Sie benötigen zunächst ein Urteil, das den Eigentümer von dem Nachbargrundstück zur Duldung verpflichtet, und Ihnen ein Recht zur Benutzung einräumt. Ihr Nachbar braucht Ihnen auch keinen Notweg einzuräumen, wenn Sie Ihre bestehende Zufahrt zum Straßennetz willkürlich beseitigt haben (§ 918 BGB). Typischer Fall ist, dass ein Eigentümer ein Bauwerk errichtet und den bestehenden Zugang zubaut. Gleiches ist anzunehmen, wenn Sie Ihr Grundstück teilen und den Teil mit der öffentlichen Zuwegung verkaufen. Für den verbleibenden Teil, der dann von der Straße abgeschnitten ist, können Sie kein Notwegerecht beanspruchen. Zufahrt zum eigenen grundstück e. Der § 918 BGB stellt ausdrücklich klar: " Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird. " Herstellungskosten, Unterhaltungskosten und Entschädigung Steht Ihnen ein Wegerecht zu, tragen Sie die Kosten der Herstellung des Wegerechts.
Gebäude dürfen auf Grundstücken nur errichtet werden, wenn diese an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder über eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt erschlossen sind. Für die Feuerwehr ist ein geradliniger Zu- oder Durchgang herzustellen zu Gebäuden, deren zweiter bauaufsichtlicher Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr (Feuerwehrleitern) führt und zu rückwärtigen Gebäuden. Für die Feuerwehr ist eine Zu- oder Durchfahrt für Hubrettungsfahrzeuge zu schaffen, wenn die Oberkante der Brüstung von Fenstern oder Stellen, die als zweiter bauaufsichtlicher Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr dienen, höher 8, 00 m über Gelände liegt (Fußbodenhöhe i. d. Zufahrt zum eigenen grundstück o. R. 7, 00 m über Gelände), wenn Gebäude, ganz oder mit Teilen, mehr als 50 Meter von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind. Die Zu- oder Durchfahrten müssen zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen führen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.
Man hätte die Dokumente niemals unterschreiben dürfen und sich gegen die Gemeinde zur Wehr setzen. Nun hat Familie K. weder rechtlich noch praktisch Zufahrt zu ihrem eigenen Grundstück. Eigentlich gäbe es für das Problem eine einfache Lösung: Nur wenige Meter unter dem gesperrten Privatweg verläuft der eigentliche öffentliche Gemeindeweg. Dieser ist aber komplett zugewachsen und nicht mehr befahrbar. Volksanwältin Gertrude Brinek kritisiert, dass die Gemeinde durch jahrzehntelange Untätigkeit unterlassen habe, den Verlauf der Gemeindestraße zu klären: "Die Gemeinde hat die Familie in diese Situation gebracht. Jahrelang wurde das Problem verschlampt und damit der Familie die Zufahrt zu ihrem Grundstück genommen. Es gab und gibt einen öffentlichen Weg. Die Gemeinde hat nun die Verantwortung, für eine Zufahrtsmöglichkeit zu sorgen. Zufahrt zum eigenen grundstück in online. " Dass die Gemeinde dem Ehepaar einst geraten habe, die Wegbenützungsgesuche zu unterschreiben und nun behauptet, dies wäre ein Fehler gewesen, kann Brinek so nicht stehen lassen: "Damit hat man das Problem wieder der Familie zugespielt.
Somit ist eine Grundstückszufahrt mit dem Auto nur erschwert möglich. Gibt es für Grundstückzufahrten eine Norm die hier eingehalten werden muss oder ist die Ausführung der Gemeinde so in Ordnung? Antwort: Die konkrete Höhe der Gehweginnenseite ist gesetzlich nicht geregelt. Für Gehwege gibt es aber die die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen – EFA 2002 aus dem Jahre 2002. Sie wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) herausgegeben. Diese Empfehlungen beschäftigen sich u. a. auch mit Mindestanforderungen für Gehwege. Es gibt u. Vorgaben für die Gehwegbreite etc. U. soll die Querneigung bei Gehwegen das für die Entwässerung notwendige Maß von 2, 5% nicht überschreiten, um die Notwendigkeit des Gegensteuerns für Rollstuhlfahrer zu vermeiden. Nachbar kauft Zufahrt zu meinem Grundstück: Darf er mich jetzt aussperren? | Haus & Grund Rheinland Westfalen. Dies ist insbesondere auch bei Grundstückzufahrten zu beachten. Weiterhin gibt es in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Barrierefreiheit. Zu der Nutzbarkeit der Gehwege gehört besonders auch die Berücksichtigung der Anforderungen mobilitätsbehinderter Personen.