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8 O 310/10) ist der Auffassung, dass besondere Umstände (wie extreme Wetterlage, Beschaffenheit des Gebäudes, zentrale Lage mit hohem Verkehrsaufkommen) eine Haftung für Schäden durch Dachlawinen begründen können, trotz Schneefanggittern. Die Verkehrssicherungspflicht kann dann die Räumung des Hausdaches von den Schneemassen erforderlich machen und wäre trotz eines erheblichen Aufwands zumutbar. Dass ein Hauseigentümer Straßenbenutzer bei ungewöhnlich starkem Schneefall vor Dachlawinen warnen muss, meint das LG Magdeburg (Urteil v. 2010, Az. Verkehrssicherungspflicht: Rechtsprechung im Überblick | Immobilien | Haufe. 5 O 833/10), auch wenn er nicht vor Ort wohnt. Dann muss er entsprechende Vorkehrungen treffen, dass Dritte die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht übernehmen. Mehr Keine Warnschildpflicht bei Eiszapfen Das gilt auch für herabfallende Eiszapfen (AG München, Urteil v. 7. 2008, Az. 222 C 25801/05), wenn ein Schneeschutzgitter angebracht worden ist. Der Hauseigentümer muss auch keine Warnschilder aufstellen, um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen, soweit der Geschädigte eine Gefahrenlage selbst hätte erkennen können.
Hat er dies nachweislich nicht getan, ist er auch verpflichtet den entstandenen Schaden zu ersetzen. § 823 Absatz 1 BGB: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des darauf entstehenden Schadens verpflichtet. Die Baustelle als Gefahrenquelle – Sicherungspflicht – MPLUS Management GmbH. " Grundstücks- und Wohnungseigentümern ist oft nicht bewusst, wie viele Gefahrenquellen mit ihrem Eigentum verbunden sind und in welchem Ausmaß sie zu Maßnahmen zur Verkehrssicherung verpflichtet sind. Zu den Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers gehören viele verschiedene Maßnahmen. Dazu zählen vor allem die Sicherung von Gehwegen der Dachkonstruktion der Fassade der Balkone der Bäume auf dem Grundstück des Treppenhauses gegen Unfallgefahren (Beleuchtung, Treppengeländer) von Wasserstellen und von Kinderspielplätzen auf dem Grundstück. Auch Gas- und Feuerungsanlagen müssen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht regelmäßig überprüft werden.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 22. 07. 2011 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts [... ] Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie jetzt 30 Tage kostenlos. Noch nicht registriert? Testen Sie jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab. Baustellen absichern: Wer haftet für Stolperkante bei Gehwegsanierung?. 30 Tage kostenlos testen!
Jedoch konnte die von dem Höhenunterschied ausgehende Gefahr für die Benutzung des Gehweges eine Rechtspflicht der Beklagten zu ihrer Beseitigung nicht begründen. Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht richtet sich nach dem Zweck, dem die Verkehrseinrichtung dient. Der Pflichtige hat einen hinreichend sicheren Zustand der Straße herbeizuführen und zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (BGH 1979, 1055; Palandt/Thomas, 61. Aufl., BGB § 823 Rn. Verkehrssicherungspflicht baustelle gehweg parken. 125). Eine vollständige Gefahrlosigkeit der Straße und ihrer Benutzung kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden. Auch der Fußgänger muss bei Benutzung des Gehwegs mit gewissen Unebenheiten rechnen und sich darauf einstellen (BGH 1967, 281, 282m.
Umstände, die- wie etwa Schaufenster – die Aufmerksamkeit des Fußgängers hätte ablenken können, sind nicht ersichtlich. Danach kommt in Betracht, dass sich Fußgänger an der Unfallstelle wegen des gut erkennbaren Höhenunterschiedes zwischen Asphaltbelag und Plattenbelag und wegen des Ausbauzustandes auf Unebenheiten von mehr als 2 cm einstellen mussten. Jedenfalls müsste mit Höhendifferenzen von mindestens 2 cm gerechnet werden. Eine derartige Höhendifferenz hat die Beweisaufnahme jedoch nicht ergeben. Zwar hat der Zeuge W. – der Ehemann der Klägerin – glaubhaft ausgesagt, dass er im August 2002 die Höhendifferenz ausgemessen und mit etwa 2, 5 cm festgestellt habe. Es bestehen jedoch Zweifel, ob eine Höhendifferenz gleichen Umfangs bereits im Unfallzeitpunkt am 5. 2000 vorlag. Denn der Zeuge B. Verkehrssicherungspflicht baustelle gehweg breite. Angestellter bei der Beklagten – hat nur kurze Zeit nach der Meldung des Unfalles bei der Beklagten im November 2002 eine Höhendifferenz von 1, 5 cm festgestellt. Danach bestehen jedenfalls Zweifel, ob zum Unfallzeitpunkt eine Höhendifferenz von mehr als 2 cm vorlag.