Ernsting's family Rottendorfer Straße 65, 97074 Würzburg Service Hotline +49 2546 9899998 Mo. - Fr. 8-18 Uhr Viele Shopping-Vorteile in unseren Filialen Unsere exklusiven Filial-Services für Sie Endloses Shopping Das gesamte Sortiment immer verfügbar Lieblingsartikel gefunden, aber Ihre Größe ist in der Filiale nicht mehr verfügbar? Sprechen Sie unsere Mitarbeiter*innen an und bestellen Sie Ihren Wunschartikel direkt in die Filiale. Jahreskarte & Newsletter Jetzt von zahlreichen Vorteilen profitieren Online Shop & App Unsere fröhlich-bunte Welt Wir tragen Verantwortung Unser Qualitätsversprechen * Ab dem 01. 01. Rossmann - Öffnungszeiten Rossmann Rottendorfer Straße. 2019 wird jeder 100. Einkauf mit Jahreskarte verschenkt. Zur Ermittlung des 100. Einkaufs werden alle bundesweit getätigten Einkäufe gezählt. Bei Gewinn ist der getätigte Einkauf gratis, die Benachrichtigung erfolgt durch das Kassenpersonal auf Basis des Kassenbons. Im Online Shop erfolgt die Benachrichtigung auf der Bestellbestätigungsseite. "Gewinner"-Bestellungen, die in eine Filiale geliefert werden, müssen dort innerhalb von 7 Werktagen nach Anzeige der Abholbereitschaft per E-Mail abgeholt werden.
Öffnungszeiten Adresse Route Webseite Bewertung Öffnungszeiten Montag-Freitag 08:00-18:30 Samstag 09:00-16:00 Die realen Öffnungszeiten können (aufgrund von Corona-Einschränkungen) abweichen. Apotheke im Hubland Betreiber: Nilgün und Frank Thiele. Bewertung Erfahrungen mit »Apotheke im Hubland« Apotheken Weitere in der Nähe von Rottendorfer Straße, Würzburg-Frauenland St. Barbara-Apotheke Apotheken / Gesundheit Barbarastr. 23, 97074 Würzburg ca. 1 km Details anzeigen Franken Apotheke Apotheken / Gesundheit Wittelsbacherstraße 6, 97074 Würzburg ca. 1. 3 km Details anzeigen Franken-Apotheke Apotheken / Gesundheit Wittelsbacherstr. 6, 97074 Würzburg ca. Apotheke Würzburg | Vitasano Apotheke in der Echter Galerie. 4 km Details anzeigen Franken-Apotheke Apotheken / Gesundheit Wittelsbacherstraße 6, 97074 Würzburg ca. 4 km Details anzeigen Apotheke im real Apotheken / Gesundheit Nürnberger Str. 12, 97076 Würzburg ca. 4 km Details anzeigen D2 Apotheke Uni-Klinik Apotheken / Gesundheit Josef-Schneider-Straße 2, 97080 Würzburg ca. 4 km Details anzeigen Mathilden-Apotheke Apotheken / Gesundheit Robert-Koch-Straße 34-36, 97080 Würzburg ca.
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In seiner Einkommensteuererklärung 2015 rechnete er für jeden Arbeitstag die Verpflegungspauschale von 12 EUR ab, die für über achtstündige Abwesenheiten von Wohnung und erster Tätigkeitstätte gilt (§ 9 Abs. 4a Satz 3 Nr. 3 EStG). Die Acht-Stunden-Grenze war nach seiner Berechnung arbeitstäglich überschritten, weil er die Zeiten seiner täglichen (jeweils einstündigen) Pendelfahrten zur Arbeit einrechnete. Lediglich an 22 Tagen hatte er allein aufgrund seiner Einsatzzeiten die Acht-Stunden-Grenze überschritten. Das Finanzamt erkannte nur Verpflegungsmehraufwendungen für 22 Tage an. Keine Verpflegungsmehraufwendungen Das FG urteilte, dass der Rettungsassistent über die 22 Tage hinaus keine weitergehenden Verpflegungsmehraufwendungen abziehen kann. Die arbeitstäglichen An- und Abfahrten zur bzw. von der Rettungswache sowie die dort verbrachte Zeit zählten nach Auffassung des Gerichts nicht zur Abwesenheitszeit, weil die Wache die erste Tätigkeitsstätte des Rettungsassistenten war. Sein Arbeitgeber hatte ihn dauerhaft der Wache zugeordnet, da in den arbeitsvertraglichen Regelungen von der "Dienststelle" die Rede war und der Rettungsassistent sich (aufgrund mündlicher Weisung) arbeitstäglich für Vor- und Nachbereitungsarbeiten in seiner Wache einfinden musste.
