Haftungsfragen sind und bleiben stellenweise ein leidiges Thema für Makler. Auch bei den Gesundheitsfragen im BU-Antrag. Ein aktueller Fall des Oberlandgerichts Braunschweig bringt wichtige Erkenntnisse: Wo enden die Pflichten der Vermittler? Und haften Makler für falsche Angaben des Kunden? Darüber haben wir mit dem Rechtsanwalt Jens Reichow von der Kanzlei Jöhnke & Reichow gesprochen. Herr Reichow, Haftungsfragen bei der BU sind ein heikles Thema für Vermittler. Wofür haftet ein Immobilienmakler? | Hausverkauf.de. Sie haben auf Ihrem Blog gerade über einen Fall berichtet, wo es um die Gesundheitsfragen ging. Könnten Sie den Fall kurz zusammenfassen? Jens Reichow: Sehr gerne. In dem Fall vor dem OLG Braunschweig hatte ein Kunde dem Versicherungsmakler im Rahmen der Beantragung einer Jens Reichow, Kanzlei Jöhnke & Reichow Versicherung Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand überlassen. Nachdem der Versicherer die Annahme des Antrages abgelehnt hatte, erfolgte die Beantragung von Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer. Dort verschwieg der Kunde jedoch seine Vorerkrankungen.
Egal, ob mit oder ohne Makler: Erfolgt ein Immobilienverkauf, sollten alle Mängel am Gebäude bekannt sein, um rechtliche Streitigkeiten im Nachgang zu vermeiden. Doch manchmal zeigen sich bestimmte Mängel erst einige Zeit nach dem Eigentümerwechsel. Welche gesetzlichen Regelungen dann greifen und ob Sie als Verkäufer oder der Makler für die Mängel haftet, erfahren Sie hier. Das Wichtigste in Kürze Der Makler kann für die Mängel am Gebäude selbst keine Haftung übernehmen. Makler haftet für falsche angaben konstruktiv in neun. Jedoch besteht eine Haftungspflicht, wenn er seine Aufklärungspflicht verletzt. Kann der Käufer Ihnen als Verkäufer nachweisen, dass Sie Mängel arglistig verschwiegen haben, drohen neben der Rückabwicklung des Kaufvertrages weitere Schadensersatzforderungen seitens des Klägers. Ein guter Makler erzielt für Sie einen guten Verkaufspreis. Unser Service: Wir empfehlen Ihnen drei gute Makler in Ihrer Region. 1. Welche Arten von Mängeln gibt es in Bezug auf Immobiliengeschäfte? Beim Kauf einer Immobilie werden zwei verschiedene Arten von Mängeln unterschieden: Der Sachmangel nach § 434 BGB: Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Schäden, die dem Käufer vor der Vertragsunterzeichnung nicht bekannt waren.
Bei diesem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. V ZR 245/14 vom 22. 07. 2015) sollten Immobilieneigentümer hellhörig werden, die ihr Haus oder Grundstück mithilfe eines Maklers verkaufen wollen. Sich zurückzulehnen und sich voll auf ihn zu verlassen, ist nicht immer eine gute Idee. Verhalten des Maklers kann auf Verkäufer zurückfallen Im verhandelten Fall wurde ein älteres Wohnhaus im Exposé des Maklers als saniert und komplett fachmännisch trockengelegt bezeichnet. Haftung von Verkäufer und Makler für falsche Angaben im Exposé - verwalterakademie.de. Nach dem Einzug der neuen Eigentümer stellten diese jedoch Schimmelbefall und Feuchtigkeit im Mauerwerk fest und verklagten den Verkäufer auf die Übernahme der Sanierungs- sowie ggf. weiterer Folgekosten. Wie so oft kam es auch hier auf den Einzelfall an. Das Problem lag allerdings darin, dass der BGH mit dem Hinweis auf einen nicht völlig geklärten Sachverhalt das Verfahren an das Oberlandesgericht zurück verwies. Es klärte jedoch, wie mit den denkbaren Konstellationen umzugehen ist: Sollte der Verkäufer den Mangel dem Makler gegenüber vorsätzlich verschwiegen oder falsche Angaben gemacht haben, ist er für die Übernahme der vom Kläger geforderten Kosten heranzuziehen.
