14 Dez Salon der Schatten Splitterdämmerung I Niam von Bosparan, Pôlberra, Gorodez Sgirra -diese Namen gehören den berüchtigtsten Magiern ihrer Zunft. Gemeinsam mit anderen Zauberern von ebenso zweifelhafter Reputation bilden sie den Salon der Schatten, einen geheimen Zusammenschluss von ebenso mächtigen wie skrupellosen Schwarzmagiern. Doch nun sehen sie sich einem Feind gegenüber, der selbst sie das Fürchten lehrt – und der gewillt ist, die Metropole Vinsalt in die Verdammnis zu stürzen, um ihren Bund zu vernichten. Wird sich der Salon der Schatten behaupten oder an der Selbstsucht seiner Mitglieder zerbrechen? Salon der Schatten wirft einen Blick in die verborgene Welt der Geheimgesellschaften und Schwarzkünstler und setzt Ereignisse in Gang, die Aventurien verändern werden. Zuletzt aktualisiert: 7. April 2020 by Ulisses Spiele GmbH
Ungewöhnlich ist der Roman unter anderem, weil in ihm nicht eine bunte Truppe moralisch gut-grauer Helden gegen die finsteren Machenschaften des Bösen streitet, sondern diese Aufgabe einigen Magier/innen aus dem namensgebenden Salon der Schatten zukommt. Bei Letzterem handelt es sich um einen Geheimbund von Schwarzmagier/innen mit altbekannten und für aventurische Verhältnisse durchaus fragwürdigen Gestalten: Mitglieder sind die Königin von Vinsalts Unterwelt und geniale Beherrschungsmagierin Niam von Bosparan, der mächtige Totenbeschwörer Pôlberra, der einst die Vertreibung Galottas aus Brabak ochestriert haben soll, der Geisterbeschwörer Arestas de Torreano und der etwas abgehalfterte Gorodez Sgirra, der uns auch bereits in Masbergers Drachenschatten -Romanen und der Drachenchronik -Kampagne begegnete. Genau jener Gorodez Sgirra ist einer der zwei Hauptcharaktere dieses Romans. Müde, krank und sarkastisch ist er doch die Antriebskraft, die den Salon der Schatten dazu bringen will, die Fertigstellung einer Weltmaschine zu verhindern, die Leonardo im Auftrag Agrimoths bauen will.
Am Ende steht die Auseinandersetzung einiger machtvoller Kontrahenten auf Augenhöhe, jedoch handelt es sich letztlich nur um die erste Etappe auf dem Weg zum eigentlichen Ziel in Yol-Ghurmak. II. Figuren Der Roman verfügt über eine klare Kapitelunterteilung, die auch formal unterschiedlich gestaltet ist, da Michael Masberg als Erzählinstanzen auf drei personale Erzähler zurückgreift, die jeweils eine deutliche verschiedene Klangfarbe einbringen: der desillusionierte und abgeklärte Gorodez, die ehrgeizige Laila, die sich gegenüber ihren ungleich älteren Mitstreitern beweisen will und zuletzt der zwielichtige Arrestas de Torreana. Gemein ist diesen drei Hauptfiguren natürlich das Ambivalente, keiner entspricht dem klassischen Heldenbild, sondern dieses verkehrt sich geradezu in das vollkommene Gegenteil, da alle sehr machtbewusste und dominante Persönlichkeiten sind, die sich ihrer Überlegenheit durch Intellekt und magische Befähigung absolut bewusst sind. Aber auch die "Nebenrollen" sind mit solch prominenten Figuren wie Polberra und Niam besetzt, die ebenfalls ihre wichtigen Auftritte erhalten und dabei natürlich auch wichtige Handlungsträger sind, wobei hier gerade der Aspekt der Unberechenbarkeit betont wird, da lange nicht deutlich wird, wo diese beiden Schlüsselfiguren sich positionieren.
