Das Oberlandesgericht Hamm ( OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2000 – 1 Ss 1337/99 –, zitiert nach juris) geht davon aus, dass " allein der bloße Formalakt der Bestellung und Eintragung eines Geschäftsführers in das Handelsregister zwar einen Rechtsschein erzeugt, dieser allein jedoch noch nicht zu einer tatsächlich ausübbaren Herrschaftsfunktion führt " (OLG Hamm, aaO, Rn. 15). Demnach sei, wenn es an den tatsächlichen Einflussnahmemöglichkeiten fehlt, eine Strafbarkeit des formellen Geschäftsführers nach § 266a StGB zu verneinen. Dieser Ansicht sind der Bundesgerichtshof und in der Folge auch einige Oberlandesgerichte entgegen getreten ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 1 Ss 14/15 –, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 – 5 StR 16/02 –, zitiert nach juris). Nach dieser Ansicht verschafft allein " die Stellung des Geschäftsführers diesem die nach außen unbeschränkte (§ 37 Abs. 266a StGB (Strafgesetzbuch) Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. 2 GmbHG) Rechtsmacht, die öffentlich-rechtliche Pflicht zu erfüllen" (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002, aaO).
Danach sind die Beiträge jeweils zum drittletzten Bankarbeitstag eines Monat zu entrichten, weshalb nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB an diesem Tage für jeden Beitragsmonat jeweils die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt. Im Ergebnis ist die Entscheidung des BGH zu begrüßen, da dieser nunmehr der bereits zuvor herrschenden Meinung in der Literatur folgt und das bis dato bestehende Gefälle trotz Gleichartigkeit der Delikte beseitigt hat. Im Hinblick auf laufende Verfahren kann die Entscheidung von erheblicher Bedeutung sein, da ggf. zahlreiche Delikte trotz bereits eröffneter Hauptverhandlung wegen der nun maximal zehnjährigen Verjährung nach § 78c Abs. Zum Vorsatz beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. 3 Satz 2 StGB nicht mehr verfolgt werden dürften. Unser Ansprechpartner in Fragen des Wirtschaftsstrafrechts: Rechtsanwalt Christopher Hilgert Fachanwalt für Strafrecht Certified Compliance Officer (TÜV Rheinland) Zertifizierter Verteidiger für Steuerstrafrecht (DSV) Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV)
Dies entschied das Landgericht Magdeburg. Im zugrunde liegenden Fall beschäftigte der im Juni 1953 geborenen Oleg S. mit seiner in Magdeburg ansässigen Firma im Zeitraum August 2004 bis Januar 2006 Frauen aus dem Gebiet der ehemaligen Sowjet-Union als Reinigungskräfte in westlichen Bundesländern für Toiletten und Waschräume an Autobahnraststätten, Autohöfen und einem Schnellrestaurant. Die Mitarbeiterinnen stellte der Angeklagte... Lesen Sie mehr Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. 10. 2006 - 1 StR 44/06 - Keine Strafbarkeit wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Vorlage einer durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellten "E 101-Bescheinigung" Bei "E 101-Bescheinigung" deutsches Sozialversicherungsrecht nicht anwendbar Wenn in Deutschland keine sozialrechtliche Beitragspflicht besteht (z. B. wegen "E 101-Bescheinigung"), scheidet eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266 a StGB scheidet aus. Die "E 101-Bescheinigung" hat die Unanwendbarkeit deutschen Sozialversicherungsrechtes zur Folge.
Beiden Daumen hoch! "
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