Während sich Enten quakend in den seicht plätschernden Bächle treiben lassen, hüpfen Spatzen vergnügt über die schmalen Kopfsteinpflasterwege. Klein Venedig nennen die Freiburger liebevoll diese idyllischen Gässle zwischen Martinstor und Schwabentor. Einst als "Schneckenvorstadt" bekannt, lebten und arbeiteten in diesem Ortsteil Handwerker der verschiedenen Zünfte. Kunst in Freiburgs Oberer Altstadt | Freiburg. Um ihre Berufe ausüben zu können, benötigten Müller, Gerber und Fischer das Wasser der Dreisam, und so wurde mittels eines ausgeklügelten Systems die wertvolle Ressource über mehrere Kanäle gezielt in die hier angesiedelten Betriebe geleitet. Von der sogenannten "Insel" mit ihrer Ölmühle schlängeln sich die Bächle, die hier sehr viel tiefer und breiter sind als im Rest der Stadt, durch die Fischerau und Gerberau. Genießen Sie die ruhige Atmosphäre und flanieren Sie bei Sonnenschein durch die Gässchen, vorbei an kleinen Galerien, gemütlichen Cafés und außergewöhnlichen Geschäften, wie dem Handpuppenladen Barleben. Er ist das Zuhause des verspielten Terrier Lutz, der Ratte Hein Tüddel und Herrn von Räudenfell.
Willkommen! Ich liebe es, mit meinen Händen Wesen aus Filzwolle lebendig werden zu lassen und dabei ihre ganz eigene Persönlichkeit zu entdecken. Viel Zeit verbringe ich auch mit Nähen, Stricken, Sticken und seit kurzem auch mit Pflanzenfärberei/Ecoprinting. Am liebsten verbinde ich alles miteinander. Beim Ideen-Sammeln hilft mir die Natur - und meine Familie, bestehend aus Mann und 3 Töchtern und 1 Katze. Meine wolligen Wesen und Bilder verkaufe ich auf Kunsthandwerkermärkten und in meinem Etsy-Wollwesen-Shop (Link in Menüleiste). Jetzt im Wollwesenladen: Neueste Beiträge Glücks-Ressourcen Hinter dem Frühlingswind…. Kunst in der oberen Altstadt Freiburg 2018 – Wollwesen. Dezembergruß Sommerausklang Tutorial für eine naßgefilzte Hasen-Handpuppe Schlagwörter Archiv Archiv August 2018 M D F S 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 « Jul Sep »
Skip to main content Home Weitere Informationen News Anmelden Aktueller Stand des Werkes 156. Ergänzungslieferung - Stand 01/22 Bankrecht und Bankpraxis Das Loseblattwerk "Bankrecht und Bankpraxis" hat seit Jahren seinen festen Platz in der Literatur des Bankwesens und dient vor allem den Mitarbeitern in Kreditinstituten als unentbehrlicher Ratgeber in allen Rechtsgeschäften. Weitere Informationen » News Commerzbank-Hauptversammlung stimmt allen Tagesordnungspunkten zu 12. 05. 2022 Bei der Corona-bedingt erneut virtuell durchgeführten Hauptversammlung der Commerzbank hat Manfred Knof, Vorstandsvorsitzender der Commerzbank, das… Mehr » Allg. Bankrecht – Verwendung personenbezogener Daten – Auskunfts- und Herausgabeanspruch Von Leonhard Ost, HVB Unicredit AG München | 22. 12. 2021 (OLG München, Urt. v. 4. 10. Hellner/steuer bankrecht und bankpraxis. 2021, Az. 3 U 2906/20, DB 2021, S. 2755 ff. ) Trotz Basel III-Verschiebung: KMU-Kredite bleiben für Banken unattraktiv Von Patrick Stäuble, CEO der Teylor AG 17. 11. 2021 Die Europäische Kommission hat die Umsetzung der internationalen Basel III Bankenregeln erneut verschoben.