Dazu handelt es sich durchweg um Charaktere, die oft sehr weit außerhalb normaler moralischer Maßstäbe agieren, sondern teils von kühler Logik, teils von purer Skrupellosigkeit bestimmt werden. Das bedeutet nicht, dass sie per se in bösartiger Absicht handeln. Gerade bei Gorondez trifft dies nicht zu, aber auch er taugt nur bedingt zum Sympathieträger, mit seiner unklaren Vergangenheit und seiner oft allzu zynischen Weltsicht. Ähnliches trifft auf Leila zu, die durchaus nachvollziehbare Charakterzüge besitzt, z. B. die Zuneigung für ihren Leibwächter Jehu und ihre Chimäre Lori, dann aber zulässt, dass ihr Ehrgeiz sie stark manipulierbar werden lässt. Etwas überraschend ist die Konstruktion des Romans, die meine Erwartungshaltung eigentlich komplett unterläuft. Ursprünglich hatte ich nach der Produktankündigung mit einer ganz anderen Inhaltstruktur gerechnet, die den typischen Ablauf eines Fantasieromans mit der Thematik des Kampfes gegen einen mächtigen Antagonisten einhält, sprich: Erhalt des Auftrags, Rekrutierung von Verbündeten, Vordringen zum Machtbereich des Feindes, Cliffhanger in einer dramatischen Situation, die ein glückliches Ende in Frage stellt.
Vorbemerkung: Sichtbar groß war im vergangenen Jahr die Enttäuschung unter den DSA-Spielern, als mit "Der Träumeschmied" ausgerechnet der Teil des Splitterdämmerungs-Zyklus ausfallen musste, der sich mit dem Schicksal von Leonardo dem Mechanicus und seinem unseligen Treiben in Yol-Ghurmak auseinandersetzen sollte. Eine Verschiebung wurde seitens des Verlags als keine Option gesehen, weil die Splitterdämmerung gleichzeitig auch den Schlussstrich unter DSA4 setzen sollte, was einen "Nachzügler" offenbar nicht sinnig schienen ließ. Zum Glück ist damit die Geschichte des Agrimoth-Splitters nicht vollends verloren gegangen, stattdessen darf Michael Masberg dieses Kapitel in Romanform zu Ende spinnen. In Zahlen: – 360 Seiten – 3 Erzähler – Preis: 14, 95 Euro – Erschienen am 30. 6. 2016 I. Inhalt Ihren Anfang nimmt die Handlung aber mitnichten in den verderbten Schwarzen Landen, sondern vielmehr in der Metropole Vinsalt. Als Hauptfigur greift Michael Masberg auf eine Eigenschöpfung zurück, den Schwarzmagier Gorodez Sgirra, einen echten Antihelden, der sich oft kaltblütig und skrupellos gibt, immer wieder aber auch durchblicken lässt, dass er sehr wohl das Herz am rechten Fleck hat.
Er geht dabei eher in Richtung klassischer Schurke, der sich selbst überschätzt. Sein einstiger Lehrmeister Pôlberra tritt dagegen verschroben, aber sehr mitfühlend und fast als Vaterfigur auf. Niam von Bosparan bleibt eher nebulös und gewinnt wenig eigene Konturen. Doch nicht nur die Magier/innen der linken Hand werden im Roman in ihrer Unterschiedlichkeit gezeigt. Mit Garafynn von Veliris hat Masberg beispielsweise einen Praiosgeweihten erschaffen, der die Vielschichtigkeit der Kirche nach der Quanionsqueste widerspiegelt und so gar nichts mit dem hartherzigen, dogmatischen Praiotenklischee zu tun hat, das in vielen Runden leider noch fortbesteht. Die Erzählperspektive wechselt im Roman gekonnt zwischen den Protagonist/innen hin und her und sorgt so für Abwechslung und Spannung. Das eigentliche Ziel und die große Bedrohung in Yol-Ghurmak bleiben dabei weit weg und die Handlung dieses ersten Teils beschränkt sich stattdessen auf Vinsalt, die Hauptstadt des Horasreiches, die sich aus den Ruinen Bosparans erhoben hat.
