Home München Die Bahn auf Tour Schwabinger Tor MASI WINEBAR Monaco Insolvenz der Firma Rieger: Ausverkauf beim König der Pelze 23. März 2010, 17:54 Uhr Lesezeit: 3 min Aufstieg und Fall eines Münchner Unternehmens: Die Geschichte der Firma Rieger, die ihr Geschäft jetzt schließen muss. Christian Rost Schönes kann Menschen verzaubern, Hertz Rieger weiß das schon in jungen Jahren. Der Niedergang des Münchner Pelz-Imperiums - Pelzhaus Rieger hat Insolvenz angemeldet. Der 1918 in Lemberg geborene Spross einer jüdischen Familie, der nach dem Zweiten Weltkrieg in München zum "Pelzkönig" aufsteigt und dessen einstiges Imperium jetzt von einem Insolvenzverwalter abgewickelt wird, wird in den Kriegsjahren in den sowjetischen Arbeitsdienst eingezogen. Dort bei den Russen überlebt er den Holocaust, während die meisten Juden Galiziens unter deutscher Herrschaft umgebracht werden. "Wenn es irgendwie ging, hat er sich in dieser Zeit Blumen gewidmet, denen seine Liebe galt", erinnert sich eine langjährige Weggefährtin. Die Russen sollen von der Hingabe Riegers an die zarten Gewächse fasziniert gewesen sein - und wenn die Geschichte tatsächlich stimmt, denn seine Familie will über diese Jahre nicht sprechen, hat es der Blumenfreund ein wenig leichter als andere Zwangsverpflichtete gehabt.
Für einen Frustkauf ist ein Mantel von Peter Neugebauer auch zu teuer. Ein russischer Bargusin-Zobel kostet an die 20 000 Euro - dafür hat er auch eine Kapuze. Aber wer kauft so etwas überhaupt? Eine blonde Frau kommt herein. Sie spricht englisch mit osteuropäischem Akzent. Ihr Wunsch: eine Winterjacke mit Pelzbesatz, nicht so teuer bitte. Hat Neugebauer auch, kein Problem. Eine nach der anderen hält er ihr hin, keine passt. "Thaank youu verrry much. " Und tschüss. Peter Neugebauer zuckt mit den Schultern, da kann man nichts machen, will er sagen. Meistens kommen Stammkunden. "Die reichen Araber verirren sich von der Maximilianstraße nicht hierher", sagt Neugebauer. Dass er sich ausgerechnet in Unterhaching niederließ, war für ihn, damals vor 40 Jahren, logisch. Erstens kommt er aus dem Ort, und zweitens gab es damals in der Stadt mehr als genug Pelzgeschäfte. Und heute kommen die Kunden aus der Stadt zu ihm genauso wie die vom Tegernsee. Es gibt einfach keine Pelzläden mehr. Insolvenz der Firma Rieger - Ausverkauf beim König der Pelze - München - SZ.de. Wer daran Schuld hat, ist für Neugebauer klar: die Tierschützer.
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Auf die Tierzüchter lässt Neugebauer nichts kommen. Peta sieht das anders "Wer Pelz trägt, trägt den Tod", dass in den Münchner U-Bahnhöfen solche Plakate hängen, findet Neugebauer schlimm, manipulativ. "Die Pelztierzüchter sind Landwirte, die kommen aus Skandinavien und machen das seit Hunderten Jahren", sagt er. "Wenn sich die Tiere nicht wohlfühlen würden, würde man das am Ende doch auch am Produkt sehen. " Aber ist nicht auch etwas dran an der Kritik? Vielleicht, meint Neugebauer, aber nicht bei ihm. "Solche Ware, wie sie in den Kaufhäusern hängt, würde ich nicht verkaufen", sagt er und meint: Pelze aus China, billig und in schlechter Qualität. Die Zuchtbetriebe in Skandinavien, wo er die Pelze für sein Geschäft herbekommt, hat Neugebauer besucht. Die Zustände dort findet er in Ordnung. Die Tierrechtsorganisation Peta nicht. "Die Tiere leiden in Skandinavien genauso wie in China", sagt Frank Schmidt. Er ist Experte für Bekleidung bei Peta. "Die Haltungsbedingungen sind überall gleich schlecht. "
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hätte der Arbeitgeber vor diesem Hintergrund weitere Maßnahme im Hinblick auf die beabsichtigte Betriebsstilllegung (zum Beispiel Veräußerung der Fertigungsanlagen und Beendigung der Mietverträge) darlegen müssen. Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Wer unter Berufung auf eine geplante Betriebsstilllegung kündigen will, kann dies nur dann wirksam tun, wenn zum Kündigungszeitpunkt wirklich keine Alternativverhandlungen mit potentiellen Übernehmern mehr geführt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Kündigungen später als unwirksam angesehen werden. Kündigungen in der Coronazeit; betriebsbedingte Kündigungen, Kurzarbeitergeld. Ergeben sich im weiteren Ablauf nach Ausspruch einer Kündigung Zweifel an der ausreichenden Darlegungsmöglichkeit unter den oben aufgeführten Gesichtspunkten, muss über eine erneute Kündigung (gegebenenfalls unter Aufrechterhaltung der zunächst ausgesprochenen Kündigung) nachgedacht werden. Auch § 613 a Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die durch den bisherigen oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteils ausgesprochen wird, unwirksam ist, sollte im Auge behalten werden.
