Eigentlich hat man nur Anspruch auf die Riester-Rente wenn man zum Personenkreis der unmittelbar Förderberechtigten gehört. Eigentlich. Denn es gibt auch die Möglichkeit über die sogenannte mittelbare (also indirekte) Förderberechtigung von den Vorteilen der Riester-Rente zu profitieren. Möglich ist das dann, wenn ihr Ehepartner unmittelbar förderberechtigt ist und selbst einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat. Wenn dem so ist, haben auch nicht unmittelbar Förderberechtigte die Chance eine Riester-Rente als private Altersvorsorge zu nutzen. Zu beachten ist jedoch, dass die mittelbare Förderberechtigung ausschließlich für Ehepaare gilt. Riester zulagenberechtigt 2022 | Wer hat Anspruch auf Förderung & Co.?. LebensgefährtInnen und auch eingetragene Lebenspartner können davon nicht profitieren. Kein Eigenbeitrag Ein großer Vorteil (der auch nur mittelbar Förderberechtigten zugutekommt): Der Mindesteigenbeitrag von 4% des Vorjahreseinkommens muss nur vom unmittelbar förderberechtigten Ehepartner entrichtet werden. Dann bekommt dieser die volle sowie die des Partners gewährt.
Für die private Altersvorsorge gibt es verschiedene Möglichkeiten, neben den klassischen privaten Lebens- und Rentenversicherungen oder...
Riester-Zulagen sichern und vom Steuervorteil profitieren Im Jahr 2002 wurde die staatlich geförderte private Altersvorsorge Riester-Rente eingeführt. Anlass war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und die damit verbundene Senkung des Nettorenten-Niveaus. Namensgeber war der zu der Zeit amtierende Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Walter Riester. Riester mittelbare förderung. Wir geben einen Überblick über die staatliche Riester-Förderung: Wer ist berechtigt? Wann wird ein Vertrag gefördert? Wie hoch sind die Riester-Zulagen und welche Steuervorteile werden gewährt? Wie beantrage ich die Zulage? Förderberechtigte Personen Wer zum Kreis der förderberechtigten Personen für Riester-Zulagen gehört, ist in § 10a des Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegt. Als unmittelbar förderberechtigte Personen gelten: Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer Rentenversicherungspflichtige Selbstständige oder Künstler Pflichtversicherte Landwirte Beamte, Soldaten und Richter Wehr- und Zivildienstleistende Geringfügig Beschäftigte, die weiterhin rentenversichert sind Bezieher von Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld II Pflegepersonen, die nicht erwerbsmäßig tätig sind und z.