Mit dem Hinweis, dass er den Schuppen wie in der Bauanzeige ausgeführt (Baugrenze überschreitend) nicht genehmigen würde. Wenn wir den Schuppen nur 1m über das Baufenster bauen würden, würde er dies bewilligen. Meine Frage ist nun was es bedeutet, dass "Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden" können. Wer kann dies Zulassen? Wer ist dafür Zuständig? Auf welcher Gesetztesgrundlage kann eine solche Zulassung erteilt oder abgelehnt werden? Vielen Grüße warn-two # 1 Antwort vom 6. 2018 | 10:11 Von Status: Philosoph (13330 Beiträge, 8363x hilfreich) Grundsätzlich "schlägt" ein Bebauungsplan die BauNVO. D. ᐅ Balkon über Baugrenze. h. wenn im Bebauungsplan eindeutig geregelt ist " keine Gebäude außerhalb des Baufensters, und wenn doch, dann nur 1m über die Baugrenze ", dann kommt die Kann-Regelung des §23(5) BauNVO nicht mehr in Betracht - eben weil im Bebauungsplan schon eine eindeutige Regelung besteht. Signatur: Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB. # 2 Antwort vom 6. 2018 | 14:47 Von Status: Lehrling (1947 Beiträge, 1498x hilfreich) Ich würde mich mal bei der Genehmigungsbehörde erkundigen, wie groß der Fahrradschuppen sein darf, damit er genehmighungsfrei ist.
Oft ist das der Grund für die Festsetzung der Baulinie, generell geht es aber um rel. einheitliche Baufluchten. Das Ausmaß eines möglichen Vor- und Zurücktretens (kann-Vorschrift) wurde durch Gerichtsentscheidungen auf max. 1, 50 m eingegrenzt. Je nach städtebaulicher Sitution und Art des => begünstigten Vorbaus kann aber auch nur ein deutlich geringeres Maß genehmigungsfähig sein. Die Baugrenze gilt als äußerste Begrenzung der überbaubaren Fläche, an die heran gebaut werden darf, aber nicht muss. Für ein Vortreten von Bauteilen gilt ähnliches wie zur Baulinie beschrieben. Vorhaben, die - auch einseitig an eine Nachbargrenze angebaut - voll innerhalb der überbaubaren Flächen hergestellt werden, sind so jedenfalls in der offenen Bauweise zulässig. Baugrenze überschreitung balkon. Im Abstandflächenbereich zur Nachbargrenze sind analog Vorbauten vor die Baugrenze aber nicht erlaubt. © Ulrike Probol 08/ 2013 für Bau- RAT * Nutzungsbedingungen
#1 Hallo, wir haben auf unserem Grundstück (jedenfalls bald unser Grundstück) rundherum diese 3 Meter Bebauungsgrenze (ist ja glaube ich gesetzlich so geregelt). Wir haben in unserer aktuellen Planung einen Balkon der vermutlich über diese 3-Meter Grenze hinausragen würde. Kann mir jemand sagen ob das erlaubt ist? Oder ist dies keine Frage die man generell beantworten kann? Vielen Dank schon mal! Gruß Tatze #2 Hallo Tatze, die 3m-Regelung trifft die sog. Abstandsflächengrenze zum Nachbargrundstück. I. Baustopp wegen Überschreitung der Baugrenze, Baugenehmigung nach 57 HBO. d. R. darfst du in diesem Bereich nichts bauen, da ansonsten deine Abstandsfläche im Nachbargrundstück liegt. Solltest du dich jetzt mit deinem neuen Nachbarn gut verstehen, kannst du Ihn vielleicht davon überzeugen, dass er einer Überbauung sprich Übernahme einer Abstandsfläche zustimmt. Aber lass dich am besten hierzu von deinem Architekten beraten, der kennt meistens die örtlichen Gegebenheiten besser. MisterL #3 diese Festlegungen sind der Bauordnung zu entnehmen welche Landesrecht ist.