Maßnahmen mit greifbaren Formen zum Kündigungszeitpunkt Darüber hinaus ist ein substantiierter Vortrag des Arbeitgebers dazu erforderlich, dass die Maßnahmen selbst im Kündigungszeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen hatten (BAG vom 16. 2012 – 8 AZR 693/10 aaO. ). Einer ernsthaften und endgültigen Betriebsstilllegungsabsicht des Arbeitgebers entgegenstehende Umstände sind vom Arbeitnehmer vorzutragen. Kündigungsgründe dringendes betriebliches Erfordernis -» dbb beamtenbund und tarifunion. Bei einem insoweit ausreichenden Vortrag des Arbeitgebers ist dann die anschließende Einlassung des Arbeitnehmers maßgeblich. Hier wurden von diesem Anhaltspunkte für Verhandlungen über eine Betriebsveräußerung im Zeitpunkt der Kündigung vorgetragen. Der Umfang der Darlegungslast hängt auch davon ab, wie sich der gekündigte Arbeitnehmer auf die vom Arbeitgeber gegebene Begründung der Kündigung einlässt. Trägt der gekündigte Arbeitnehmer beispielsweise Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zeitpunkt der Kündigung eine Stilllegungsentscheidung nicht ernsthaft getroffen war, weil es Veräußerungsverhandlungen gegeben habe, und kommt es zu einer alsbaldigen Wiederöffnung bzw. nahtlosen Fortsetzung durch einen Betriebserwerber, so trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Wiedereröffnung bzw. Veräußerung nicht bereits voraussehbar oder gar geplant war (vgl. BAG vom 16.
Es besteht Dringlichkeit. Der Arbeitgeber hat eine Interessensabwägung vorgenommen. Vor der Kündigung wurde eine fehlerfreie Sozialauswahl getroffen. Ist nur eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, befindet das Arbeitsgericht die betriebsbedingte Kündigung bei Kündigungsschutzklage für unwirksam. Betriebsbedingte Kündigung: Dringende betriebliche Erfordernisse. Ein Arbeitnehmer hat das Recht, im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses seine Wiedereinstellung oder eine angemessene Abfindung durchzusetzen. Beschäftigungsjahre Brutto Monatsgehalt Der Abfindungsrechner berechnet die sogenannte Regelabfindung. Dabei suggeriert der Begriff Regelabfindung etwas Falsches, eine wirkliche "Regel" gibt es nicht. Die Regelabfindung dient dem Fachanwalt für Arbeitsrecht als Untergrenze, unter welche die Höhe der Abfindung nicht fallen sollte. Die "Regelabfindung" beträgt 0, 5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Oft werden statt Abfindungen auf Basis von 0, 5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr auch Abfindungen mit einem Faktor von 1, 0 oder sogar 1, 5 ausgehandelt.
4. Sozialauswahl Im Gegensatz zur Interessenabwägung spielt die Sozialauswahl bei der betriebsbedingten Kündigung eine entscheidende Rolle. Bei der Sozialauswahl geht es darum zu ermitteln, welcher Arbeitnehmer von der Kündigung am wenigsten bzw. am stärksten betroffen wäre. Hierbei sind gem. § 1 III KSchG das Lebensalter die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit im ausreichenden Ausmaß zu berücksichtigen. Hierbei ist grundsätzlich der Arbeitnehmer, welcher unter sozialen Gesichtspunkten von der Kündigung am wenigsten betroffen wäre als erstes zu kündigen. Dies bedeutet, dass eine alleinerziehende Mutter von drei Kindern, ohne Ausbildung, welche bereits seit 15 Jahren für das Unternehmen arbeitet, einen jungen Mann ohne Familie mit guter Ausbildung und erst seit Kurzem im Unternehmen, vorzuziehen ist, da diese von einer Kündigung deutlich stärker betroffen wäre, als der junge Mann, der auf dem Arbeitsmarkt sehr gute Chancen hätte.
Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es allein die Entscheidung des Arbeitnehmers ist, ob er einen angebotenen Arbeitsplatz für zumutbar hält und annimmt oder nicht. [5] Verhältnis zwischen Kurzarbeit und betriebsbedingter Kündigung Sowohl die Einführung der Kurzarbeit als auch der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen sind Maßnahmen, um das in einem Betrieb vorhandene Volumen an Arbeitskräften an einen gesunkenen Bedarf anzupassen. Diese beiden Instrumente unterscheiden sich jedoch darin, dass Kurzarbeit nur bei einem vorübergehenden Arbeitsmangel angezeigt ist, während betriebsbedingte Kündigungen beim Vorliegen eines dauerhaften Mangels ausgesprochen werden. Bei Einführung von Kurzarbeit muss damit die Annahme bestehen, dass in absehbarer Zeit wieder ausreichend Arbeit vorhanden ist. Wenn mit der Kurzarbeit ein vorübergehender Auftragsmangel überbrückt werden kann, ist eine betriebsbedingte Kündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam. Sind hingegen keine neuen Aufträge in Sicht, handelt es sich um einen Dauermangel.
Es ist eine Zweckmäßigkeitsfrage, welchen Schlüssel zur Berechnung des Personalbedarfs der Arbeitgeber zugrunde legt. Die Beantwortung dieser Frage fällt in den Bereich der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers. Dies ist im vorliegenden Fall nicht die Anwendung eines willkürlich gegriffenen Personalbedarfsschlüssels, sondern die Orientierung an gesetzlichen Maßstäben. Die von der Beklagten auf Grundlage des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen vom 24. August 1996 durchgeführte Personalbedarfsberechnung ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. (BAG, Urteil vom 22. Mai 2003 -2 AZR 326/02) zurück