2001 lehnte die Beklagte ihre Eintrittspflicht ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung des Schreibens (BI. 6 d. ) Bezug genommen. 11. Der Kläger behauptet, er sei in der Nacht vom 12. auf den 13. 2001 an Durchfall erkrankt und habe die Reise deswegen nicht antreten können. Bei dieser Erkrankung habe es sich um eine schwere Erkrankung im Sinne von § 2 Ziff. 1 der Bedingungen der Beklagten gehandelt. Der Reiseantritt sei nicht zumutbar gewesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Erklärungen des Klägers zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. 07. 2002 (BI. 64 – 65 d. ) Bezug genommen. 12. Der Kläger beantragt, 13. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1. Schwere krankheit reiserücktrittsversicherung coronavirus. 380, 49 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. 2001 zu zahlen. 14. Die Beklagte beantragt, 15. die Klage abzuweisen 16. Sie bestreitet ihre Einstandspflicht, da der Kläger nicht nachweisbar von einer unerwartet schweren Krankheit betroffen gewesen sei. Die vorgelegten Atteste seien nicht ausreichend, um eine unerwartet schwere Erkrankung nachzuweisen.
Die Notwendigkeit stationrer Behandlung sei es zur Therapie oder auch zu weiterfhren-der Diagnostik zeigt in der Regel das Vorliegen eines schweren Krankheitsbildes an. Ist andererseits eine schwerwiegende Diagnose bekannt, die whrend einer gnstigen Phase mit geringer Symptomatik die Reise erlauben wrde, tritt kein versichertes Ereignis ein, wenn sich die Symptome der bekannten Krankheit derart verstrken, dass die Reise nicht angetreten werden kann. Schwere krankheit reiserücktrittsversicherung mastercard. Wann immer entweder Symptome vorliegen, die auf ein schweres Krankheitsbild hindeuten, oder aber eine schwerwiegende Krankheit diagnostiziert worden war (die vorbergehend eine gnstige Phase zeigen mag), kann bei einer Verstrkung der Symptomatik oder bei Bekanntwerden der Diagnose nicht vom unerwarteten Auftreten einer Krankheit gesprochen werden. Die Rechtsprechung verneint das Auftreten einer unerwarteten schweren Erkrankung, wenn der Patient zur Zeit der Reisebuchung beziehungsweise zur Zeit des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch in rztlicher Behandlung steht und eben diese Krankheit spter Anlass zur Stornierung der Reisebuchung gibt.
Zu diesem Thema erhalten wir die meisten Anfragen in unserem Hause, weil es eben sehr umfangreich ist. Ist eigentlich auch ganz logisch, weil ein Herzinfarkt oder Wirbelbruch garantiert ein versicherter Fall ist – aber: ein Fingerbruch? Eine Erkältung? Aber letztendlich ist die Frage auch ganz leicht zu beantworten. Liegt ein ärztliches Attest vor, aus dem hervorgeht das Sie nicht reisefähig sind, ist ein versicherter Schadensfall eingetreten. Das Gleiche trifft z. B. auch auf eine schwere Erkrankung eines nahen Verwandten zu. Ist diese so schwer bzw. der Heilungsverlauf so schwer abzuschätzen, wird Ihnen bestimmt ein Attest des behandelnden Krankenhauses ausgestellt werden welches beinhaltet, das ihr Anwesenheit notwendig ist. Unerwartete schwere Erkrankung, Gastroenteritis Als Voraussetzung einer "unerwarteten schweren Erkrankung" im Sinne der Reiseücktrittsversicherung muss eine schwere Erkrankung objektiv gegeben sein. Reiseversicherung: Was sind „unerwartete schwere“ Erkrankungen? | AssCompact – News für Assekuranz und Finanzwirtschaft. Der ärztliche Verdacht einer schweren Form einer Krankheit, die auch leicht verlaufen kann, genügt nicht, wenn sich keine Indizien für eine schwere Form feststellen ließen (vgl. OLG München, VersR 87, 1032).