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Schema: Schwere Körperverletzung, § 226 I StGB, im Überblick: Tatbestand Objektiver Tatbestand Voraussetzungen der (einfachen) Körperverletzung, § 223 StGB Körperliche Misshandlung Kausal und objektiv zurechenbar Gesundheitsschädigung Subjektiver Tatbestand Dolus eventualis ausreichend Eintritt der qualifizierenden Folge Nr. 1: Verlust des Sehvermögens (auf einem oder beiden Augen), Gehörs (beide Ohren!
IV. Subjektiver Tatbestand 1. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) oder Fahrlässigkeit Das ist wohl der "normale" Fall einer Erfolgsqualifikation. Hier findet die Zurechnung über § 18 StGB statt. Den kann man sich grundsätzlich auch neben jede Erfolgsqualifikation kommentieren, wenn das die Kommentiervorgaben zulassen. 2. Wissentlichkeit oder Absicht Bei allem was vorsätzlicher als dolus eventualis ist, greift § 226 II StGB und verlangt eine strengere Bestrafung. B. Rechtswidrigkeit C. Schuld D. Strafe Hat der Täter die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB in seinen Vorsatz aufgenommen, blieb der Erfolg jedoch aus, kommt hier grundsätzlich auch eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht. Beachtenswert ist dabei, dass die schwere Körperverletzung ein Verbrechen im Sinne des § 12 I StGB darstellt und mithin der Versuch strafbar ist. Verwechslungsgefahr besteht hierbei besonders zwischen dem erfolgsqualifizierten Versuch und der versuchten Erfolgsqualifikation. Schwere körperverletzung schema von. Aufpassen! Auch ist bei § 226 StGB eine Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft oder Teilnahme möglich.
Die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB ist wohl eine sehr bekannte und äußerst wichtige Norm im Rahmen der Körperverletzungsdelikte. Dennoch ist sie unter Studierenden häufig verpönt, ist sie doch eine dieser unverständlichen Erfolgsqualifikationen. Bevor wir uns jedoch mit der Abgrenzung von einer normalen zu einer Erfolgsqualifikation beschäftigen, lohnt sich ein Blick auf das unerlässliche Prüfungsschema des § 226 StGB. Schwere Körperverletzung nach § 226 StGB A. Tatbestand I. Objektiver und subjektiver Tatbestand des § 223 StGB II. Qualifikationstatbestandsmerkmale des § 226 StGB Gefragt wird hier, ob eine der schweren Folgen beim Opfer eingetreten ist. 1. Verlust des Seh- oder Sprechvermögens, des Gehörs oder der Fortpflanzungsfähigkeit 2. Verlust eines wichtigen Glieds 3. Dauernde Entstellung oder Ähnliches III. Schema zur schweren Körperverletzung, § 226 I StGB - Elchwinkel. Spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang Hier wird zum einen gefragt, ob die Körperverletzung kausal war für die schwere Folge und zum anderen, ob sich die schwere Folge auch aufgrund einer typischen durch die Körperverletzung begründeten Gefahr realisiert hat.
Erst Recht ist eine Konsumtion des § 224 Abs. 5 (das Leben gefährdende Behandlung) durch § 227 StGB anzunehmen. 15 Versuch der Erfolgsqualifikation des § 227 StGB Ist eine Körperverletzung erfolgt und war der Tod des Opfers zwar vom Täter gewollt, ist aber nicht eingetreten, wäre denkbar, entweder (i) "nur" wegen versuchtem Totschlag oder Mord in Tateinheit mit vollendeter Körperverletzung oder aber (ii) auch noch wegen versuchter Körperverletzung mit Todesfolge zu bestrafen. Hierzu werden zwei Ansichten vertreten: Nach einer Ansicht ist § 227 StGB ein sogenanntes "echtes erfolgsqualifiziertes Delikt", was bedeutet, dass die schwere Folge nur fahrlässig, nicht aber vorsätzlich "begangen" werden kann. Deshalb sei ein Versuch des § 227 StGB schon tatbestandlich nicht möglich. Schema: Schwere Körperverletzung, § 226 I StGB - Juraeinmaleins. 16. Nach anderer Ansicht kann ein Versuch des § 227 StGB tatbestandsmäßig sein, tritt aber hinter dem versuchten Totschlag bzw. Mord auf Konkurrenzebene zurück. 17 Nach beiden Ansichten scheidet eine Strafe aus, so dass eine Stellungnahme in der Klausur regelmäßig entbehrlich ist.
I. Tatbestand des § 226 I StGB 1. Objektiver Tatbestand des § 223 I StGB 2. Erfolgsqualifikation des § 226 I StGB a) schwere Folge (§§ 226 I Nr. 1 - 3) (1) Nr. Schwere Körperverletzung, Art. 122 StGB Schema - 5 Minuten Jus. 1: Verlust des Sehvermögens, Gehörs, der Sprache oder Fortpflanzungsfähigkeit (2) Nr. 2: Unbrauchbarkeit eines wichtigen Körperglieds (3) Nr. 3: Entstellung, Siechtum, Lähmung, geistige Behinderung Eine Entstellung liegt vor, wenn die äußere Gesamterscheinung in unästhetischer Weise verunstaltet wird Siechtum ist der Zustand, in dem der Verletzte unter chronischen, zur physischen oder psychischen Entkräftung führenden Krankheitsprozessen zu leiden hat und Symptome allgemeiner Hinfälligkeit zeigt. b) Kausalität Kausal ist jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. c) Objektive Zurechnung Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert. d) Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang Der qualifizierte Erfolg müsste gerade aufgrund der durch die Verwirklichung des Grunddelikts begründeten typischen Gefahr eingetreten sein.
Schlusswort Ich hoffe, Du fandest diesen Überblick zur Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB hilfreich. Wenn Du Verbesserungsvorschläge hast, lass es mich gerne wissen! Ich bin immer bemüht, die Inhalte auf Juratopia weiter zu verbessern. Übrigens habe ich auch einen kostenlosen E-Mail Kurs mit Lerntipps für Jurastudenten – basierend auf wissenschaftlicher Forschung zum effektiven Lernen. Du kannst Dich hier kostenlos anmelden. Quellennachweise: siehe etwa BeckOK StGB, 49. Edition Stand 01. 02. 2021, § 227 Rn. 7. BGH, Beschluss vom 20. 10. 1992, Az. : GSSt 1/92. Beispiel nach BGH, Urteil vom 02. 1960, Az. : 1 StR 14/60. "Hochsitz-Fall", BGH, Urt. v. 30. 06. 1982, Az. : 2 StR 226/82. Lackner/Kühl StGB, 29. Auflage 2018, § 227 Rn. 2. Schwere körperverletzung schéma électrique. mit weiteren Nachweisen Lackner/Kühl StGB, 29. zum Streit mit weiteren Nachweisen BeckOK StGB, 49. BGH, Urt. 9. 2002, Az. : 5 StR 42/02. BGH, Urteil vom 08. 07. 1955, Az. : 2 StR 146/55; Schönke/Schröder StGB, 03. Auflage 2019, § 227 Rn. 12. mit weiteren Nachweisen Kindhäuser/Neumann/Paeffgen StGB, 5.