Optionen #475 - January 30, 2003 benannte Stellen Registriert: February 20, 2002 Beiträge: 5 Ort: Crailsheim Sehr geehrte Forum-Teilnehmer, Druckbehälter im Sinne der DGRL 97/23/EG nach Kategorie III oder IV müssen nach Modul B1+F oder G einer Entwurfsprüfung bei einer "benannten Stelle" unterzogen werden. Gibt es eine Liste der benannten Stelle die für eine Entwurfsprüfung in Frage kommen? MfG Martin Binder hoch #476 - February 05, 2003 Re: benannte Stellen Grundsätzlich unterscheiden sich die Entwurfsprüfungen nach Modul B1 und die Entwurfsprüfung im Rahmen des Modul G. Druckgeräte / Baugruppen Notifizierte Stelle 2395 • Qualitech. Bei Modul B1 wird durch die benannte Stelle nach Abschluss des Modul B1-Verfahrens eine EG-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt. Diese benannte Stelle muß nicht die gleiche sein, die im Rahmen der Produktionsüberwachung nach Modul F tätig wird. Beim Modul G wird die Entwurfsprüfung durch die benannte Stelle durchgeführ, die für Modul G tätig ist und deren Kenn-Nr. aufgebracht wird. An diese Entwurfszulassung werden keine formelle Verfahren vorgeschrieben.
(1) Benannte Stellen dürfen Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen entsprechend den Verfahren, die in ADR/RID und in dieser Verordnung festgelegt sind, durchführen, wenn sie dafür notifiziert sind. Sind sie nicht oder nicht mehr dafür notifiziert, dürfen sie die Tätigkeiten nach Satz 1 nicht mehr ausführen. (1a) Die Benannten Stellen dürfen eine Baumusterprüfung und eine getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen für Tanks nach Absatz 6. 2. 3. 1 Satz 9 nur durchführen, wenn für diese Teile in der Tabelle in Absatz 6. 1 eine Norm aufgeführt ist. Für die getrennte Baumusterzulassung sind die Verfahren anzuwenden, die in Abschnitt 1. Vorprüfung und Berechnung von Druckgeräten | AT | TÜV Rheinland. 7 vorgeschrieben sind. Abweichend davon darf ein betriebseigener Prüfdienst nach Unterabschnitt 1. 7. 6 in Verbindung mit Absatz 1. 5 nur für die Überwachung der Herstellung der Ventile und anderen Bedienungsausrüstungen nach Unterabschnitt 1. 3 und deren erstmalige Prüfung nach Unterabschnitt 1.
Die Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU und deren Umsetzung ins Schweizerrecht durch die Verordnung SR 930. 114 beschreiben die grundlegenden Sicherheitsanforderungen an Druckgeräte, die die Hersteller oder die Inverkehrbringer erfüllen müssen. Für Druckgeräte, die unter die Druckgeräteverordnung fallen, muss der Hersteller ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. In diesem Verfahren wird überprüft ob das Druckgerät den Anforderungen aus der Verordnung, den Regelwerken und den dazugehörenden Normen entspricht. Für jedes Gerät wird vom Hersteller mittels einer Konformitätserklärung bestätigt, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Diese Geräte müssen gekennzeichnet werden und können dann in Verkehr gebracht werden. Die Druckgeräteverordnung unterscheidet folgende Arten von Geräten: Behälter Rohrleitungen Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion (z. B. Sicherheitsventile, Berstscheiben) Druckhaltende Ausrüstungsteile (z. Armaturen) Baugruppen, die aus mehreren Druckgeräten bestehen (z. Industrie-Kälteanlagen) Sobald der max.
Das Akkreditierungsverfahren beginnt mit der Antragstellung bei der ZLS. Es folgt die Begutachtung der Stelle durch die ZLS auf der Grundlage der Mindestkriterien und der Normen der Reihe DIN EN 45 000. Bei positivem Abschluss der Überprüfung wird die Akkreditierung erteilt, in der auch der Tätigkeitsbereich der Stelle in Bezug auf das GPSG oder die entsprechende Richtlinie festgelegt wird. Nach der Veröffentlichung durch das BMAS gilt die Stelle national als zugelassen. Bis hierher ist das Verfahren für den harmonisierten und den nicht harmonisierten Bereich des GPSG identisch. Im harmonisierten Bereich schließt sich über das BMAS die Meldung an die Europäische Kommission an, die im EU-Amtsblatt die Stelle veröffentlicht. Die nun Notifizierte Stelle ist berechtigt, in der gesamten EU tätig zu werden. Literatur Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) (CHV 3) 14. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14.
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