Die Beurteilung erfolgt vor allem anhand von Kennzahlen, insbesondere der Umsatz- und Gesamtkapitalrentabilität sowie der Cashflow Rate. Vermögenslage: das Eigenkapital steht im Mittelpunkt. Kritisch beobachten Banken bei Einzelunternehmen in der Regel die Angemessenheit der Privatentnahmen. Weiterhin analysieren sie die Struktur und Werthaltigkeit des Betriebsvermögens sowie die Investitionen. Zur Beurteilung werden vor allem die Eigenkapitalquote, daneben auch der Gesamtkapitalumschlag, die Lagerdauer und die Debitorenlaufzeit herangezogen. Finanzlage: Gesamtverschuldung und die finanzielle Stabilität (Anlagendeckung) stehen im Mittelpunkt. Rating / 2.4 Wirtschaftliche Verhältnisse | Haufe Finance Office Premium | Finance | Haufe. Eine wichtige Rolle spielen die Liquidität (Zahlungsfähigkeit) und die Kreditorenlaufzeit. Entscheidend ist die Kapitaldienstfähigkeit, d. h. die Fähigkeit, die laufenden Zins- und Tilgungsverpflichtungen aus dem gewöhnlichen Unternehmensprozess zu leisten. Weiterhin wird die Selbstfinanzierungskraft – meist anhand des dynamischen Verschuldungsgrades – beurteilt.
Zum Beispiel Russland. Das Land hat die größten Gasreserven, ist also auch der weltweit größte Gas-Exporteur. In die Top drei des Exportrankings gehören noch Katar und die USA. Beim Erdöl stehen Saudi-Arabien, Russland und Kanada vorn. Interessant ist: Die größten Exporteure sind nicht automatisch die Länder mit den größten Reserven. Im Vergleich stehen die USA bei den Öl-Reserven nur auf Platz neun, bei Gas auf Platz fünf. Die Länder mit den größten Rohöl- und Erdgasreserven Ölreserven werden in Milliarden Tonnen angegeben, Gasreserven in Billionen Kubikmetern. Die Zahlen bilden den Stand von 2020 ab. Eine Reserve ist eine Quelle des Rohstoffs – zum Beispiel ein Ölfeld -, an das man technologisch rankommen kann. Keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen = durchschnittliche Verhältnisse | Burhoff online Blog. Die Wirtschaftlichkeit ist auch ein Kriterium: Falls der wirtschaftliche Nutzen zu klein ist, sich etwa angesichts des Aufwands nicht rechnet, wird die Ressource nicht als Reserve definiert. Daten: BP Statistical Review of World Energy 2021 Dass Öl und Gas Abhängigkeiten über weltanschauliche Grenzen hinweg schaffen, ist kein neues Phänomen.
Setzt das Gericht eine in der Bußgeldkatalog-Verordnung vorgesehene Regelgeldbuße fest, ist aber eine genaue Aufklärung der finanziellen Verhältnisse entbehrlich, wenn sie erkennbar nicht vom "Durchschnitt" abweichen (vgl. KK4 OWiG-Mitsch, 3. Auflage, 2006, § 17, Rn. 92 m. w. N. ), denn den Regelsätzen der BKatV liegen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse zugrunde (Gürtler in: Göhler, OWiG, 16. Auflage, 2012, § 17, Rn. Selbstauskunft – Wikipedia. 29). Die Feststellungen des Amtsgerichts sind insoweit noch ausreichend. Mit der Angabe, dass der Betroffene Rechtsanwalt von Beruf ist, hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, sondern vielmehr erkennbar in Betracht gezogen. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann von dieser Feststellung auf durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse geschlossen werden. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 15. November 2012 – 2 SsBs 82/11
Zumindest bei der Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250, 00 EUR besteht eine Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen. Setzt das Gericht eine in der BKatV vorgesehene Regelgeldbuße fest, ist eine genaue Aufklärung der finanziellen Verhältnisse entbehrlich, wenn sie erkennbar nicht vom Durchschnitt abweichen. Mit der Angabe des ausgeübten Berufes des Betroffenen in dem Urteil hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse bereits erkennbar in Betracht gezogen. Ergeben sich keine entgegenstehenden Anhaltspunkte, kann von dieser Feststellung auf durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse geschlossen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bedarf es bei Geldbußen über 250, 00 € näherer Angaben im Urteil über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (vgl. Hans. OLG Bremen, NZV 2010, 42, 44 sowie Beschluss vom 31. 03. 2006, Az. : Ss (B) 42/05 – nicht veröffentlicht; vgl. auch KG, DAR 2012, 395, 396).