Allerdings sei nach dem vorliegend im Raum stehenden Beschluss des Insolvenzgerichts nicht generell jedwedes Arbeitseinkommen pfändungsfrei, sondern nur sol-che Guthaben, die auf Überweisungen der im Beschluss explizit genannten Z-GmbH, also des ehemaligen Arbeitgebers des Schuldners, beruhten. Wirtschaftsrecht und Steuerrecht für Banken – KHFWESTE.DE – Insolvenzverwalter. Folglich seien Zahlungen Dritter, wie hier des neuen Arbeitgebers des Schuldners in Gestalt der S-GmbH, nicht vom gerichtlichen Erhöhungs-beschluss umfasst. Zwar werde der Drittschuldner in entsprechender Anwendung des § 407 BGB in der Ein-zelzwangsvollstreckung durch eine Zahlung an den Schuldner von seiner Verpflichtung gegenüber dem Pfändungsgläubiger frei, wenn er das dem Schuldner auferlegte Verfügungsgebot und das ihm obliegende Zahlungsverbot (§ 829 ZPO) bei Vornahme der Leistung nicht kenne. Ob entspre-chendes in der Insolvenz des Schuldners zu gelten habe, bedürfe indes keiner Entscheidung, da zugunsten der Beklagten eine Nichtkenntnis hinsichtlich der Insolvenzbefangenheit der schuldne-rischen Forderungen nicht angenommen werden können.
Im Übrigen erscheine es jedenfalls zumutbar, von der Beklagten beim Wechsel des für den Überweisungsverkehr genutzten Kontos eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen. Selbst wenn daher entsprechend der Argumentation der Beklagten für sie nur die Angabe der IBAN überprüfbar wäre, verlange die geforderte Prüfung keinen unvertretbaren Aufwand. Schließlich könne auch nicht von der Verwirkung des Anspruchs des Insolvenzverwalters ausge-gangen werden, da dieser es 24 Monate lang verabsäumt habe, die streitbefangenen Guthaben zur Masse zu ziehen. So fehle es bereits an dem für die Verwirkung erforderlichen sog. Zeitmo-ment. Bankrecht und bankpraxis login. Im Übrigen habe die Beklagte aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht davon ausgehen dür-fen, dass der Kläger dauerhaft auf die Auszahlung des Kontoguthabens verzichten werde (sog. Umstandsmoment). Die geschäftserfahrene Beklagte habe vielmehr wissen müssen, dass ein In-solvenzverwalter gehalten sei, sämtliche Aktiva des Schuldners, mithin auch Forderungen aus dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Konten, zur Masse zu ziehen.
Erst am 28. 5. 2020 erwirkte der Schuldner sodann einen neuen Freigabebe-schluss des Vollstreckungsgerichts, wonach das auf seinem P-Konto eingehende unpfändbare Arbeitseinkommen in Bezug auf seinen neuen Arbeitgeber S-GmbH pfändungsfrei sei. Nach Kenntnis dieses Sachverhalts verlangte der Kläger von der Beklagten die Zahlung derjenigen Be-träge, die den monatlichen pfändungsfreien Grundbetrag (sog. Sockelfreibetrag) überstiegen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hielt das OLG Dresden diese Forderung des Insolvenz-verwalters für begründet. Gemäß § 35 Abs. 1 InsO unterfalle das gesamte Vermögen des Schuld-ners und damit auch die Forderungen auf Auszahlung eines Kontoguthabens grundsätzlich der In-solvenzmasse, hinsichtlich derer der Insolvenzverwalter gemäß § 80 InsO verfügungsbefugt sei. Bücher Loseblattwerke zum Bankrecht und Kapitalmarktrecht - Verlag Dr. Otto Schmidt. Nach § 36 InsO gehörten nur diejenigen Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unter-liegen, nicht zur Insolvenzmasse, mithin auch das - ggf. durch einen entsprechenden Beschluss gemäß § 850k Abs. ) erhöhte - pfändungsfreie Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto.