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G. v. U. aus Feldafing Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen. D. K. aus Augsburg Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen. E. R. aus Teneriffa, Spanien Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt. § 119 BGB - Anfechtbarkeit wegen Irrtums | iurastudent.de. K. H. aus Marktsteft Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht.
Rz. 169 Muster 169 An das [106] Amtsgericht – Nachlassgericht – (Baden-Württemberg: Staatl. Notariat) _________________________ Nachlasssache _________________________ _________________________ (Einleitung) Zwar kann die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft gem. § 119 Abs. 2 BGB, die zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigen kann, darstellen. Hier lag aber im Zeitpunkt der Abgabe der Annahmeerklärung (vgl. § 119 Abs. 1 BGB) keine Überschuldung vor. Eine Überschuldung des Nachlasses liegt als Voraussetzung der Eröffnung der Nachlassinsolvenz ( § 320 S. 1 InsO) vor, wenn bei Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva des Nachlasses die Verbindlichkeiten den Wert der Nachlassgegenstände übersteigen (Palandt/Weidlich, § 1980 BGB Rn 3). Anfechtung erbausschlagung wegen irrtum máster en gestión. Das ist hier, bezogen auf den Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft am _________________________ nicht der Fall. Ausweislich des durch den Nachlasspfleger zum _________________________ erstellten Verzeichnisses beliefen sich die Aktiva des Nachlasses zu diesem Zeitpunkt auf insgesamt _________________________ EUR.
Anfechtung der Annahme der Erbschaft Die Annahme der Erbschaft kann grundsätzlich binnen einer Frist von sechs Wochen mit Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht angefochten werden. Grundlegende Voraussetzung für eine wirksame Anfechtung ist, dass dem Erbe ein Anfechtungsgrund nach den §§ 119, 123 BGB zur Verfügung steht. Der Erbe muss sich entweder in einem relevanten Irrtum befunden haben oder zur Annahme der Erbschaft durch Drohung oder Täuschung zur Annahme der Erbschaft veranlasst worden sein. Im Zentrum des Interesses bei einer Annahme der Erbschaft durch bloßes Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist ist immer wieder die Frage, ob der Irrtum über die Frage der Überschuldung zur Anfechtung berechtigt. Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses als Anfechtungsgrund? Anfechtung erbausschlagung wegen irrtum master 1. Von der Mehrheit der Gerichte wird ein Irrtum über den Wert und auch die Überschuldung des gesamten Nachlasses an sich als nicht zur Anfechtung berechtigender so genannter unbeachtlicher Motivirrtum angesehen. Ein beachtlicher zur Anfechtung berechtigender Irrtum sei hingegen die Fehlvorstellung des Erben über die Zugehörigkeit einzelner bestimmter Sachen oder Rechte zum Nachlass.