Gemeinschaftlicher Erbschein als Normalfall Zunächst kann jeder Erbe die Erteilung eines so genannten gemeinschaftlichen Erbscheins nach § 352 a FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) an sich selbst beantragen. Ein solcher Antrag kann grundsätzlich formfrei von jedem Miterben beim zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Ein Miterbe muss insbesondere nicht die Erlaubnis bei anderen Mitgliedern der Erbengemeinschaft einholen, um einen Antrag auf einen gemeinschaftlichen Erbschein stellen zu können. Ein gemeinschaftlicher Erbschein enthält Angaben zu dem Erbrecht sämtlicher Erben. In dem gemeinschaftlichen Erbschein sind die Erben und grundsätzlich auch die jeweiligen Erbquoten anzugeben. Seit dem 17. Zustimmungserklärung erbschein master in management. 08. 2015 ist aber die Angabe der Erbquoten in einem gemeinschaftlichen Erbschein nicht mehr notwendig, wenn alle Antragsteller in ihrem Antrag auf die Aufnahme der Erbquoten in dem Erbschein verzichtet haben, § 352a Abs. 2 FamFG.
Daraufhin stellt das Nachlassgericht den beantragten Erbschein aus. Unklarheiten: 1) Was sind die genauen Rechtsfolgen eines solchen Zustimmung? Ist diese widerrufbar? 2) Wurden alle Formvorschriften bei der Zustimmung zur Erteilung des Erbscheins eingehalten? Ist die Schriftform hierbei ausreichend? 3) Nachdem B auf das Erbe verzichtet hat und A das einizge Kind von O ist, wurde Cs ursprünglicher Anteil an der Erbschaft auf 50% erhöht, korrekt? Vielen Dank im vorraus für jede Art von Hilfe bei diesem Fall. fernetpunker V. I. P. 06. 2017, 20:07 14. Oktober 2007 16. 520 Geschlecht: männlich 2. Amtsgericht Bruchsal - Erbscheinverfahren. 920 AW: Rechtsfolgen und Formvorschriften "Zustimmung zur Erteilung Erbschein" Was soll dieser Satz denn bitte schön bedeuten: "Es liegen jedoch keine Umstände vor, die A "enterben" könnten. " Seit wann gibt es keine Testierfreiheit mehr? Seit wann muss man letztwillige Verfügungen begründen? B und C sind Erben nach O gewesen (zu je 1/2). Wenn diese ausschlagen oder verzichten, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Empfehlenswert sind darüber hinaus auch die Broschüre "Erben und Vererben" des Bundesjustizministeriums sowie die Informationen der Bundesnotarkammer. Broschüren und Informationen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Publikation "Erben und Vererben" (extern) Bundesnotarkammer: Informationen zu Erbrecht (extern) Zentrales Testamentsregister (extern) Kontakt Nebengebäude Heidenkopferdell I Bertha-von-Suttner-Straße 2 66123 Saarbrücken
_________________________ eröffnet und befindet sich im Original bei den dortigen Nachlassakten, worauf Bezug genommen wird. Der Erblasser war verheiratet in erster und einziger Ehe mit seiner jetzigen Witwe, Frau _________________________; die Eheschließung war am _________________________ in _________________________ erfolgt. Beide Eheleute hatten im Zeitpunkt der Eheschließung und auch während der gesamten Ehezeit die deutsche Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz dauernd in Deutschland. Einen Ehevertrag haben die Eheleute nicht errichtet, so dass in der Ehe ununterbrochen der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bestand. § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / i) Muster: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe. Aus der Ehe sind die beiden Kinder _________________________ und _________________________ hervorgegangen. Beweis: Beiliegende beglaubigte Abschrift des Familienbuchs – Anlage 1 Sie kämen, wenn kein Testament vorhanden wäre, neben der Witwe als gesetzliche Erben in Betracht. Weitere Personen, durch die die Vorgenannten von der gesetzlichen Erbfolge – wenn diese eintreten würde – ausgeschlossen oder ihre Erbteile gemindert werden würden, sind und waren nicht vorhanden.