Das zuständige Finanzamt wollte dieser Argumentation nicht folgen, wogegen der Rettungsassistent Klage einreichte. Im Verfahren legte er eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, dass er an 22 Tagen dieses Jahres jeweils zusammenhängend mehr als acht Stunden außerhalb seiner ersten Arbeitsstätte, der Hauptwache, tätig war. Im Fall dieser 22 Tage war das Finanzgericht bereit, eine Verpflegungskostenpauschale von 12 Euro anzuerkennen. Für den Rest des Jahres, in dem der Kläger nach Auffassung des Gerichts durchaus über eine erste Arbeitsstätte verfügt habe, könne dies nicht gelten. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein, über die dann der Bundesfinanzhof (BFH) entschied. Der BFH gab der Revision nicht statt, sondern teilte die Meinung des Finanzgerichts: "Erste Tätigkeitsstätte ist … die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers …, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. " Einer gesonderten Zuordnung für einkommensteuerliche Zwecke bedürfe es nicht. Auf den "qualitativen Schwerpunkt" der an der ersten Arbeitsstätte verrichteten Tätigkeit komme es nicht mehr an, seit sich durch das "Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts" von 2013 die Rechtslage auf diesem Gebiet geändert habe.
Erste Tätigkeitsstätte Als erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers gilt jene ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Steuerlich von Bedeutung ist die erste Tätigkeitsstätte wegen der Geltendmachung der Fahrtkosten. So kann für Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstätte lediglich eine Entfernungspauschale für jeden Entfernungskilometer von € 0, 30 bzw. € 0, 35 geltend gemacht werden. Außerdem fallen für Aufenthalt e an der ersten Tätigkeitsstätte keine Verpflegungsmehraufwendungen an. Wechselnde Tätigkeitsstätten Das Personal eines Rettungsdienstes ist oftmals in unterschiedlichen Rettungsstützpunkten tätig. Im Streit fall fuhr das Rettungspersonal nach jedem Einsatz in die nächstgelegene Hauptwache des entsprechenden Stadtteils und verblieb dort bis zum nächsten Einsatz. Erst bei Schichtende kehrte das Personal in die ursprüngliche Hauptwache zurück.
Ein Rettungsdienstmitarbeiter machte Verpflegungsmehraufwendungen von € 12, 00 pro Arbeitstag geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen allerdings nicht an. BFH-Urteil Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen ab. Der betreffende Mitarbeiter sei nicht mehr als acht Stunden pro Tag von der Hautwache abwesend gewesen. Die Hauptwache gilt nach Auffassung des BFH als erste Tätigkeitsstätte des Rettungsassistenten (Urt. v. 9. 2020, VI R 11/19; veröffentlicht am 7. 1. 2021). Stand: 30. August 2021 640 960 Dr. Kley Online-Redaktion Dr. Kley Online-Redaktion 2021-08-30 00:00:00 2022-05-05 00:10:12 Erste Tätigkeitsstätte bei Rettungsdienstmitarbeitern
BFH-Urteil zur ersten Tätigkeitsstätte © wuttichai- Erste Tätigkeitsstätte Als erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers gilt jene ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, welcher der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG). Steuerlich von Bedeutung ist die erste Tätigkeitsstätte wegen der Geltendmachung der Fahrtkosten. So kann für Fahrten zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der ersten Tätigkeitsstätte lediglich eine Entfernungspauschale für jeden Entfernungskilometer von € 0, 30 bzw. € 0, 35 geltend gemacht werden. Außerdem fallen für Aufenthalte an der ersten Tätigkeitsstätte keine Verpflegungsmehraufwendungen an. Wechselnde Tätigkeitsstätten Das Personal eines Rettungsdienstes ist oftmals in unterschiedlichen Rettungsstützpunkten tätig. Im Streitfall fuhr das Rettungspersonal nach jedem Einsatz in die nächstgelegene Hauptwache des entsprechenden Stadtteils und verblieb dort bis zum nächsten Einsatz. Erst bei Schichtende kehrte das Personal in die ursprüngliche Hauptwache zurück.