Dies gilt nur in Ausnahmefällen (wie für die USA). Anknüpfungspunkte der steuerlichen Ansässigkeit sind vielmehr ortsgebundene persönliche Merkmale. Dies kann der Wohnsitz oder ein ständiger Aufenthalt im jeweiligen Staat sein. Einkünfte aus anderen Staaten, die dort einer Besteuerung an der Quelle unterliegen können, führen für sich allein genommen noch nicht automatisch zu einer steuerlichen Ansässigkeit im Ausland. Insbesondere bei der Eröffnung von neuen Konten sind die Finanzinstitute im Allgemeinen verpflichtet Selbstauskünfte einzuholen. Bei bestehenden Konten kann die Meldepflicht auch anhand von Indizien festgestellt werden. Ein Indiz für eine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat kann u. a. Gesetzliche Meldepflichten. eine aktuelle Post- oder Hausanschrift oder Telefonnummer in einem Meldestaat oder aktuell gültige Handlungs- oder Verfügungsvollmacht zugunsten einer Person mit Anschrift in einem Meldestaat sein. Mit der Einholung einer Selbstauskunft möchte Ihr Finanzinstitut Ihnen die Möglichkeit geben, entweder das Indiz zu bestätigen oder zu entkräften und darzulegen, in welchem Staat Sie steuerlich ansässig sind.
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Aufgrund des "Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes" und der "FATCA-USA-Umsetzungsverordnung" meldet Ihre Sparkasse jährlich Daten von im Ausland steuerlich ansässigen Kontoinhabern an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das diese an die zuständige ausländische Steuerbehörde weiterleitet. Gemeldet werden erforderliche Kundendaten, Steueridentifikationsnummern, Konto- und Depotnummern, Kontosalden sowie gutgeschriebene Kapitalerträge – einschließlich Einlösungsbeträge und Veräußerungserlöse. Bei US-amerikanischen Steuerpflichtigen (einschließlich US-Staatsangehörigen) erfolgen diese Meldungen bereits seit 2015. Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz | Stadtsparkasse München. Für die Steuerpflichtigen zahlreicher anderer Länder beginnen die Meldepflichten 2017. Bitte antworten Sie unbedingt auf Fragen nach Ihrer steuerlichen Ansässigkeit. Wenn Sie Ihrer Sparkasse keine oder unvollständige Auskünfte geben, sich aber Anhaltspunkte für eine etwaige ausländische Steuerpflicht ergeben, ist die Sparkasse gezwungen, Sie als "meldepflichtig" zu behandeln und Ihre Daten dennoch an das BZSt zu melden.
Überblick Automatischer Steuer-Informationsaustausch Die Prüfung bestehender Konten basiert im Wesentlichen auf Informationen, die Sie bei der Kontoeröffnung oder im Laufe der Geschäftsbeziehung angegeben haben. Sie werden um weitere Angaben im Rahmen einer Selbstauskunft gebeten, falls die Sparkasse Ihre steuerliche Ansässigkeit nicht eindeutig feststellen kann. Darüber hinaus ist die Sparkasse in bestimmten Fällen verpflichtet, von Ihnen eine Selbstauskunft einzufordern. Grundlage hierfür sind das "Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz" und die "FATCA-USA-Umsetzungsverordnung". Für natürliche Personen Der Steuer-Informationsaustausch gilt für alle natürlichen Personen. Auch für Rechtsträger Das Gesetz gilt auch für Rechtsträger, also Kapitalgesellschaften, andere juristische Personen und Personengesellschaften. Ausfüllhilfe zur Selbstauskunft für Rechtsträger für den. Selbstauskunft Antworten Sie auf alle Fragen nach Ihrer steuerlichen Ansässigkeit. Gut zu wissen Aufgrund unterschiedlicher Daten für das Inkrafttreten der "FATCA-USA-Umsetzungsverordnung" (1. Juli 2014) und des "Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes" (1. Januar 2016) kann es vorkommen, dass Sie wiederholt um eine Selbstauskunft gebeten werden.
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Liegt nach Ablauf von 90 Tagen nach Eröffnung eines neuen Kontos keine Selbstauskunft vor oder kann ihre Plausibilität nicht bestätigt werden, muss das meldende Finanzinstitut, bei dem das neue Konto eröffnet wurde, dies dem BZSt unter Angabe aller zur Identifizierung des Kontoinhabers zur Verfügung stehenden Angaben mitteilen. Solange keine Selbstauskunft vorliegt bzw. deren Plausibilität nicht bestätigt werden konnte, können keine Gelder von dem Konto abverfügt werden. Abverfügungen stellen beispielsweise Barabhebungen oder Überweisungen an Dritte dar. Rückzahlungen eingegangener Gelder dürfen nur an den Einzahler ausgezahlt werden. Einzahlungen auf dieses Konto können weiterhin getätigt werden. Sollte eine Selbstauskunft nicht oder nicht richtig abgegeben werden, könnte dies unter Umständen mit einer Geldbuße geahndet werden. Sollten Sie noch weitere Fragen zu der Selbstauskunft haben, kann ggfs. auch eine Beratung mit Ihrem Finanzinstitut in Betracht gezogen werden. Detaillierte Informationen finden Sie in den §§ 8, 11 bis 19 FkAustG.
Im Falle des Wegzugs aus Deutschland in das Ausland kann das Kreditinstitut nur dann vom Einbehalt der Abgeltungsteuer absehen, wenn der Statuswechsel durch melderechtliche Nachweise (insbesondere eine Abmeldebescheinigung der deutschen Meldebehörde) nachgewiesen wird. Kann der Statuswechsel nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, ist das Kreditinstitut dazu verpflichtet, weiterhin Abgeltungsteuer einzubehalten. Bitte reichen Sie uns daher im Falle eines solchen Statuswechsels einen entsprechenden melderechtlichen Nachweis zusätzlich zu dieser Selbstauskunft ein.