Bei einer Schenkung oder Erbschaft übernehmen die neuen Eigentümer:innen sämtliche Rechte und Pflichten bezüglich der Immobilie. Das gilt auch für die Spekulationsfrist. Wenn Sie also die Immobilie oder das Grundstück verkaufen möchten, zählt das Kaufdatum der Voreigentümer:innen als Beginn der Spekulationsfrist. Wurde die Immobilie beispielsweise 2008 erworben, ist die Spekulationsfrist längst abgelaufen und Sie müssen keine Spekulationssteuer bei einer Schenkung bzw. beim Erbe zahlen. Die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres sind steuerfrei, solange sie weniger als 600 Euro betragen. Sollten Sie also beispielsweise für eine Eigentumswohnung einen Verkaufsgewinn von 599 Euro erzielen und keine weiteren Gewinne für dieses Jahr realisieren, entfällt die Spekulationssteuer für die Wohnung. Überschreiten Ihre Gewinne den Freibetrag hingegen, fallen sämtliche Gewinne durch den Verkauf unter die Spekulationssteuer. Steuern für den Verkäufer bei Teilschenkung innerhalb der Spekulationsfrist. Der Freibetrag entfällt dadurch. Sollten Sie bei der Berechnung des Verkaufsgewinns einen Verlust feststellen, müssen Sie keine Spekulationssteuer zahlen.
Noch am Tag der Schenkung verkauften ihre Kinder das Grundstück an den von ihrer Mutter, der Klägerin, ausgesuchten Käufer und erzielten nach Abzug des von ihrer Mutter im Jahr 2011 gezahlten Kaufpreises einen steuerpflichtigen Gewinn in Höhe von ca. 97. 500 €. Das Finanzamt bejahte einen Gestaltungsmissbrauch und rechnete den Gewinn der Klägerin als Spekulationsgewinn zu. Hiergegen wehrte sich die Klägerin. Spekulationssteuer: Wann und in welcher Höhe fällt sie an? - Hamburger Abendblatt. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt: Die Klägerin hat keinen Spekulationsgewinn erzielt, da sie das Grundstück nicht verkauft hat. Ihre Schenkung an ihre beiden Kinder löst keinen Spekulationsgewinn aus, da ein Spekulationsgewinn einen Verkauf voraussetzt. Die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks an die Kinder vor dem Verkauf durch die Kinder stellt keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch dar. Ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch kann nicht angenommen werden, wenn die Gestaltung vom Gesetzgeber bereits gesehen worden ist und er in einem Gesetz hierauf reagiert hat.
Wo genau finde ich den Text der Ihr folgendes Statement wiedergibt? "Nutzt nämlich der Steuerpflichtige eine Immobilie unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken und erhält diese später durch Schenkung oder Erbfall übertragen, gilt auch die Zeit des Bewohnen der fremden Immobilie als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. 2021 | 19:21 gerne möchte ich Ihre Nachfrage beantworten. Sie haben vollkommen Recht. Das von mir angebrachte Zitat ist irreführend. Unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks innerhalb der Spekulationsfrist auf Kinder und anschließender Verkauf durch die Kinder. Mir ging es darum zu verdeutlichen, dass es auf die tatsächliche Nutzung zu eigenen Wohnzecken ankommt. In dem zitierten Urteil geht es darum, dass auch eine Zweitwohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, obwohl es eine Hauptwohnung gibt. Es kommt also nach dem Sinn und Zweck der Norm konkret darauf an, ob Sie die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben oder nicht. Dies ist der Fall und ergibt sich ja auch bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Wichtig ist nur, dass Sie die Wohnung seit der Anschaffung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben.
Hinweis: Unbeachtlich war, dass die Klägerin die Verkaufsverhandlungen geführt hatte. Denn die volljährigen Kinder der Klägerin waren nicht verpflichtet, an den von der Klägerin ausgesuchten Käufer zu verkaufen. Auch waren sie nicht verpflichtet, den Verkaufserlös an die Klägerin abzuführen. Spekulationssteuer bei schenkung an kinder. Im Ergebnis müssen die Kinder zwar einen jeweils hälftigen Spekulationsgewinn versteuern; ihr Steuersatz war allerdings deutlich niedriger als der der Klägerin, so dass es insgesamt zu einer Steuerersparnis von ca. 14. 000 € kam. Außerdem kann die Schenkung des Grundstücks an die Kinder Schenkungsteuer auslösen; allerdings greift hier ein Freibetrag von 400. 000 € pro Kind, der für Schenkungen innerhalb eines Zehnjahreszeitraums gilt.
Beispiel für die Berechnung der Spekulationssteuer nach Schenkung Eine geschenkte Immobilie wird innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb durch den Schenker verkauft. Die Höhe der Spekulationssteuer richtet sich stets nach dem Veräußerungsgewinn und dem persönlichen Steuersatz. Mit dieser Spekulationssteuer kann der Verkäufer rechnen: Verkaufspreis 300. 000 Euro Anschaffungs- und Herstellungskosten - 250. 000 Euro Anschaffungsnebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer, etc. ) - 5. 000 Euro Aufwendungen beim Hauskauf (Maklerkosten, Anzeigen, etc. ) - 4. 000 Euro Verlust aus einem anderen privaten Veräußerungsgeschäft - 11. 000 Euro Abschreibungen (bei vermieteten Immobilien) 12. 000 Euro Veräußerungsgewinn 42. 000 Euro Spekulationssteuer (bei Steuersatz von 30 Prozent) 12. 600 Euro 5. Nach Schenkung Verkauf mit Verlust – Steuern sparen Für den Fall, dass beim Verkauf einer geschenkten Immobilie nicht mit einem Gewinn, sondern einem Verlust gegenüber dem ursprünglichen Wert zu rechnen ist, sollte die Immobilie innerhalb der 10-Jahres-Frist veräußert werden.
22. 10. 2021 Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist auf die eigenen Kinder, die es anschließend sogleich mit Gewinn an den vom Elternteil ausgesuchten Erwerber verkaufen, ist kein Gestaltungsmissbrauch. Daher muss das Elternteil keinen Spekulationsgewinn versteuern, sondern nur die Kinder, denen die Anschaffung durch das Elternteil zugerechnet wird. Hierdurch kann es zu einer erheblichen Steuerersparnis kommen, wenn der Steuersatz der Kinder deutlich niedriger ist als der des Elternteils. Der Verkauf eines Grundstücks des Privatvermögens innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung mit Gewinn führt zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. Erhält ein Steuerpflichtiger das Grundstück unentgeltlich, z. B. durch Schenkung, wird ihm der entgeltliche Erwerb durch den Rechtsvorgänger (Schenker) zugerechnet. Im Sachverhalt kaufte d ie Klägerin im Jahr 2011 ein Grundstück. Im Jahr 2012 schenkte sie ihren beiden volljährigen Kindern jeweils das hälftige Miteigentum an dem Grundstück, nachdem sie einen Käufer für das Grundstück gesucht und die Verkaufsverhandlungen geführt hatte.