergesetz genannt, unterliegen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in Deutschland. Neu!! : Stuttgarter Verfahren und Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz · Mehr sehen » Ertragswert Der Ertragswert ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, die in der Unternehmensbewertung, bei Immobilien, bei Investitionen und bei Mobilien durch Kapitalisierung des erwirtschafteten oder zukünftigen Ertrags als Gegenwartswert errechnet wird. Neu!! : Stuttgarter Verfahren und Ertragswert · Mehr sehen » Ertragswertverfahren Das Ertragswertverfahren dient der Ermittlung des Wertes von Renditeobjekten durch Kapitalisierung der Reinerträge, die mit diesen Objekten dauerhaft erwirtschaftet werden (Ertragswert.
Das Mittelwertverfahren stellt das klassische Kombinationswertverfahren dar und basiert auf der Überlegung, dass der Ertragswert zwar den eigentlichen Unternehmenswert darstellt, die Ermittlung dessen allerdings mittels vieler unsicherer Faktoren erfolgt und daher die vorhandene materielle Substanz mit in die Bewertung einfließen sollte. 1 Bei der Berechnung werden Substanzwert und Ertragswert mit Hilfe einer Gewichtung x (je nach Branche, Größe und Alter des Unternehmens unterschiedlich) zu einem Wert zusammengeführt. X kann dabei Werte zwischen 0 und 1 annehmen und beide x-Werte müssen in der Summe 1 ergeben. 2 Es ergibt sich folgende Berechnungsformel: Unternehmenswert = (Substanzwert*x) + (Ertragswert*x) Im Rahmen der Mittelwertmethode werden in der Literatur drei Ansätze zur Ermittlung des Unternehmenswertes erwähnt: Berliner Verfahren Schweizer Verfahren Stuttgarter Verfahren Die genannten Berechnungsansätze gelten als standardisiert und kommen vorrangig bei kleinen und mittleren Unternehmen zum Einsatz, um beispielsweise die Anteile der einzelnen Gesellschafter gemessen am gesamten Unternehmen bewerten zu können.
Überblick Den Wert eines Unternehmens zu ermitteln ist nicht einfach, da es den einen objektiven Firmenwert und ein allgemein gültiges Bewertungsverfahren nicht gibt. Wie bei jedem Kauf/Verkauf ergibt sich der Unternehmenswert zu allererst aus Angebot und Nachfrage. Der Übernehmer strebt einen möglichst geringen Kaufpreis an. Der Übergeber hingegen möchte möglichst viel erlösen. Dies ist nachvollziehbar und auch verständlich, da er in das Unternehmen seine Lebensleistung eingebracht hat. Bei der Verhandlung des Preises fließen neben den objektiven Kriterien auch subjektive Wertvorstellungen und persönliche Präferenzen der Verhandlungspartner mit ein. Es spielt somit nicht nur der an den wirtschaftlichen Daten des Unternehmens ausgerichtete Unternehmenswert eine Rolle, sondern auch Aspekte wie das Alter und die finanzielle Lage des Verkäufers, qualitative Faktoren wie der Ruf des Unternehmens, der Kundenstamm, die Serviceleistungen, die Qualifikation der Mitarbeiter und die Standortqualität.