09. 1981 - IV a ZR 85/80, BGH, Urteil vom 18. 1. 2007 - III ZR 146/06). Hierzu gehört gerade auch die Angabe zu den Wohnflächen. Sofern dem Makler – aufgrund "in seinem Berufsstand vorauszusetzenden Kenntnissen" - die Informationen "ersichtlich unrichtig, nicht plausibel oder bedenklich" erscheinen oder erscheinen müssten, gilt dieser Grundsatz nicht (BGH, Urteil vom 18. Eine einheitliche Definition, wann der Makler Zweifel an den Auskünften haben muss, gibt es leider nicht. Vielmehr findet hier stets eine Einzelfallbetrachtung statt. Makler haftet für falsche angaben bei. Dabei ist auch entscheidend, welche Bedeutung die Angabe für den Käufer hat. So ist für den Kapitalanleger die Wohnflächenangabe regelmäßig von großer Bedeutung, während es bei einer Familie häufig nicht auf die bloße Quadratmeterzahl ankommt. Was bedeutet die Haftung? Hier sind zwei Themenkomplexe auseinanderzuhalten, nämlich den Verlust des Provisionsanspruchs und ein weitergehender Schaden. Hat der Makler schuldhaft fehlerhafte Wohnflächenangaben gemacht, verliert er in der Regel seinen Provisionsanspruch.
Der Makler selbst ist nur verpflichtet den Kunden auf die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung hinzuweisen. Wie kann ich als Makler sichergehen, dass mir ein Antrag später nicht "um die Ohren fliegt", wenn der Kunde einen Fehler gemacht hat? Jens Reichow: Der Makler sollte den Kunden die Gesundheitsfragen unbedingt selbst lesen und beantworten lassen. Dabei sollte der Makler auch auf den Hinweis des Versicherers im Antrag über die Bedeutung der Antragsfragen und die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beantwortung hinweisen. Herr Reichow, vielen Dank für Ihre Ausführungen! Falsche Objektangaben des Verkäufers - Erkundigungspflicht und Überprüfungspflicht des Maklers - Haftung des Immobilienmaklers und Verwirkung seines Provisionsanspruchs - Rechtsanwalt.net. Jens Reichow: Gerne jederzeit wieder! Vor unangenehmen Haftungsfragen schützt auch eine gute Beratungsdokumentation. Dazu gibt Experte Jens Reichow Tipps in diesem Beitrag auf. Titelbild: © jacqueline macou /pixabay
Allerdings trifft den Makler keine Verpflichtung, Erkundigungen über den Kaufgegenstand einzuholen (BGH, Urteil v. 18. 01. 07, Az. III ZR 146/06). Nur solche Umstände, die dem Makler bekannt sind, muss er Ihnen auch mitteilen. Wenn der Makler Ihnen aber eigene Angaben zu dem Kaufobjekt macht, müssen diese Angaben richtig sein. Sind die von dem Makler selbst gegebenen Informationen falsch und entsteht Ihnen hieraus ein Schaden, ist der Makler Ihnen zum Schadenersatz verpflichtet (BGH, Urteil v. 28. 09. 00, Az. Makler haftet für falsche angaben befinden sich auf. III ZR 43/99). Sie haben von Ihrem Makler ein Exposé erhalten, in dem zu dem angebotenen Einfamilienhaus die Angabe enthalten ist, dass im Souterrain eine Einliegerwohnung mit einer Wohnfläche von 80 m 2 realisierbar sei. Nachdem Sie die Immobilie gekauft haben, bringen Sie in Erfahrung, dass das Souterrain nicht als Wohnraum genehmigt ist und auch keine Genehmigungsfähigkeit besteht. In diesem Fall können Sie von dem Makler den Minderwert verlangen, den Ihre Immobilie im Vergleich zu einer Immobilie mit einem zu Wohnzwecken geeigneten Souterrain hat.
Der Kunde stellt keinerlei Fragen. Kunde fragt seinen Makler nach Fakten über das Objekt: Die Rechtslage bei einer genauen Nachfrage des Kunden ist verhältnismäßig einfach. Der Immobilienmakler hat die Pflicht, auf die Fragen seines Kunden korrekt und vollständig zu antworten. Er darf Tatsachen nicht beschönigen oder verharmlosen. Kennt er keine Antwort auf die Frage, ist es ihm verboten, irgendwelche erfundenen Antworten zu geben. Der Makler begeht die Verletzung seiner Aufklärungspflicht, wenn er lückenhafte oder falsche Angaben macht. Immobilie verkaufen? Wir haben den passenden geprüften Makler mit Ø 2. 921 Kaufinteressenten. Kunde stellt keine Fragen: Fragt ihn der Kunde allerdings nicht genau nach einzelnen Dingen, ist die Rechtslage gemäß aktueller Rechtssprechung schwieriger. Der Makler muss den Kunden ungefragt über alle Fakten informieren, die relevant für einen Vertragsentschluss seitens des Kunden sind. Es ist stets eine Frage des Einzelfalls, welche Gegebenheiten relevant und wichtig sind.