(9) Das Ziehen von Anhängern mit Kraftwagen, die mit Spikesreifen ( § 4 Abs. 5) versehen sind, ist nur zulässig, wenn auch die Anhänger mit Spikesreifen versehen sind. (Anm. : Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. Repräsentative Umfrage – Hälfte der Schweizer will Kampfjets kaufen – noch vor Abstimmung | Basler Zeitung. 414/2001) (11) Der parallel zur Längsachse eines Kraftwagenzuges gemessene größte Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers, abzüglich des Abstandes zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeuges und der vorderen Begrenzung des Anhängers darf 15, 65 m nicht übersteigen. (12) Der parallel zur Längsachse eines Kraftwagenzuges gemessene größte Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers darf 16, 40 m nicht übersteigen.
Soll ein zugelassenes Fahrzeug außer Betrieb gesetzt/abgemeldet werden, hat der Halter dies bei der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Hinweis zur Außerbetriebsetzung vor Verkauf des Fahzeuges Es empfiehlt sich das Fahrzeug vor Übergabe an den Käufer abzumelden, da nur mit der Außerbetriebsetzung zeitgleich die Steuer- sowie Versicherungspflicht endet. Das Einreichen eines Kaufvertrages ersetzt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges nicht.
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