Beispiel: Die Kosten der Müllabfuhr werden nicht mehr nach Miteigentumsanteil, sondern nach Personen verteilt. Bisher konnte die WEG außerdem die Verteilung der Kosten von baulichen Maßnahmen IM EINZELFALL per Mehrheitsbeschluss ändern. Dauerbrenner-Beispiel: Dem Eigentümer xy wird gestattet, auf eigene Kosten "seine" Fenster auszutauschen. So ein Beschluss regelt übrigens Kostentragung ("…auf eigene Kosten…") UND Genehmigung der Baumaßnahme (Fenster = Gemeinschaftseigentum! ). Auch in Zukunft sollte man mit dem Fenster-Beschluss vorsichtig sein, weil es hier nicht nur um Kostentragung geht, sondern auch um Eingriff in Gemeinschaftseigentum. Die Fenster bleiben schließlich Gemeinschaftseigentum! Das neue WoEigG erlaubt, dass die WEG per Mehrheitsbeschluss die Kostenverteilung aller Kostenarten ändern darf (ohne Beschränkungen auf Betriebskosten). Trotzdem muss die Änderung "verteilungsgerecht" sein, also keine x-beliebigen Änderungen, sonst ist der Beschluss anfechtbar. Bauliche Veränderung – neu ab 1.12.2020 – Dr. Hantke & Partner. Beispiel: Wohnung 18 zahlt ab jetzt die gesamten Gebäude-Versicherungsprämien ganz allein.
Er muss eine entsprechende Beschlussfassung der Wohnungseigentümer herbeiführen – einen Beschluss, den nicht nur die die Maßnahme finanzierenden Wohnungseigentümer 1 bis 5 zu fassen haben, sondern die Gesamtgemeinschaft. Im Ergebnis muss also ein weiteres Mal über die Schwimmhalle abgestimmt werden, wenn Wohnungseigentümer, die bei der ursprünglichen Beschlussfassung entweder nicht mitgewirkt haben, sich ihrer Stimme enthalten oder sogar gegen die Maßnahme gestimmt haben, später doch noch an den Nutzungen partizipieren möchten. § 21 Abs. verleiht dem Wohnungseigentümer insoweit einen Anspruch auf Beschlussfassung. Der Anspruch ist dann positiv zu bescheiden, wenn dies billigem Ermessen entspricht und ein angemessener Ausgleich geleistet wird. Zu 1: Billiges Ermessen Den Begriff "billiges Ermessen" kennt das bisherige WEG in § 21 Abs. 4 a. Hiernach kann jeder Wohnungseigentümer eine Verwaltung verlangen, die u. a. Neues WEG-Recht, neue Kostenverteilung – das gilt es zu beachten. - Hausverwaltung Grünbeck. dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
Änderung der Kostenverteilung In manchen Fällen kann es fairer sein, die sog. "Umlageschlüssel" zu ändern, also den Maßstab, nach dem bestimmte Kostenarten auf die Eigentümer umgelegt werden. Endlich! Seit dem 01. 12. WEMoG: Bauliche Veränderungen – privilegierte Maßnahmen, ... / 8.2.1.1 Einfacher Mehrheitsbeschluss | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. 2020 haben wir ein neues WoEigG. Ich halte die WEG-Novelle für gut gelungen und sehe viele Vorteile. Hier gebe ich (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) einen Überblick über die neuen Regeln: Denken Sie z. B. an die Treppenhausreinigung: In manchen Fällen ist es fairer, diese Kosten in gleichen Teilen nach der Anzahl der Wohneinheiten oder nach der Anzahl der Personen umzulegen, anstatt nach Miteigentumsanteil. Darüber können die Eigentümer mit Mehrheitsbeschluss entscheiden. Bisher wardieser Mehrheitsbeschluss aber ziemlich eingeschränkt. Nur die Verteilung BESTIMMTER Kostenarten konnte man mit Mehrheitsbeschluss ändern: Bisher konnte nur die Verteilung von Betriebskosten (also Kosten, die auf Mieter umgelegt werden können) mit einfachem Mehrheitsbeschluss geändert werden.
In diesem Fall ist ein Beschluss anfechtbar Anfechtbar ist der Beschluss, wenn nicht alle Wohnungseigentümer, die über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG beeinträchtigt sind, dem Beschluss zustimmen. Für ungültig würde ein derartiger Beschluss jedoch nur dann erklärt werden, wenn er angefochten wird. Wird er mangels Anfechtung aber wirksam, bindet er unwiderruflich auch diejenigen Wohnungseigentümer, die durch die bauliche Maßnahme über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Bauliche Veränderungen sind in der Regel Maßnahmen, die das architektonisch-ästhetische Bild eines Gebäudes (optischer Eindruck) innen und außen sowie den Zustand von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen verändern. Dabei können sie insbesondere die Stabilität, Sicherheit und Solidität eines Gebäudes beeinflussen. Eine bauliche Veränderung liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Es handelt sich um eine auf Dauer angelegte Maßnahme, die Maßnahme führt zu einer Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die Maßnahme geht über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinaus.
Während eine Änderung der Kostenverteilung für Kosten des laufenden Betriebs nach §16 Abs. 3 WEG a. auf Dauer und durch einfache Mehrheit möglich war, konnte eine abweichende Kostentragung bei Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung nur im Einzelfall nach §16 Abs. 4 WEG a. geregelt werden. Die Beschlussfassung nach §16 Abs. 3, 4 WEG a. konnte nicht durch eine anderslautende Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung eingeschränkt werden (§16 Abs. 5 WEG a. ). Auch im neuen WEG bleiben die Miteigentumsanteile der jeweiligen Wohnungseigentümer der gesetzliche Maßstab der Kostenverteilung nach §16 Abs. 1 WEG n. Der gesetzliche oder vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel kann in Zukunft auf Grundlage des §16 Abs. 2 WEG n. geändert werden. Anders als bisher gilt die Generalklausel des §16 Abs. sowohl für Betriebs- als auch Verwaltungs- und Instandhaltungskosten. Gemäß §25 Abs. werden darüber hinaus bisher geltende Mehrheitsanforderungen abgeschafft, wodurch die Kostenverteilung in Zukunft durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss geregelt werden kann.
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