4. Dürfen sich Unternehmen von der Karenzzahlung befreien? Das Unternehmen darf sich in bestimmten Situationen von der Karenzentschädigung befreien. Dafür ist erforderlich, dass sich diese nachteilig auf das Unternehmen auswirkt. Beispiel: Der Geschäftsführer wechselt in eine völlig andere Branche und kann dem Unternehmen daher keine Kunden abwerben. In einer solchen Situation macht das nachvertragliche Wettbewerbsverbot keinen Sinn mehr. 5. Darf der Geschäftsführer von der Vereinbarung zurücktreten? ᐅ Nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer?- Dingeldein Rechtsanwälte. Der Geschäftsführer ist nicht grenzenlos an ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gebunden. Er hat – ebenso wie die Gesellschaft – ein Lossagungsrecht. Dieses muss er schriftlich geltend machen. Der Geschäftsführer darf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aus einem "wichtigen Grund" kündigen und sich von der Vereinbarung lösen. Beispiel: Der Geschäftsführer kündigt außerordentlich wegen vertragswidrigem Verhalten der Gesellschafter. 6. Welche Vereinbarungen sollten Sie vermeiden? Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nur rechtswirksam, wenn es bestimmten Anforderungen genügt: Es darf sich nicht um eine überraschende Klausel handeln.
Es muss bezüglich Zeit, Ort und Gegenstand so weit wie möglich konkretisiert sein. Eine Vereinbarung über ein Wettbewerbsverbot, das zeitlich unbegrenzt wirkt, ist unwirksam. Überwiegend wird vertreten, dass der Zeitraum von 2 Jahren nach Beendigung des Geschäftsführerverhältnisses die Obergrenze bildet. Ein Wettbewerbsverbot darf nur innerhalb des Interessensbereichs der Gesellschaft vereinbart werden. Was, wenn kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde? Wurde ein Wettbewerbsverbot nach Ausscheiden aus der Organstellung nicht vereinbart, ist der GmbH-Geschäftsführer grundsätzlich frei, etwa bei der Konkurrenz anzufangen. Gesetzliche Vorschriften dazu gibt es nicht. Jedoch gilt weiterhin die sogenannte Verschwiegenheitspflicht, wonach Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren sind. Verstöße hiergegen stellen sogar eine Straftat dar! Die Karenzentschädigung für GmbH-Geschäftsführer bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot Strittig ist, ob der GmbH-Geschäftsführer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur dann akzeptieren muss, wenn ihm als Ausgleich eine Karenzentschädigung, d. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote von GmbH-Geschäftsführern - GKD RECHTSANWÄLTE. h. eine Entschädigung in Geld gezahlt wird.
Die weit verbreitete Übung, Geschäftsführern Karenzentschädigungen in ähnlicher Ausgestaltung wie Arbeitnehmern zu gewähren, erweist sich mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH als häufig unnötige finanzielle Verpflichtung. Durch sorgfältige Gestaltung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote von Geschäftsführern können Unternehmen hohe Einsparungen erzielen. Umgekehrt sind Geschäftsführer gut beraten, sich Ansprüche auf eine Karenzentschädigung vertraglich zusagen zu lassen.
08 klargestellt, dass die Anrechnungsvorschrift des § 74 c Abs. 1 HGB auf Geschäftsführer einer GmbH nicht entsprechend anwendbar ist. Der Anrechnung des Erwerbs aus einer anderweitigen Verwertung der Arbeitskraft liege der Gedanke zu Grunde, dem Arbeitnehmer keinen Anreiz für einen steten Arbeitsplatzwechsel oder gar für "ein Leben ohne Arbeit" zu bieten. Der Arbeitnehmer solle nicht zur Kündigung verleitet werden, allein um eine Karenzentschädigung beziehen zu können. Außerdem solle durch die Vorschrift vermieden werden, dass der Arbeitnehmer übersichert wird und eine Karenzentschädigung erhält, obwohl er durch das Wettbewerbsverbot gar keine beruflichen Nachteile erleidet. Die Entlastung des Arbeitgebers von der Zahlung der Karenzentschädigung sei nicht Zweck der Regelung des § 74 c Abs. 1 HGB, sondern nur deren Reflex. Von diesem Schutzzweck sei der GmbH-Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft nicht betroffen. Mit dieser Entscheidung hat der BGH deutlich gemacht, dass die auf Handlungsgehilfen – also Arbeitnehmer – ausgerichteten Vorschriften des Handelsgesetzbuches auf GmbHGeschäftsführer generell nicht anzuwenden sind.
Eine ausdrückliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Frage, ob beim Geschäftsführer eine Karenzentschädigung zwingend zu zahlen ist, liegt nicht vor. Wird jedoch eine Karenzentschädigung vereinbart, so ist die Höhe grundsätzlich frei bestimmbar, da es keine Rechtsprechung bzw. Vorschriften dazu gibt, die sich auf den Geschäftsführer beziehen. Lossagungsrecht der GmbH vom Wettbewerbsverbot Von besonderer Bedeutung ist das sogenannte Lossagungsrecht der GmbH. Denn die Zahlung einer Karenzentschädigung ist für die GmbH nachteilig, wenn nicht davon auszugehen ist, dass der Geschäftsführer Kunden abwerben kann und will, z. B. weil er die Branche wechselt. Daher stellt sich die Frage, ob die GmbH sich vom Wettbewerbsverbot mit der Folge lossagen kann, dass die Zahlung der Karenzentschädigung entfällt. Der Bundesgerichtshof verweigert der GmbH jedenfalls dann das Recht, sich von einem Wettbewerbsverbot loszusagen, wenn sich der Geschäftsführer nach dem Ausscheiden auf das Wettbewerbsverbot eingerichtet hat.