Bestellung/Abberufung der mit der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen beauftragten Persone Nach § 98 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat der Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person widersprechen oder ihre Abberufung verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass die Person die persönliche oder fachliche nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt. Beachtet der Arbeitgeber den Widerspruch des Betriebsrats nicht oder kommt er dem Verlangen auf Abberufung nicht nach, kann sich der Betriebsrat nach § 98 Abs. 5 BetrVG an das Arbeitsgericht wenden. Betriebsrat für Weiterbildung im Betrieb | Betriebsrat. Bestimmung der Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen, § 98 Abs. 3 BetrVG Nach § 98 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vorschläge machen, welche Arbeitnehmer an beruflichen Bildungsmaßnahmen teilnehmen sollen. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Auswahl der Teilnehmer nicht einigen, entscheidet nach § 98 Abs. 4 BetrVG die Einigungsstelle.
Notfalls entscheidet die Einigungsstelle. Beispiel: Ihr Arbeitgeber stellt die EDV auf ein neues Betriebssystem um, mit dem Sie und Ihre Kollegen noch nicht arbeiten können. Folge einer entsprechenden Maßnahme ist, dass die Fähigkeiten von Ihnen und Ihren Kollegen nicht mehr zur Berufsausübung ausreichen. Als Betriebsrat können Sie deshalb Ihr Mitbestimmungsrecht geltend machen. 3. Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen Darüber hinaus haben Sie als Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen bei der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Hat sich Ihr Arbeitgeber z. B. entschieden, eine Person mit der betrieblichen Berufsbildung zu beauftragen, muss er das mit Ihnen abstimmen. Mitbestimmung bei Qualifizierung und Weiterbildung - Zukunft der Arbeit - Spezial- und Vertiefungsseminare - Seminare - aas Seminare. Sie haben die Möglichkeit, der Beauftragung zu widersprechen (§ 98 Abs. 2 BetrVG). Sie können also verlangen, dass Ihr Arbeitgeber einen bereits ausgesprochenen Auftrag zurücknimmt.
Kommt in den in § 98 Abs. 2 BetrVG geregelten Fällen eine Einigung nicht zustande, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Bestellung zu unterlassen oder die Abberufung durchzuführen (§ 95 Abs. 5 Satz 1 BetrVG). Meinungsverschiedenheiten entscheidet also nicht die Einigungsstelle, sondern das Arbeitsgericht. Man sieht: die Betriebsräte haben zahlreiche Möglichkeiten bei der betrieblichen Ausbildung, aber auch bei Fortbildungsmaßnahmen, Einfluss zu nehmen. Der Interviewpartner: Thomas Lakies ist Richter am Arbeitsgericht in Berlin und Autor zahlreicher Fachbücher zum Arbeitsrecht. Fachbücher von Thomas Lakies beim Bund-Verlag sind z. B. der Praxiskommentar zum »Berufsbildungsgesetz (BBiG)« sowie die Basiskommentare zum »Mindestlohngesetz« und zum »Jugendarbeitsschutzgesetz«. Mitbestimmung bei schulungsmaßnahmen. © (ls)
Folgen für die Praxis: Verzicht auf Weisungen bei Pflichtschulungen Die Entscheidung hat demnach große praktische Relevanz für den Erwerb bzw. die Aufrechterhaltung berufsbezogener Qualifikationen (z. B. Fahrerlaubnis, Zulassung, Approbation, Examinierung). Wenn dem Arbeitnehmer die zeitliche Disposition überlassen bleibt und er gesetzliche Vorgaben erfüllt, ist die hierfür aufgewendete Zeit keine Arbeitszeit, weder im vergütungsrechtlichen, noch mitbestimmungsrechtlichen Sinne. Der Arbeitgeber kann aber, indem er von seinem Direktionsrecht Gebrauch macht und die Arbeitnehmer zur Teilnahme an den Schulungen anweist, die Teilnahme an der Schulung zur Arbeitszeit machen ( vgl. BAG, Beschluss vom 15. Mitbestimmung bei schulungen. April 2008 – 1 ABR 44/07). Der Arbeitgeber sollte sich also bewusst sein, welche Folgen die Gestaltung von Pflichtschulungen haben kann und möglichst auf Weisungen verzichten. Das Vorgehen der Arbeitgeberin im streitgegenständlichen Fall kann als Blaupause dienen, da es ihr gelang, ohne die Vornahme von Weisungen die Teilnahme der Fahrer an den Schulungen sicherzustellen.
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