Mit dem Ziel eines wirksamen Kinderschutzes gibt es immer wieder zahlreiche gesetzliche Änderungen, aktuell das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz. Nach Vorgabe des §8a SGB VIII sollen Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe Gefährdungen bei Kindern erkennen und sie im Kontakt und Gespräch mit Eltern und Kindern gewichten. Kinderschutz. Ziel ist die Erarbeitung einer gemeinsamen Problemsicht, einer von den Eltern verstandenen und akzeptierten Diagnose. Dies ist auch ein wesentliches Qualitätsmerkmal von Hilfeplanung. Die zentrale fachliche Aufgabe der insoweit erfahrenen Fachkraft im Kinderschutz i st die Beratung von Helferinnen und Helfern in der Umsetzung dieses so verstandenen Schutzauftrags. Sie nimmt die Unsicherheiten und Fragen der fallverantwortlichen Fachkraft auf und begleitet den Prozess der Gefährdungseinschätzung und Hilfeplanung. Der Kurs "Fachkraft im Kinderschutz" macht die Teilnehmer*innen mit den aktuellen fachlichen (Rechts-)Grundlagen zum Thema Kindeswohlgefährdung vertraut, frischt vorhandenes Fachwissen auf und vermittelt die erforderlichen Kompetenzen, um in der eigenen Fallarbeit mit Familien in Gefährdungskontexten qualifiziert und besonnen handeln zu können.
(4) Wird das Jugendamt von einer in Absatz 1 genannten Person informiert, soll es dieser Person zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig ist. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Kindeswohlgefährdung 8a formular köln. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Zollbehörden. (6) Zur praktischen Erprobung datenschutzrechtskonformer Umsetzungsformen und zur Evaluierung der Auswirkungen auf den Kinderschutz kann Landesrecht die Befugnis zu einem fallbezogenen interkollegialen Austausch von Ärztinnen und Ärzten regeln.
7 KB) Anlagen zur Rahmenvereinbarung nach § 8a Abs. 2 SGB VIII und nach § 72 a SGB VIII [FETT(a) Gesetzliche Bestimmungen] Gesetzliche Bestimmungen, 7/2010 (pdf, 45. 1 KB) (b) Institutionen/Einrichtungen, die bei der Umsetzung des § 8a SGB VIII mit "insofern erfahrenen Fachkräften" andere Einrichtungen unterstützen "insofern erfahrene Fachkräfte", Stand: 7/2010 (pdf, 20. 7 KB) (c) Gefährdungs- und Beobachtungsbogen für Einrichtungen der Tagesbetreuung sowie Einrichtungen und Dienste der Erziehungshilfeträger (Die Bogen können am PC ausgefüllt werden! ) Kinder/Säuglinge 0 bis 1 Jahr (pdf, 704. Kindeswohlgefährdung 8a formular 8. 9 KB) Kinder 0 bis 3 Jahre (pdf, 225. 8 KB) Kinder 3 bis 6 Jahre (pdf, 374 KB) Kinder 6 bis 12 Jahre (pdf, 224. 7 KB) Kinder/Jugendliche 12 bis 14 Jahre (pdf, 346. 9 KB) Jugendliche 14 bis 18 Jahre (pdf, 232. 3 KB) (d) Arbeitsbogen zur Risikoabwägung im Bereich der Kinder- und Jugendförderung (Der Bogen kann am PC ausgefüllt werden! ) [LINK16308;Arbeitsbogen Risikoabschätzung, 4/2008] (e) Fachliche Weisung 01/2008 des Amtes für Soziale Dienste - Handlungsorientierung zur Umsetzung des Schutzauftrages des § 8a SGB VIII Fachliche Weisung, 4/2008 (pdf, 56.
Ein umfassender Kinderschutz, wie von der Stadt Arnsberg umgesetzt, benötigt die Zusammenarbeit von allen Personen, die mit Kindern beruflich, aber auch im Freizeitbereich, zu tun haben. Für Sie und für uns ist es wichtig eine Gefährdung richtig zu erkennen und entsprechende Handlungsschritte einleiten können. Immer dann, wenn das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen in Gefahr ist, bedarf es einer engen Zusammenarbeit aller Beteiligten. Kinderschutz / Gefährdungseinschätzungsbögen. Für pädagogische Fachkräfte und speziell auch für Personen, die beruflich und im Freizeitbereich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen sind, ist es oft nicht leicht die Situation des Kindes bzw. Jugendlichen einzuschätzen und zu erkennen, ob sich eine Gefährdung des Kindeswohls andeutet. Misshandlungen, Vernachlässigungen und weitere Kindeswohlgefährdungen finden im familiären oder anderen sozialen Situationen statt. Sie können nur Anzeichen werten. Aus diesem Grund wurde ein "Gefährdungseinschätzungsbogen" entwickelt, der helfen soll, sich in verschiedenen Lebensbereichen des Kindes/ Jugendlichen und auf verschiedenen Ebenen ein Bild zu verschaffen.
Dieser richtet sich an alle Mitarbeitenden, die in ihrem Bereich beruflich oder ehrenamtlich Kinder und Jugendliche beraten und begleiten. Der "Blaue Ordner" ist als ein Rahmenkonzept zu verstehen, welches in den unterschiedlichen Institutionen und Handlungsfeldern konkretisiert werden muss.
schließen Datenschutzeinstellungen Hier können Sie individuell einstellen, welche Social-Media-Angebote und externen Webdienste Sie auf den Seiten von zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei Aktivierung Daten, z. § 4 KKG - Einzelnorm. B. Ihre IP-Adresse, an den jeweiligen Anbieter übertragen werden. Dienst aktivieren und Datenübertragung zustimmen: Bild (Bildlizenz/Fotograf/Grafiker): Alle Rechte vorbehalten jutta rotter / PIXELIO Verfahren im Kinderschutz Mit Einführung des § 8a SGB VIII in 2005 wurden der Jugendhilfe in öffentlicher und freier Trägerschaft Handlungsweisen auferlegt, wie mit dem Verdacht einer möglichen Kindeswohlgefährdung umzugehen ist. Die Einschätzung des Gefährdungsrisikos und die Bearbeitungsverfahren müssen zwingend im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Beteiligung der Familien erfolgen (sofern der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen dadurch nicht gefährdet ist). Mit dem vorliegenden "Blauen Ordner" - Verfahren im Kinderschutz [pdf, 1, 3 MB] – möchten wir allen Fachkräften einen Leitfaden zum Umgang mit dem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung an die Hand geben.
(1) Werden 1. Ärztinnen oder Ärzten, Zahnärztinnen oder Zahnärzten Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie 4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 6. Kindeswohlgefährdung 8a formular per. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder -pädagogen oder 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Erziehungsberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.