A: Der Abrechnungszeitraum – Vermieter hat ein Jahr Zeit Der Abrechnungszeitraum umfasst immer zwölf Monate, muss aber nicht deckungsgleich mit einem Kalenderjahr sein. Vermieter dürfen den Abrechnungszeitraum für die Betriebskostenabrechnung weder verkürzen noch verlängern. Der Vermieter muss innerhalb eines Jahres für besagte zwölf Monate eine Betriebskostenabrechnung vorlegen. Darin hat er auch den exakten Zeitraum und die Zahl der Abrechnungstage anzugeben. Unser Beispiel: Die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Mai 2018 muss dem Mieter bis zum 31. Mai 2019 vorliegen. Übrigens: Ist die Ein-Jahres-Frist verstrichen, steht der Mieter nicht in der Pflicht, eine Nachzahlung zu leisten. Eine Rückzahlung des Vermieters an den Mieter verfällt hingegen nicht. B: Der Verteilerschlüssel berechnet den Mieteranteil Betriebskosten, die in einem Haus anfallen, werden auf alle Mieter umgelegt – und zwar über den Verteilerschlüssel. Es gibt kalte und es gibt warme Betriebskosten.
Von den Gesamtkosten müssen die geleisteten Vorauszahlungen abgezogen werden – die Differenz bedeutet für den Mieter entweder eine Nach- oder Rückzahlung. Beides ist umgehend fällig. In unserem Beispiel hat Mieter Max Mustermann mit seiner Vorauszahlung 621, 99 Euro zu viel gezahlt und bekommt diese Summe erstattet. Was nicht in eine korrekte Betriebskostenabrechnung gehört Welche aufgelisteten Kosten in der Betriebskostenabrechnung angemessen sind, zeigt der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes. Auch die Stiftung Warentest gibt Mietern Tipps zum Check der Betriebskostenabrechnung. Folgendes können Mieter zum Beispiel prüfen: Die aktuelle Betriebskostenabrechnung mit der des Vorjahres vergleichen: Gibt es deutliche Preisanstiege? Sind feste Größen wie die Quadratmeterzahl der Wohnung korrekt angegeben? Auf die Art der einzelnen Ausgaben achten: Macht der Vermieter etwa Porto- oder Telefonkosten geltend, ist das unwirksam. Auch die Kosten für eine vom Vermieter beauftragte Hausverwaltung darf er nicht auf die Mieter umlegen.