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Das Anschreiben der Fachfirma weist die Berufsbezeichnung "Tischlermeister", sowie Telefonnummer, Fax, Email-Adresse und Homepage auf und wirkt seriös. Das Anschreiben des anderen Dienstleisters: statt einer Berufsbezeichnung finden wir nur "Keller bis Dach". Dies lässt vermuten, dass es sich um einen "ich-kann-alles-Firma" handelt. WEG-Recht - Modernisierung ohne Beschluss - frag-einen-anwalt.de. Da auf dem Anschreiben keine Internetseite zu finden ist, geben wir Namen und Adresse bei Google ein und treffen doch auf einen Internetseite mit dem Namen "Die Superhandwerker". Hier ist man alles auf einmal: Tischler, Schreiner, Fensterbauer, Maler + Lackierer, Dachdecker, Fliesenleger usw. : Nun erklärt sich der Preisunterschied der beiden Angebote. Die Fenstererneuerung durch den von der Hausverwaltung favorisierten "Ich-kann-alles-Handwerker": sein Angebot ist 30% preiswerter! Davon abgerechnet werden muss noch die "Provision" des Hausverwalters. Klar, dass man zu diesem Tarif nicht ganz so viel erwarten darf, was Qualität der Ausführung und Garantie angeht!
Ebenso entfielen allfällige zusätzliche Kosten für die Verpflegung des Personals der Wahlbüros. Wenn immer möglich an einem Kombi-Termin Gemäss dem erwähnten Regierungsratsbeschluss gingen die Einpack- und Versandkosten zu Lasten der Gemeinden. Dieser Posten kann vorliegend aber als vernachlässigbar bezeichnet werden, da die entsprechenden Ausgabenposten wegen der eidgenössischen Abstimmungen eh anfielen. Landschreiber Tobias Moser erklärt denn auch: «Usanzgemäss unterbreitet die Staatskanzlei für die Festsetzung von Ergänzungswahlen dem Regierungsrat – wenn immer rechtlich vertretbar – als Wahltag einen sogenannten Kombi-Termin. » Damit ist ein Tag gemeint, an welchem gerade auch ein eidgenössischer Urnengang stattfindet. Neue Fenster für Miteigentümer - auf Kosten der WEG?. «So lassen sich die Ohnehin-Kosten senken, vor allem die Versandkosten für die Gemeinden. » In den letzten zehn Jahren sei es – Irrtum vorbehalten –, nie vorgekommen, dass eine vergleichbare Wahl separat, also ohne weitere zusätzliche Wahlen oder Abstimmungen durchgeführt wurde, so Landschreiber Moser.
Gerade im Hinblick auf Wohnungsfenster enthalten nämlich viele Teilungserklärungen Regelungen, welche die Kosten der Instandsetzung dem jeweiligen Wohnungseigentümer zuweisen. Eine solche Regelung in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung ist durchaus zulässig (LG Hamburg, Urteil v. 09. 04. 14, Az. 318 S 133/13). Beispielsweise ist die folgende Regelung nicht zu beanstanden: "Unabhängig von den Eigentumsverhältnissen trägt jeder Eigentümer die Kosten der Reparaturen von Fenstern und Türen, die zu seiner Einheit räumlich gehören (Rahmen und Glasteile), selbst. " (LG Koblenz Urteil v. 07. 2 S 36/14) Findet sich in Ihrer Teilungserklärung eine solche Regelung, müssen Sie als Wohnungseigentümer die beschlossenen Maßnahmen bezahlen. Es ist daher wichtig, dass Sie sich vor der Beschlussfassung darüber informieren, wer beispielsweise den Austausch von Fenstern bezahlen muss. Austausch fenster ohne beschluss in google. Vorsicht: Enthält Ihre Teilungserklärung eine Regelung, nach der die Wohnungsfenster dem Sondereigentum zuzuordnen sind, sollten Sie vorsichtig sein.
Die Fenster bleiben zwar trotz dieser Regelung Gemeinschaftseigentum. Vielfach werden solche Regelungen aber in eine Kostentragungs- bzw. Instandsetzungsregelung umgedeutet (OLG Düsseldorf, Urteil v. 23. 11. 98, Az. 3 Wx376/98). Hierdurch soll dem eigentlichen Willen der Gemeinschaft entsprochen werden, nämlich die Kostenverteilung im Hinblick auf Instandsetzung oder Austausch der Wohnungsfenster auf den jeweiligen Wohnungseigentümer zu verlagern. Ungenaue Kostenzuweisung ist unwirksam Enthält Ihre Teilungserklärung eine Regelung, die den Wohnungseigentümern die Kosten der Instandsetzung der Fenster zuweist, lohnt es sich für Sie, diese Regelung genau unter die Lupe zu nehmen. Nach dem BGH lassen nämlich nur klare und eindeutige Regelungen eine Abweichung von der gesetzlichen Kostenverteilung zu (Urteil v. Austausch fenster ohne beschluss in 1. 22. 13, Az. V ZR 46/13). Im entschiedenen Fall ging es um die Frage der Kostentragung eines Fensteraustauschs aufgrund der folgende Regelung der Teilungserklärung: "Jeder Gemeinschafter hat die Gebäudeteile, Anlagen und Teile von diesen, die sich in seinem Sondereigentum oder als Gemeinschaftseigentum im Bereich des Sondereigentums befinden, auf seine Kosten ordnungsgemäß instand zu halten und instand zu setzen.