Lack, Leder, Holz, Kork: die Auswahl war riesig Foto: Steven Gottlieb / Corbis / Getty Images Auf der Fifth Avenue in New York oder auf der römischen Via Veneto, überall in der westlichen Welt hatte sich 1972 ein Modephänomen durchgesetzt: Frauen und junge Mädchen stelzten »auf zehn Zentimeter hohen Plateausohlen und noch höheren Blockabsätzen« herum, wie der SPIEGEL schrieb. In der Londoner King's Road wurden bereits Absatz-Höchststände von 18 Zentimeter gemessen. »Nach Schuhen mit normalen Sohlen greift überhaupt niemand mehr«, vermeldete die Chefin der Jourdan-Boutique auf den Champs-Élysées. Da mochten die Deutschen nicht hinterherhinken. Am Jungfernstieg oder auf dem Kurfürstendamm stolzieren schon modebewusste Großstädterinnen aller Altersgruppen, »als hätten sie Braunkohlebriketts unter den Füßen«. Steinwand mit spiegel de. »Wer abstürzt«, unkte die Besitzerin der Frankfurter In-Boutique Caprice, »ist selbst schuld: Einer muss nachgeben – der Fuß oder der Schuh. « Das Schreiten, eine aussterbende Kulturtechnik Die Fortbewegung auf den »Klumpschuhen« war nichts für Untrainierte.
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Bild: MEV Verlag GmbH, Germany Rettungsassistenten sind mit dem Einsatzwagen in einem bestimmten Gebiet tätig. Das FG Nürnberg entschied, dass ein Rettungsassistent in seiner Rettungswache eine erste Tätigkeitsstätte innehat, sodass er keine Verpflegungsmehraufwendungen für seine Arbeitstage abziehen kann. Die arbeitgeberseitige (dauerhafte) Zuordnung zur Tätigkeitsstätte ergab sich für das Gericht insbesondere aus den konkreten Arbeitsabläufen in der Rettungswache (dortige Vor- und Nachbereitung der Arbeit). Fahrten eines Rettungsassistenten Der klagende Rettungsassistent hatte seinen Schichtdienst im Streitjahr 2015 stets in seiner Rettungswache angetreten; seine Spätschicht begann um 14. 00 Uhr und endete um 22. 00 Uhr (8 Stunden). Vor Dienstbeginn hatte der Assistent seine Wache aufgesucht, sich dort umgezogen, sein Einsatzfahrzeug übernommen (und geprüft) und von dort dann seinen ersten Einsatzort angefahren. Nach dem Ersteinsatz verblieb er in dem jeweiligen Stadtteil und brachte das Einsatzfahrzeug zum Schichtende schließlich wieder zur Wache zurück.
Clever zuordnen und Steuern sparen Die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern, die in mehreren Betrieben oder Filialen arbeiten, spielt eine wichtige Rolle. Häufig werden die steuerlichen Auswirkungen nämlich nur für ein einziges Jahr betrachtet. Doch hier gilt: Den Blick schärfen! Denn die Effekte über mehrere Jahre zu betrachten, lohnt sich. Auch wenn die Steuerersparnis im Erstjahr nur gering erscheinen mag, lassen sich in den Folgejahren einige hundert Euro Steuern zusätzlich sparen – alles eine Frage der geschickten Gestaltung. Was gilt bei der ersten Tätigkeitsstätte? Nicht selten sind Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsleistung auf Dauer – nicht bloß vorübergehend – an zwei oder mehr Arbeitsstätten des Arbeitgebers zu verrichten. Da wären zum Beispiel der Hauptbetrieb und in eine Filiale. Seit 2014 kann ein Arbeitnehmer allerdings nur noch eine einzige "erste Tätigkeitsstätte" pro Dienstverhältnis haben. Jede Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gilt als Auswärtstätigkeit.
Inhalt Zunächst die begriffliche Beschreibung: Laut gesetzlicher Definition ist die sogenannte erste Tätigkeitsstätte eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten. Dieser Tätigkeitsstätte muss der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet sein – also unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von mindestens 48 Monaten. Umgangssprachlich ist manchmal auch von der ersten Arbeitsstätte die Rede, doch so heißt die erste Tätigkeitsstätte schon seit 2014 nicht mehr. Mehr dazu in unserem Artikel zum Thema Reisekostenrecht. Der klassische Fall einer ersten Tätigkeitsstätte Sie arbeiten immer im selben Büro oder in derselben Werkstatt Ihres Arbeitgebers? Dann ist die Sache klar: Sie pendeln an jedem Arbeitstag von Ihrer Wohnung zur gleichen Arbeitsstätte und können die Fahrten mit der Pendlerpauschale absetzen – und zwar unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie benutzen. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Artikel Die Pendlerpauschale für Einsteiger.
Für den Fall, dass der Arbeitnehmer mehrere Einrichtungen aufsucht, hatte der BFH jüngst durch Rechtsprechungsänderung neue Grundsätze zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte aufgestellt. Dabei hatte er entschieden, dass ein Berufstätiger nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben und der Mittelpunkt der Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann. Nun kommt er in zwei Folgeurteilen zu dem Ergebnis, dass es auch beim Rettungsassistenten auf den ortsgebundenen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ankommt und er für jeden Tag, an dem er abwesend ist, den gestaffelten Verpflegungspauschbetrag absetzen kann. Fahrer von Bereitschaftsdiensten im Noteinsatzfahrzeug während der Rettungseinsätze jeweils eine Auswärtstätigkeit ausüben. Der Einsatz im Krankenhaus wird nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte. In Hinsicht auf Fahrtätigkeiten nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG können dabei im jeweiligen zeitlichen Umfang Reisekosten abgezogen werden. Ist der Arbeitnehmer in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, sind die Umstände des Einzelfalles zu würdigen und der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen.