Demnach sind Abschreibungen auch bei nicht dauerhafter Wertminderung zwingend vorzunehmen (§ 253 Abs. 4 HGB). Bewertungsvereinfachungsverfahren Bei den Vorräten kann es aufgrund häufiger Preisänderungen der bezogenen Produkte oder aufgrund der Ausgestaltung der Lagerungs- und Produktionsprozesse schwierig bis unmöglich sein, die Anschaffungskosten für jedes einzelne Wirtschaftsgut bzw. für jeden einzelnen Vermögensgegenstand zu ermitteln. Nach §§ 240 und 256 HGB lässt der Gesetzgeber aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sog. Bewertungsvereinfachungsverfahren zu. Dabei ist zwischen Gruppenbewertung, Festwert und Verbrauchsfolgeverfahren zu unterscheiden. Bewertung warenbestand steuerbilanz und handelsbilanz. Praxis-Hinweis: Werbeprämien Folgende aktuelle Fragestellung bei der Bilanzierung der Vorratsvermögen sind auch für das Tax Accounting von Bedeutung: Werbeprämien, die im Rahmen des Abschlusses von Mobilfunk-, Bankverträgen oder Zeitungsabonnements an den Kunden oder für die Gewinnung von Neukunden durch Weiterempfehlung ausgegeben werden, können u. U. handelsrechtlich aktiviert werden, während diese steuerrechtlich dann nicht zu aktivieren sind.
Kann der aktuelle Börsen- oder Marktpreis nicht ermittelt werden und ergibt sich eine Wertminderung aus anderen Umständen, ist der sogenannte beizulegende Wert anzusetzen. Er kann nach den Verhältnissen des Beschaffungsmarktes oder des Absatzmarktes berechnet werden. Es spielt für die Handelsbilanz keine Rolle, ob es sich um eine voraussichtlich dauernde oder nicht dauernde Wertminderung handelt. Voraussetzung für einen Börsen- oder Marktpreis ist, dass tatsächlich Umsätze stattgefunden haben. Daneben müssen bei der Berechnung des Börsen- oder Marktpreises weitere Feinheiten beachtet werden. Wichtig: Für den Ansatz des niedrigeren Wertes ist es unerheblich, ob es sich um eine voraussichtlich dauernde oder nur um eine vorübergehende Wertminderung (z. B. Kursschwankungen) handelt. Abschreibung von Umlaufvermögen | Finance | Haufe. Tipp: Vergleichen Sie am Abschlussstichtag immer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit den Börsen- oder Marktpreisen bzw. dem beizulegenden Wert. Denn es muss in diesem Zusammenhang immer der niedrigste Wert von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf der einen Seite und dem Börsen- oder Marktpreis bzw. beizulegenden Wert auf der anderen Seite angesetzt werden (sog.
In der Handelsbilanz wäre auch zulässig zu unterstellen, dass die zuerst beschafften (FiFo: – First in First out) oder die am teuersten beschafften (HiFo: Highest in – First out) Lieferungen eines Artikels zuerst verbraucht bzw. verkauft werden. Die Bewertung würde dann analog zu dem obigen Beispiel erfolgen. Für die Wertansätze in der Steuerbilanz sind diese Verbrauchsfiktionen aber ebenso unzulässig wie die fiktive Verbrauchsfolge LoFo (Lowest in – First out) für Handels- und Steuerbilanz. Wichtig ist aber vor allem, dass sowohl bei der Anwendung von zulässigen Bewertungsvereinfachungen als auch bei Einzelbewertungen von Warenvorräten immer das strenge Niederstwertprinzip (NWP) gilt, weil Warenvorräte zum Umlaufvermögen zählen. Das bedeutet, dass wenn der Wiederbeschaffungswert unter den wie auch immer berechneten Bestandswert fällt, oder damit gerechnet werden muss, dass die Warenvorräte nicht zu den Anschaffungspreisen zzgl. aller bis zur Auslieferung noch anfallenden Kosten verkauft werden können, diese Warenvorräte auf den Wiederbeschaffungswert bzw. Bewertung warenbestand steuerbilanz beispiel. um die Differenz von zu erwartenden Verkaufspreisen und Vollkosten abzuschreiben sind, Ebenso wichtig ist es, das sogenannte Maßgeblichkeitsprinzip zu beachten, was bedeutet, dass, wenn für die Handelsbilanz eine steuerlich zulässige Bewertungsmethode gewählt wurde, diese auch für die Steuerbilanz benutzt werden muss.
Daher kann die Anwendung des Lifo-Verfahren grundsätzlich, sofern das Ziel eines möglichst geringen Eigenkapitals bzw. eines möglichst geringen Ergebnisausweises verfolgt wird, hilfreich sein. Top-Themen Downloads Haufe Fachmagazine
11. 04. 2013 ·Fachbeitrag ·Handels- und Steuerbilanz von WP StB Dipl. -Kfm. Lukas Graf, Heidelberg | Bei der Bewertung des Vorratsvermögens kommen Abschläge insbesondere auch wegen mangelnder Gängigkeit der Wirtschaftsgüter in Betracht. Inwieweit Gängigkeitsabschläge in der Handels- und Steuerbilanz geboten bzw. zulässig sind, wird nachfolgend näher betrachtet. Vorratsbewertung für die Bilanz. | 1. Feststellung und Dokumentation der Ungängigkeit Jeder Kaufmann ist verpflichtet, jährlich eine Inventur zu machen und ein Inventar aufzustellen ( § 240 HGB). In diesem Inventar sind die Bestände zunächst mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten, wobei die Anschaffungskosten oftmals durch vereinfachte Bewertungsverfahren (z. B. Gruppenbewertung oder Verbrauchsfolgeverfahren) und die Herstellungskosten durch Kalkulation ermittelt werden. Bei einer Wertminderung (z. durch Ungängigkeit) kommt eine Abwertung auf den niedrigeren beizulegenden Wert in Betracht. Als ungängig werden Artikel bezeichnet, die sich nicht, nur sehr schwer, nur mit erheblichen Abschlägen oder nur sehr langsam verkaufen lassen.