Viele Führungskräfte haben daher heute beim Kündigungsrechtsstreit deutlich "bessere Karten" als noch Anfang 2011. Sie können in den Verhandlungen über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nämlich den vollen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz für sich in Anspruch nehmen – und unter dem Hinweis darauf eine erheblich höhere Abfindung erzielen. Unterschiedliche Definitionen des Leitenden Angestellten Richtig kompliziert wird es bei den Feinheiten. Denn auch wenn es schwer nachvollziehbar ist: Sogar Mitarbeiter, die dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) als leitende Angestellte gelten und nicht an Betriebsratswahlen teilgenommen haben, können nach dem KSchG unter den vollen Kündigungsschutz eines normalen Angestellten fallen. Es gibt auch Nichtleitende Führungskräfte im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes, die nicht an der Betriebsratswahl teilnehmen dürfen. Der Grund liegt in der unterschiedlichen Definition des leitenden Angestellten nach dem BetrVG. Dieser ist wesentlich weiter gefasst als im Kündigungsschutzgesetz (KSchG).
Leitender Angestellter nach dem Kündigungsschutzgesetz § 14 Abs. 2 KSchG regelt, dass auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme des § 3 Anwendung finden. § 9 Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf. § 17 Abs. 5 KSchG regelt zur Massenentlassungsanzeige Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht: Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. Nicht jede Führungsperson des Arbeitgebers ist gleich leitender Angestellter im rechtlichen Sinn. Für Arbeitnehmer ist eine Beförderung in die Leitungsebene des Arbeitgebers in der Regel nicht nur mit einem beruflichen Aufstieg, sondern auch mit einer erheblichen Erhöhung des Arbeitslohns verbunden.
B. Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft oder GmbH-Geschäftsführer) oder eine durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person im Betrieb einer Personengesamtheit sind (z. persönlich haftender Gesellschafter einer GbR, OHG oder KG) sind, besteht kein Kündigungsschutz für leitende Angestellte. Dabei versteht sich die Regelung des § 14 Abs. 1 KSchG, bei welcher es sich nach überwiegender Auffassung um eine negative Fiktion handelt, eigentlich von selbst: Die dort genannten Personen stehen nämlich regelmäßig nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis, womit das Kündigungsschutzgesetz bereits keinerlei Anwendung finden kann. Sollte dies wider Erwarten – wegen abweichender Ausgestaltung des Anstellungsvertrages – nicht zutreffen und der Anstellungsvertrag ausnahmsweise einen Arbeitsvertrag darstellen, so enthält § 14 Abs. 1 KSchG eine negative Fiktion dahingehend, dass in diesem Fall das Kündigungsschutzgesetz dennoch keine Anwendung findet. Sprich: Sie genießen keinen Kündigungsschutz als leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 1 KSchG nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Das heißt, sein Risiko, den "leitenden Angestellten nicht loszuwerden" ist, wenn er einen solchen Antrag stellt, nicht sehr hoch. Und genau dieses Risiko (dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht) puffert eine (hohe) Abfindungszahlung oftmals ab. Was kann man leitenden Angestellten anraten, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte? Kündigungen, die gegenüber leitenden Angestellten erklärt werden, sind oft unwirksam. Und genau darin besteht oftmals die Verhandlungschance. Hintergrund: Nicht jeder leitende Angestellte ist auch tatsächlich leitender Angestellter. Anders ausgedrückt: selbst wenn im Arbeitsvertrag geregelt ist, dass der Arbeitnehmer leitender Angestellter ist, kann es sein, dass er kein leitende Angestellte ist, weil er die oben dargestellten gesetzlichen Kriterien de facto nicht erfüllt. Erfüllt er die gesetzlichen Kriterien nicht, so kann eine ihm gegenüber erklärte Kündigung bereits deshalb unheilbar unwirksam sein, weil der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört wurde.