Eine Selbstauskunft ist im Finanzwesen die von einem künftigen Schuldner / Kreditnehmer abgegebene und dem Gläubiger / Kreditgeber zur Verfügung gestellte Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Allgemeines [ Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Für die Selbstauskunft wird meist ein Vordruck eingesetzt. Sie soll den Verwender in die Lage versetzen, auf Grundlage der Selbstauskunft eine finanzielle Entscheidung zu treffen. Verwender können Kreditinstitute, Kreditvermittler, Kreditversicherungen und andere Versicherungen, Nichtbanken ( Versandhandel), Vermieter oder andere Gläubiger aus Dauerschuldverhältnissen ( Leasing, Provider wie Telekommunikationsdiensteanbieter oder Mobilfunkanbieter) sein. Sie haben ein Interesse daran, als Gläubiger Informationen über die persönliche und/oder wirtschaftliche Situation ihrer Kunden zu erhalten. Selbstauskünfte können die einzige Informationsquelle für diese Gläubiger sein, wenn ihnen andere Quellen ( Schufa, Bankauskunft, Rating / Scoring der Ratingagenturen) nicht zur Verfügung stehen.
14 Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (1) 1 Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind aufzuklären. 2 Es ist festzustellen, welchen Beruf der Beschuldigte erlernt hat und welchen er ausübt (Angabe des Arbeitgebers). 3 Bei verheirateten Beschuldigten ist auch der Beruf des Ehegatten, bei Minderjährigen auch der der Eltern anzugeben. 4 Es ist ferner zu ermitteln, wieviel der Beschuldigte verdient, welche anderen Einkünfte, z. B. Zinsen aus Kapital, Mieteinnahmen er hat, ob er Grundstücke oder anderes Vermögen besitzt und welche Umstände sonst für seine Zahlungsfähigkeit von Bedeutung sind. 5 In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte befragt werden, ob er die Finanz- und Steuerbehörden ermächtigt, den Justizbehörden Auskunft zu erteilen. 6 Dabei kann er auch darauf hingewiesen werden, daß seine Einkünfte, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes geschätzt werden können (§ 40 Abs. 3 StGB). (2) 1 Ist der Beschuldigte erwerbslos, so ist zu ermitteln, wieviel Unterstützung er erhält und welche Kasse sie zahlt.
Neue Firma: Förderer, Keil & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Neuer Gegenstand: Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 4 WPO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, inbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO wie z. B. Förderer, Keil & Partner, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Partnerschaft mbB | Implisense. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. vom 23. 2015 HRB 10240:Förderer, Keil & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Saarbrücken, Blücherstraße 25, 66119 Saarbrüsamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen: Karwecki, Rafael, Völklingen, *. vom 07. 07. 2014 HRB 10240:Förderer, Keil & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Saarbrücken, Blücherstraße 25, 66119 Saarbrüstellt als Geschäftsführer: Queling, Stephan, Weilerbach, *, einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Dieser zu Recht als "spitzfindig" kritisierten Rechtsprechung hatte der BGH im Januar eine deutliche Absage erteilt, denn "die Reichweite des Versicherungsschutzes sei aus Sicht einer durchschnittlich verständigen Person zu beurteilen", wie Maier erklärt. "Auch einem kaufmännisch erfahrenen Geschäftsführer sei der Unterschied zwischen einem Schadensersatzanspruch und einem 'Ersatzanspruch eigener Art' nicht ersichtlich. " Vielmehr wähne er sich aufgrund der D&O-Versicherung in seinem Handeln gegenüber dem Unternehmen umfassend geschützt. Unternehmer sollten daher zweierlei Dinge genau unter die Lupe nehmen: Zunächst sollte die bestehende Police für das Unternehmen gründlich geprüft werden. Förderer keil und partner online. Einige D&O-Versicherungen haben in ihren Policen bereits klargestellt, dass der Versicherungsschutz auch Ansprüche aus § 64 GmbHG (jetzt neu: § 15b InsO) umfasst. In vielen Policen ist dies jedoch (noch) nicht geschehen – unter Umständen sind derlei Ansprüche sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Betroffene Geschäftsführer hätten daher im Ernstfall gegenüber der Versicherung einen schweren Stand.