An dieser Stelle sammelt die Stadt Achim die ihr bekannten Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine sowie für Bürgerinnen und Bürger aus Achim, die Menschen aus der Ukraine auf unterschiedlichste Weise helfen möchten. Die Stadt Achim bedankt sich bei allen, die sich engagieren und helfen! WICHTIG: Wohnraum- und Hilfsangebote nimmt auch weiterhin ausschließlich der Landkreis Verden entgegen und organisiert dies zentral. Baugenehmigung (Bauantrag) | Gemeinde Dörverden. Unter der Telefonnummer 04231/90 30 888 ist auch dafür eine Hotline zur Ukraine-Hilfe geschaltet. Wohnraumangebote können darüber hinaus per E-Mail an gemeldet werden. Außerdem gibt es zum Anbieten von Unterkünften/Wohnraum vom Landkreis ein Online-Formular. >>>>>>> Informationen rund um das Thema Ukraine-Hilfe finden Sie hier! <<<<<<<< © Stadt Achim Der Angriffskrieg Russlands in der Ukraine ist eine schreckliche Tragödie, die dort lebenden Menschen bangen um ihr Leben und sind unverschuldet in Not geraten. Nun suchen sie Schutz in Europa und treffen hier auf Menschen, deren Mitgefühl, Solidarität und Hilfsbereitschaft unfassbar groß ist.
Planen & Bauen Nutzungsänderung ist ein Begriff aus dem Baurecht, bei der es um die Änderung der genehmigten Nutzung einer baulichen Anlage geht. Eine Änderung liegt immer dann vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen Nutzung inhaltlich so unterscheidet, dass für die neue Nutzung andere oder weitergehende bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Anforderungen gelten. So werden beispielsweise hinsichtlich des Schallschutzes an Wohnräume andere Anforderungen gestellt als an Büroräume. Bei der Nutzungsänderung handelt es sich gemäß Baugesetzbuch (BauGB) § 29 also um ein baurechtliches Vorhaben. Baugenehmigung (Bauantrag) | Gemeinde Oyten. Deshalb ist eine Nutzungsänderung nur selten verfahrensfrei und bedarf in der Regel einer – neuen (! ) – Baugenehmigung, die auf Grundlage der jeweiligen Landesbauordnung erteilt wird. Allerdings lässt die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) – wie auch die anderen Landesbauordnungen - für bestimmte Fälle auch eine Ausnahme von der Verfahrens- und Genehmigungspflicht zu. In Niedersachsen ist die Änderung der Nutzung nach § 60 Absatz 2 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) dann verfahrensfrei, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen stellt.
§ 9 Bau- und Betriebsbeschreibung, Berechnungen (1) In der Baubeschreibung sind das Vorhaben und seine Nutzung zu erläutern, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und den Bauzeichnungen enthalten sind. Die Gebäudeklasse und die Höhe im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung sind anzugeben. (2) Bei Vorhaben auf altlastenverdächtigen Flächen sind Art und Umfang der Verunreinigung nach dem jeweiligen Kenntnisstand zu erläutern und Angaben zu der Beteiligung der für den Bodenschutz zuständigen Stelle erforderlich ( § 13 Absatz 2 Nummer 1 Bremische Landesbauordnung). Die Ausführung des Bauvorhabens sowie die beabsichtigte Nutzung ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden Verunreinigung zu beschreiben.
Sofern dies bestätigt wird, sind ergänzende Angaben für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit erforderlich.