Rezension Zivilrecht: Urheberrecht Wandtke / Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage, C. H. Beck 2014 v on Rechtsanwalt Florian Decker, Saarbrücken, im Oktober 2014 Von Praktikern, aber auch Hochschullehrern erstellt, soll der Kommentar vornehmlich der Praxis dienen, zielt also nicht auf eine dogmatische tiefgreifende Aufarbeitung der Themenkomplexe ab, sondern will die Streitfragen um die Auslegung des Urheberrechts praktisch greifbar machen, so dass unter Benutzung des Werkes die gängigen urheberrechtlichen Fallgestaltungen bearbeitet werden können. Dieses Ziel erreicht das Werk ohne weiteres. Wandtke bullinger 4 auflage in english. Gründe für die Neuauflage hatten die Autoren in hinreichender Fülle. So kam es seit der Vorauflage zu einer langen Reihe von Reformen in der Gesetzgebung, die zum Beispiel die Erhöhung der Schutzdauer für ausübende Künstler, das Leistungsschutzrecht der Presseverleger, verwaiste Werke, den Schutz audiovisueller Darbietungen, die Zweitverwertungsrechte und – was gerade in der Presse in Länge und Breite diskutiert wurde – auch die Abmahnungspraxis (Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken) betrafen.
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Zwei Vorfälle spielen sich dabei in der Kunsthalle Mannheim ab, der dritte in einem Minigolf-Keller in Berlin. Streit um teure und prestigeträchtige Kunstwerke Das "HHole for Mannheim" ist die Installation der weltweit bekannten Multi-Media-Künstlerin NatHalie Braun Barends aus dem Jahre 2006, die sich in der Mannheimer Kunsthalle durch alle sieben Gebäudeebenen hinzieht, die durch Öffnungen in den Geschossdecken miteinander verbunden sind. Die Kunsthalle möchte diese Arbeit im Rahmen von Umbaumaßnamen beseitigen, womit das Museum bereits begonnen hat. Die klagende Künstlerin begehrt in erster Linie die Beendigung der Umbauarbeiten und Re-Installation ihrer Arbeit, zusätzlich eine Honorarzahlung in Höhe von rund 70. 000 Euro (den Wert der Installation schätzen beide Parteien auf rund 220. 000 Euro). Meldung - beck-online. Diesen Betrag hatte das Landgericht der Frau im Wesentlichen auch zugesprochen. Das OLG bestätigt die landgerichtliche Entscheidung, wonach die Zerstörung der Installation zulässig ist, verwehrte der Klägerin überdies aber auch den Anspruch auf Zahlung des Honorars.
Das ist angesichts des Gebotes der Interessenabwägung konsequent, weil das KG jede Abwägung der Interessenssphären von vornherein abgelehnt hat. Diese Interessenabwägung werden die Berliner Richter jetzt nachholen müssen. Nach Lektüre der zweitinstanzlichen Urteile des OLG Karlsruhe und unter Berücksichtigung der knappen Presseerklärung des BGH vom Donnerstag lässt sich wohl Folgendes herauskristallisieren: Nicht nur die (Un-)Zulässigkeit einer Entstellung eines urheberrechtlich geschützten Werkes, sondern auch dessen Zerstörung und Vernichtung ist anhand von § 14 UrhG zu prüfen. Keine Herausgabe ohne Verbreitung. Damit folgt der BGH – unter Abkehr von der Entscheidung des Reichsgerichts – der auch in der Literatur vertretenen (Minder-)Meinung, wonach die Werkvernichtung die "schärfste Form der Beeinträchtigung" ist (Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim UrhR 4. Auflage, § 14 Rdnr. 38). Ob eine solche Werkvernichtung zulässig ist oder der Künstler sie verbieten bzw. bei Zerstörung des Werkes Schadensersatz verlangen kann, kann danach nur nach einer Interessenabwägung entschieden werden: Das Interesse des Eigentümers, mit seinem Eigentum nach Gutdünken verfahren zu dürfen, kollidiert mit dem durch § 14 gestützten, als Urheberpersönlichkeitsrecht garantierten Interesse des Schöpfers eines Werkes daran, dass dieses erhalten bleibt.
Die wohl überwiegende Meinung in der Literatur (Wandtke/Bullinger UrhR 4. Auflage, Rdnr. 22 zu § 14 mwN. ) sieht in der Norm gerade "kein Verbot der Vernichtung von Werken". Diese – von der Rechtsprechung weitgehend übernommene – Interpretation des § 14 UrhG folgt der Erkenntnis des Reichsgerichts in der "Felseneiland mit Sirenen"-Entscheidung aus dem Jahre 1912, in dem es als obiter dictum ausführt, dass der Eigentümer im Regelfall berechtigt sei, das urheberrechtlich geschützte Werk völlig zu zerstören. Die erste Entscheidung nach über einem Jahrhundert Nie zuvor hatte der Bundesgerichtshof Gelegenheit oder Notwendigkeit, die hier aufgeworfene Frage zu beantworten. Immerhin gibt er einen Fingerzeig in der vielzitierten "Mauerentscheidung" (BGH, 23. Wandtke bullinger 4 auflage stuhlkissen bankpolster aus. 1995, Az. I ZR 68/93), wenn es dort heißt: "Ob die gebotene Interessenabwägung im Einzelfall ausnahmsweise ein anderes Ergebnis (als die Zulässigkeit der Vernichtung) rechtfertigen kann, kann hier auf sich beruhen, da vorliegend zwar eine Segmentierung, aber keine völlige Vernichtung der Mauerbilder stattgefunden hat".
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I ZR 264/91 – Asterix-Persiflagen), oder wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist, insbesondere bei einer Parodie. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Dies hat der Bundesgerichtshof angesichts des Mottos des Fotobearbeitungs-Wettbewerbs sowie des dazu veröffentlichten Begleittextes angenommen. Fazit: Schutz des Urheberrechts – ordentliche Verfremdung von Bildern und Schaffung eines neuen Werkes Wie sagt es Bullinger (in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, § 24 Randnummer 1) so passend: "Jedermann kann sich unabhängig vom Willen des Originalurhebers mit dessen Werk künstlerisch auseinandersetzen, wenn er nur genügend Abstand zu dem Originalwerk einhält. "