Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Auffassung des Klägers entgegen, dass eine sachliche Bearbeitung des Widerspruchs vor der Sitzung des Anhörungsausschusses nicht stattgefunden habe. Eine solche sei vielmehr vor der Sitzung des Anhörungsausschusses erforderlich, um gegebenenfalls in der Sitzung eine gütliche Einigung herbeiführen zu können. Eine Vorbereitung des Anhörungstermins habe wegen der jeweils kurzfristigen Absagen der Bevollmächtigten des Klägers auch nicht vermieden werden können. Sinn und Zweck der Gebührenfreiheit vor Beginn der sachlichen Bearbeitung der Angelegenheit liege darin, den Widerspruchsführer Gelegenheit zu geben, zwar fristwahrend Widerspruch einzulegen, diesen aber nach angemessener Überlegenszeit auch kostenfrei wieder zurücknehmen zu können. § 16a HessAGVwGO, Wegfall des Vorverfahrens - Gesetze des Bundes und der Länder. Dem Kläger habe eine angemessene Zeit für diese Überlegung zur Verfügung gestanden und die Beklagte habe nicht mit ungewöhnlicher Eile mit der sachlichen Bearbeitung des Widerspruchs begonnen. Die Behördenunterlagen waren dem Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
↑ BT-Drs. 13/3993, S. 1, abgerufen am 17. Dezember 2012 (PDF, 1, 41 MB). ↑ vgl. die Aufzählung in § 195 Abs. 1 Nr. 3–6 VwGO in der Fassung vom 1. April 1960, BGBl. 17 ↑ Kontrollratsgesetz Nr. 36 Verwaltungsgerichte vom 31. Oktober 1946,, abgerufen am 20. Februar 2019. ↑ vgl. Walter Jellinek, Richard Naumann: Die Verwaltungsgerichtsbarkeit: In welcher Weise empfiehlt es sich, die Gesetzgebung über die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vereinheitlichen? Verhandlungen des Deutschen Juristentags, Tübingen: Mohr (Siebeck) 1951. VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN. ↑ Joachim Martens, Der Entwurf einer Verwaltungsprozeßordnung, Zeitschrift für Rechtspolitik, 1979, S. 114–119, abgerufen am 25. Februar 2021 ↑ vgl. auch: Ausführungsgesetze zur Verwaltungsgerichtsordnung
Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug § 81 § 82 § 83 § 84 § 85 § 86 § 86a § 87 § 87a § 87b § 88 § 89 § 90 § 91 § 92 § 93 § 93a § 94 § 95 § 96 § 97 § 98 § 99 § 100 § 101 § 102 § 102a § 103 § 104 § 105 § 106 10. Abschnitt Urteile und andere Entscheidungen § 107 § 108 § 109 § 110 § 111 § 112 § 113 § 114 § 115 § 116 § 117 § 118 § 119 § 120 § 121 § 122 11. Abschnitt Einstweilige Anordnung § 123 Teil III Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens 12. Abschnitt Berufung § 124 § 124a § 125 § 126 § 127 § 128 § 128a § 129 § 130 § 130a § 130b § 131 13. Abschnitt Revision § 132 § 133 § 134 § 135 § 136 § 137 § 138 § 139 § 140 § 141 § 142 § 143 § 144 § 145 14. Verwaltungsgerichtsordnung – Wikipedia. Abschnitt Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge § 146 § 147 § 148 § 149 § 150 § 151 § 152 § 152a 15. Abschnitt Wiederaufnahme des Verfahrens § 153 Teil IV Kosten und Vollstreckung 16. Abschnitt Kosten § 154 § 155 § 156 § 157 § 158 § 159 § 160 § 161 § 162 § 163 § 164 § 165 § 165a § 166 17. Abschnitt Vollstreckung § 167 § 168 § 169 § 170 § 171 § 172 Teil V Schluß- und Übergangsbestimmungen § 173 § 174 § 175 § 176 § 177 (weggefallen) §§ 178 und 179 ---- § 180 §§ 181 und 182 ---- § 183 § 184 § 185 § 186 § 187 § 188 § 188a § 188b § 189 § 190 § 191 § 192 § 193 § 194 § 195
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der streitigen Widerspruchsgebühr ist § 14 Hessisches Ausführungsgesetz zur VwGO (HessAGVwGO) i. V. m. § 4 Abs. 5 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 03. 1995 (GVBl I, 2). Nach § 14 Abs. 1 HessAGVwGO sind von der mit der Bearbeitung des Widerspruchs zuletzt befassten Behörde Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des HVwKostG zu erheben. § 4 Abs. 5 HVwKostG bestimmt, ob und in welcher Höhe in den genannten Fällen Verwaltungskosten zu erheben sind. Bei angefochtenen Amtshandlungen, mit denen eine Geldleistung gefordert wurde, sind im Falle der Rücknahme des Widerspruchs 2, 5 von 100 des angefochtenen Betrages als Widerspruchsgebühr zu erheben, es sei denn, die Behörde hatte mit der sachlichen Bearbeitung des Widerspruchs noch nicht begonnen. In diesem Fall fällt keine Gebühr an (§ 4 Abs. 5 Satz 6 HVwKostG). Der Widerspruch vom 27. 1999, der sich auf einen Vorausleistungsbescheid und damit auf eine angeforderte Geldleistung bezog, wurde mit Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 27.