10 Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem von den Klägern gezogenen Vergleich mit Bestimmungen in der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein vom 27. November 2004. Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer Niedersachsen: Startseite. Abgesehen davon, dass ein solcher Vergleich aufgrund des weiten Gestaltungsermessens der verschiedenen Satzungsgeber für die hier zu beurteilende Rechtslage nach der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenensicherung der Zahnärztekammer Niedersachsen von vorneherein unergiebig ist, macht die von den Klägern benannte Satzung das Entstehen des Anspruchs auf Rentenabfindung ausdrücklich vom Erreichen des Renteneintrittsalters abhängig. So heißt es in § 25b Satz 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer Nordrhein vom 27. November 2004: "Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens 3 Jahre vor Rentenbeginn schriftlich die teilweise Abfindung des Teils der Rentenzahlung, der sich aus Beitragszahlungen bis zum 31. 2004 ergibt, einschließlich der hierauf entfallenden Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente in einem Betrag (Kapitalabfindung) für den Fall des Erlebens des Altersrentenbeginns zu beantragen. "
Diese Entscheidung sei notwendig gewesen, um wirtschaftlichen Schaden vom Versorgungswerk abzuwenden. Wegen des rapiden Kursverfalls auf dem Kapitalmarkt seien für das Jahr 2002 erhebliche Abschreibungen erforderlich gewesen. Für die notwendige Zuführung zur Deckungsrückstellung sei es erforderlich gewesen, die in der Vergangenheit gebildete Verlustrücklage vollständig aufzulösen und erhebliche Beträge der sonstigen versicherungstechnischen Rückstellung zu entnehmen. Die versicherungstechnische Rückstellung habe sich dadurch am 1. 1. 2003 von ca 75, 6 Mio. EUR auf etwa 14, 4 Mio. EUR reduziert. Da für die Rentenanpassung für das Jahr 2003 knapp 13 Mio. EUR erforderlich seien, werde die versicherungstechnische Rückstellung Ende 2003 nahezu aufgezehrt sein. Der Kläger sei stets darauf hingewiesen, dass es keine Garantie auf Gewährung einer bestimmten Rentenanpassung gebe. Bei Eintritt des Versorgungsfalles sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden. Seit dem 1. Altersversorgungswerk der zahnärztekammer niedersachsen 1. Januar 2003 erhielten die Rentner einen Bescheid, in dem die Grundleistung und die monatliche Rentenanpassung und der sich daraus ergebende Zahlbetrag aufgeführt sei.
Ein schutzwürdiges Vertrauen auf Beibehaltung des bisherigen Rentenalters steht der Satzungsänderung ebenfalls nicht entgegen, zumal der Kläger weiterhin, wenn auch mit finanziellen Einbußen, mit 60 Jahren Altersrente beziehen kann. Im Übrigen hat die Kammerversammlung mit weiterem Beschluss vom Oktober 2004 das Renteneintrittsalter für Zahnärzte, die ab dem Jahr 2005 neu in das Altersversorgungswerk eintreten, nochmals auf nunmehr 65 Jahre angehoben. Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
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Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Rentenanpassung wie im Vorjahr bestehe nicht. Vielmehr müsse jährlich über den Anpassungssatz beschlossen werden. Die Versorgungsempfänger seien in den Bescheiden stets darauf hingewiesen worden, dass jährlich aufgrund einer langfristigen Planung beschlossen werde, um welchen Prozentsatz die in dem Folgejahr zu zahlende Rente angepasst werden könne. 12 Mit der vom Kläger dagegen am 2. Juni 2003 erhobenen Klage macht er geltend, aus den Vorschriften der Alterssicherungsordnung gehe nicht hervor, dass die Altersrente in Form einer Grundrente und einer Überschussbeteiligung gewährt werde. VZN – Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein. In den Rentenbescheiden habe die Beklagte immer nur einen Endbetrag ausgewiesen. Wie sich dieser im Einzelnen zusammensetze, sei aus den Rentenbescheiden bis zu dem hier angefochtenen Bescheid nie hervorgegangen. Bei der Rente nach der Alterssicherungsordnung handele es sich um eine öffentlich-rechtliche, von Art. 14 GG geschützte grundrechtliche Position. In diesen verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch könne nicht ohne sachlichen Grund mit einer Kürzung eingegriffen werden.
Nach der geltenden Satzung kann eine Rentenanpassung nur gewährt werden, wenn dem Altersversorgungswerk aus zuvor erzielten Überschüssen dafür Mittel zur Verfügung stehen. Das ist jedoch nach dem hier maßgeblichen Jahresabschluss nicht der Fall. Der Senat hat allerdings ergänzend darauf hingewiesen, dass in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren noch zu klären sein wird, ob die maßgebliche Satzungsbestimmung über die Rentenanpassung in Einklang mit höherrangigem Recht steht.
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