Montag, 26. November 2018 Das Landgericht Lübeck stellt sich gegen die bisherige Rechtsprechung anderer Landgerichte und entscheidet, dass Google eine unkommentierte Ein-Stern-Bewertung auf Google MyBusiness löschen muss. Damit wurde der Klage eines Kieferorthopäden stattgegeben (LG Lübeck, 13. 06. 2018, AZ. : 9 O 59/17). Google kann gegen die Entscheidung Berufung einlegen. Ein Kieferorthopäde wurde auf Google MyBusiness ohne einen weiteren Kommentar mit nur einem Stern bewertet. Pikanterweise war als Name des Bewerters der Name des bewerteten Kieferorthopäden angegeben. Das brachte den Kieferorthopäden auf die Palme. Nicht hinnehmen. Durch seine Anwälte teilte er Google zunächst mit, dass es in seiner Praxis einen Patienten mit demselben Namen nicht gibt. 1-Sterne-Bewertung ohne Text muss von Google gelöscht werden! (Auch Kununu und weitere Portale betroffen). Weiter zog er in Zweifel, ob tatsächlich ein Behandlungskontakt stattgefunden habe. Bewertungsportale sollten (müssen?, fragt die Redaktion) in einem derartigen Fall dem Bewertungsabgeber die Beanstandung des Bewerteten zukommen lassen und den Bewertungsabgeber zu einer Stellungnahme anhalten, möglichst mit dem Beleg für die stattgefundene Behandlung.
Nach der Jameda-Rechtsprechung hat sich nicht nur die Autorin eine gewisse Rechtssicherheit erhofft – aber nicht erhalten. Bewertungsplattformen sind sehr unterschiedlich aufgebaut und sprechen unterschiedliche Verkehrskreise an. Problematisch werden Bewertungen jedoch per se, wenn der angesprochene Verkehrskreis nicht mehr versteht, was eigentlich bewertet wird. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des LG Hamburg richtig. Aber Obacht! Die Kammer hat auch deutlich gemacht, dass die Bewertung der Dienstleistungen in der Gaststätte (des Essens, des Services etc. ) grundsätzlich rechtmäßig ist. Es hat jedoch offengelassen, ob z. B. Google löscht Ein-Stern-Bewertung - Agentur für Praxismarketing + Patientengewinnung | Informationsstelle Gesundheit. die Bewertung der Farbe des Hauses der Gaststätte rechtmäßig sein kann – auch wenn diese Bewertung rein gar nichts mit dem Unternehmen zu tun hat. Aktuell ist zu erwarten, dass die Gerichte Art. 5 GG schwerer wiegen lassen als das Unternehmenspersönlichkeitsrecht – unabhängig von der Eingriffsintensität. Es ist zu hoffen, dass höchstrichterliche Entscheidungen einen weisen Ausgleich zwischen anonymen, substanzarmen aber prominent erscheinenden Meinungsäußerungen sowie den Interessen des Unternehmers am ungestörten Betrieb seines Unternehmens finden.
Trotzdem beeinflusst der eine Stern seine Durchschnittsbewertung. Und damit auch die Einschätzung potenzieller Kunden, die seine Praxis im Internet suchen. Google: "Alles zulässige Meinungsäußerung" Nachdem der Suchmaschinen-Anbieter den Löschantrag zurückwies, reichte der Arzt Klage ein. Das Landgericht Lübeck betonte, dass bei Bewertungen im Internet immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Im Klartext: Was wiegt hier schwerer – das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit oder das auf Schutz der Persönlichkeit? Ein stern bewertung google docs. Dabei berücksichtigte die Kammer mehrere Faktoren. So handele es sich bei dem Account mit dem provokanten Namen des Praxisinhabers wahrscheinlich um einen Fake. Falls der Name aber echt sei, dann habe der Arzt den Mann nachweislich nie behandelt. Die Bewertung ohne weiteren Text sei zwar wenig konkret, schädige aber dennoch den Ruf der Praxis. Insgesamt würden die Persönlichkeitsrechte des Kieferorthopäden also zweifellos beeinflusst. Gericht: "Wer Rechtsverletzung ermöglicht, unterliegt Pflichten" Obwohl Google nicht der Urheber der Kritik sei und sie sich auch nicht zu eigen mache, müsse das Unternehmen in einem solchen Fall handeln.