Darf nach dem Gesundheitszustand gefragt werden? Fragen nach dem Gesundheitszustand sind nur insoweit zulässig, wie sie die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers auf dem vorgesehenen Arbeitsplatz betreffen. Dabei kann z. regelmäßig nach akuten oder früheren periodisch wiederkehrenden Erkrankungen gefragt werden. Ein Fragerecht besteht auch, wenn der zu besetzende Arbeitsplatz mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko für den Infizierten selbst oder für Dritte behaftet ist. In diesem Zusammenhang ist die Frage nach einer AIDS-Erkrankung uneingeschränkt zulässig. Die Frage nach einer AIDS-Infektion muss allerdings nach oben genannten Grundsätzen im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit gesehen werden. 5. Sind Fragen nach einer etwaigen Schwerbehinderung zulässig? Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war die Frage nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich zulässig. Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. Frage nach gewerkschaftszugehörigkeit in english. August 2006 kommt es zu einer Einschätzung des Fragerechts dahingehend, dass die Frage nach einer Schwerbehinderung vor dem Hintergrund einer möglichen Diskriminierung wohl nicht mehr zulässig ist.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes kann es aber Fälle geben, in denen der Arbeitgeber zu Recht nach der Gewerkschaftsmitgliedschaft seiner Arbeitnehmer fragt. Dummerweise lässt das BAG offen, in welchen Fallgestaltungen dies sein soll. Stattdessen hebt das Bundesarbeitsgericht in der Pressemitteilung – eine vollständige Begründung liegt noch nicht vor – darauf ab, dass die Frage nach der Mitgliedschaft der Arbeitnehmer in der GDL einen Eingriff in die Koalitionsfreiheit der GDL darstellt, der – im Zusammenhang mit der Urabstimmung und der drohenden Arbeitskampfauseinandersetzung – lediglich darauf abziele, die Arbeitskampfstärke der GDL besser analysieren und dadurch schwächen zu können. Das BAG führt ferner aus, dass das Interesse einer Durchsetzung des die Befragungsaktion nicht rechtfertigen könne. Frage nach gewerkschaftszugehörigkeit mi. Warum das so ist, teilte das BAG jedenfalls in der Pressemitteilung nicht mit. Naturgegeben würde eine Frage nach der offenbaren, für welche Arbeitnehmer der unmittelbar und zwingend wirkt.
Beruf des Ehegatten Der Beruf und der Arbeitgeber des Ehegatten können bei Bewerbern wichtig sein, die Zugang zu wichtigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen haben. In diesen Fällen ist diese Frage berechtigt und zulässig. Betriebsratstätigkeit, frühere Die Frage nach früheren Funktionen in Betriebsverfassungs- oder gleichgestellten Organen beim letzten Arbeitgeber ist unzulässig. Ermittlungsverfahren Die Frage nach einem laufenden Ermittlungsverfahren ist nicht zulässig. Jeder Betroffene gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Familienstand Die Frage nach dem Familienstand Ihres Bewerbers ist erlaubt. Freiheitsstrafen Nach Freiheitsstrafen dürfen Sie nur fragen, soweit sie für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind. Einstellung von Arbeitnehmern / 8 Fragerecht des Arbeitgebers | Haufe Personal Office Platin | Personal | Haufe. Das ist etwa der Fall für Vermögensdelikte bei einem Bankkassierer, Verkehrsstraftaten bei einem Kraftfahrer oder Sittlichkeitsstrafen bei einem Jugendbetreuer. Gleiches gilt auch für Fragen zu Vorstrafen. Gehalt, zuletzt bezogenes Die Frage nach dem zuletzt bezogenen Gehalt ist unzulässig, wenn die Angabekeine Aussagekraft für die neue Tätigkeit besitzt oder der Arbeitgeber daraus Schlüsse in Bezug auf Leistung oder Verhalten des Bewerbers ziehen kann.
Wenn der Arbeitgeberseite diese Daten bekannt sind, kann sie sich in den Verhandlungen und in einem eventuellen Streik darauf einstellen. Für das BAG ist die Ungewissheit der Arbeitgeberseite über die tatsächliche Durchsetzungskraft einer Gewerkschaft grundlegend dafür, in einem Tarifstreit zu verhandeln und eine Einigung zu erlangen. Im Hinblick darauf schütze Art. 9 Abs. 3 GG eine Gewerkschaft auch darin, diese Angaben der Arbeitgeberseite in einer konkreten Verhandlungssituation vorzuenthalten, um sich nicht selbst zu schwächen. Keine rechtfertigenden Gründe für Befragungsaktion Die Gründe, die die Arbeitgeberin für die Befragungsaktion vorbrachte, vermögen nach dem BAG die Beeinträchtigung der kollektiven Koalitionsbetätigungsfreiheit auch nicht zu rechtfertigen. Soweit die Tarifeinigung zwischen und dem KAV Bayern als Begründung angegeben wurde, so wertet das BAG dies als untauglich. Unzulässige Fragen beim Vorstellungsgespräch | Kanzlei Hasselbach. Denn die Arbeitgeberin verwendet in ihren Formulararbeitsverträgen Bezugnahmeklauseln, die nicht nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit differenzieren.
Die geforderte Auskunft verschafft der Arbeitgeberin genaue Kenntnis vom Umfang und Verteilung des Mitgliederbestands der GDL in ihrem Betrieb. Sie zielt nach Art und Weise der Befragung während einer laufenden Tarifauseinandersetzung mit Streikandrohung darauf ab, den Verhandlungsdruck der GDL unter Zuhilfenahme ihrer Mitglieder zu unterlaufen. Das von der Arbeitgeberin vorgebrachte Interesse, die mit erzielte Tarifeinigung umzusetzen, rechtfertigt eine solche Befragung nicht. Gleichwohl hatte der nicht auf den vorstehenden Sachverhalt beschränkte, sondern alle denkbaren Fallgestaltungen umfassende Unterlassungsantrag der GDL aus deliktsrechtlichen Gründen keinen Erfolg. Personalfragebögen von A-Z: welche Fragen sind erlaubt - und welche sind verboten? - wirtschaftswissen.de. Der Senat hatte daher nicht darüber zu befinden, ob in einem sogenannten tarifpluralen Betrieb grundsätzlich ein Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit besteht oder nicht. Die weiteren Unterlassungsanträge der GDL waren aus verfahrensrechtlichen Gründen abzuweisen.
Vorstrafen: Der Arbeitgeber darf danach nur fragen, wenn und soweit die künftige Tätigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin dies erfordert. So kann zum Beispiel bei einem Kraftfahrer nach Vorstrafen wegen Verkehrsdelikten gefragt werden. Der Bewerber darf sich als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Vorstrafen nicht (mehr) im Bundeszentralregister eingetragen oder nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen sind. (Lesen Sie dazu: Darf der Arbeitgeber nach Vorstrafen fragen? Frage nach gewerkschaftszugehörigkeit te. ). Wettbewerbsverbote: Der Arbeitgeber darf fragen, ob der Bewerber mit einem früheren Arbeitgeber ein rechtswirksames Wettbewerbsverbot geschlossen hat, das die Arbeit im Unternehmen des neuen Arbeitgebers einschränkt. Der Arbeitnehmende muss sogar von sich aus auf ein solches Wettbewerbsverbot hinweisen. Das könnte Sie auch interessieren: Welches Tier wären Sie gerne? Skurrile Fragen im Vorstellungsgespräch Alternativen zum persönlichen Vorstellungsgespräch Gute Fragen im Vorstellungsgespräch – und nutzlose
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