Auswirkungen hat dies auf Rechtsfragen wie solche, ob geleistete Überstunden zu vergüten sind oder ob über die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes hinaus gearbeitet werden muss. Der Betriebsrat ist für leitende Angestellte nicht zuständig. Dies bedeutet zum Beispiel, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht anhören muss, bevor er gegenüber einem leitenden Angestellten eine Kündigung erklärt. Bekommen leitende Angestellte im Kündigungsschutzverfahren leichter eine Abfindungszahlung? Diese Frage ist mit ja und nein zu beantworten. Einerseits ermöglicht insbesondere der Auflösungsantrag des Arbeitgebers (s. o. ) unter einfachen Voraussetzungen den Erhalt einer Abfindungszahlung. Andererseits haben leitende Angestellte wenig Druckmittel, die Abfindungszahlung in die Höhe zu treiben; denn aufgrund der Möglichkeit, dass der Arbeitgeber den gerichtlichen Auflösungsantrag gegen Zahlung einer Abfindung stellt, ohne dass es hierbei auf das Vorliegen von wirksamen Kündigungsgründen ankommt, erwirkt er, dass das Arbeitsverhältnis definitiv beendet wird.
Eine Kündigung ohne Durchführung eines ordnungsgemäßen Anhörungsverfahrens hinsichtlich des Betriebsrats ist von vorne herein rechtsunwirksam. Bei leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist dagegen der Sprecherausschuss zu beteiligen gemäß dem Sprecherausschussgesetz, soweit ein Sprecherausschuss im Betrieb gewählt wurde. Die Rechte des Sprecherausschusses gehen jedoch nicht soweit wie die Rechte des Betriebsrats.
Es handelt sich um eine negative Fiktion, die unabhängig davon greift, ob im Einzelfall das der Organstellung zugrunde liegende Vertragsverhältnis ausnahmsweise nicht als freies D... Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr? Dann testen Sie hier live & unverbindlich Haufe Personal Office Platin 30 Minuten lang und lesen Sie den gesamten Inhalt.
Hallo zusammen! Meine Freundin hat mir vor Kurzem mal erzählt dass sie beim Wandsitzen (wer das nicht kennt kann es eben googlen) 5 Minuten lang durchgehalten hat. Das habe ich selber dann ausprobiert und habe es nicht so lange geschafft. Stimmt es also dass sie in ihren Beinen mehr Kraft hat als ich oder kann das auch nicht so sein? Sie ist noch ein paar Jahre jünger als ich. Danke für eure Antworten! Meine freundin ist stärker als ich. Das Ergebnis basiert auf 23 Abstimmungen Wandsitzen ist so ne Sache, da kann eine Frau durchaus im Vorteil sein. Teilweise bzw oft haben sie weniger Gewicht zu tragen etc. Ich kann auch mit meiner Freundin im Wandsitzen nicht mithalten, im direkten Beindrücken kann sie mir die Beine schneller zusammen drücken wie ich ihre. Sie trainiert aber auch mehr. Im Oberkörper kann sie trotz mehr Sport nicht mit mir mithalten. Also kann man nicht pauschal sagen sie ist stärker nur weil sie in den Beinen eventuell mehr Kraft hat. Ich denke, dass deine Freundin leichter ist als du und du somit nicht schwächer bist von deiner Beinkraft.
Also haben wir weitergemacht - und nach ein paar Minuten hin und her kündigte sie an Ernst zu machen. Sie boxte und kickte mich so schnell und hart, das ich keine Chance mehr hatte und sie bitten musste aufzuhören. Sie fragte mich, ob ich in Ordnung wäre und begann dann mit einen dämlichen Siegestanz. Test: Kann ich mich auf meine beste Freundin verlassen?. Ich musste immer wieder zugeben, dass sie stärker als ich war und hat mich dann ständig ausgelacht. Ich habe versucht, mein Ego, zu beruhigen aber ich finde es schrecklich gegen sie verloren zu haben. Eigentlich will ich nichts mehr mit ihr zu tun haben! Was soll ich jetzt machen?