Ersterscheinungstermin: 10. 10. 2021 Erscheinungstermin (aktuelle Auflage): 14. 12. 2021 Fester Einband mit Schutzumschlag, 763 Seiten 978-3-518-43008-8 Ersterscheinungstermin: 10. 2021 Fester Einband mit Schutzumschlag, 763 Seiten 978-3-518-43008-8 Suhrkamp Hauptprogramm Suhrkamp Verlag, 2. Auflage 28, 00 € (D), 28, 80 € (A), 38, 50 Fr. (CH) ca. 14, 0 × 21, 6 × 5, 6 cm, 882 g Suhrkamp Hauptprogramm Suhrkamp Verlag, 2. 14, 0 × 21, 6 × 5, 6 cm, 882 g
Denn eine entsprechende anwaltliche Versicherung wurde hier nicht abgegeben. Die Einstellung der Vergütung des Terminsvertreters in die Kostenberechnung des Prozessbevollmächtigten stellt auch keine konkludente anwaltliche Versicherung dar. Sie ist kein Indiz dafür, dass der Terminsvertreter durch die Partei und nicht durch den Prozessbevollmächtigten beauftragt worden ist. Mit einer anwaltlichen Versicherung kann ohnehin die Entstehung von Terminsvertreterkosten nicht glaubhaft gemacht werden. Möglich ist dies nur bei Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (§ 104 Abs. 2 S. 2 ZPO). Praxishinweis Der BGH stellt klar, dass zur Darlegung und Glaubhaftmachung die Vorlage einer § 10 RVG entsprechenden Kostenberechnung des Terminsvertreters erforderlich ist. Dem Kostenfestsetzungsantrag ist deshalb eine vom Terminsvertreter unterzeichnete und dem Auftraggeber übersandte Kostenberechnung beizufügen (a. Terminsvertreter-Blog – News und Ratgeber. A. OLG Frankfurt AGS 12, 44). Diese darf keine Einschränkung enthalten. Insbesondere nicht den Hinweis, dass sie nur zum Zwecke der Kostenfestsetzung erstellt worden ist.
Entsteht also beim hauptbevollmächtigten Anwalt eine sog. fiktive Terminsgebühr, nachdem beim unterbevollmächtigten Terminsvertreter bereits eine echte Terminsgebühr angefallen ist, können beide Gebühren gesondert abgerechnet werden. Sie sind auch gesondert zu erstatten. Beispiel für Abrechnung doppelter Terminsgebühr In einem Rechtsstreit über 4. 000, 00 € wird vor dem auswärtigen Gericht ein Terminsvertreter bestellt, der am Termin zur mündlichen Verhandlung teilnimmt. Nach der mündlichen Verhandlung unterbreitet das Gericht einen Vergleichsvorschlag, dem der Hauptbevollmächtigte und auch der Gegner zustimmen, so dass das Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen dieses Vergleichs feststellt. Einigungsgebühr entsteht nur beim Hauptbevollmächtigten Die Terminsgebühr ist jetzt für beide Anwälte angefallen; für den Terminsvertreter, weil er den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hat (Vorbem. 3 S. Auch Hauptbevollmächtigter hat Recht auf Terminsgebühr. 3 Nr. 2 VV RVG) und für den Hauptbevollmächtigten, weil er am Abschluss eines schriftlichen Vergleichs mitgewirkt hat (Anm.
Rechtsanwaltskosten eines Unterbevollmächtigten Gliederung: Weiterführende Links: Stichwörter zum Thema Rechtsanwaltsgebühren Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts und Kosten für einen Unterbevollmächtigten Fiktive Reisekosten an Stelle von Kosten eines Unterbevoillmächtigten Einigungsgebühr (ehemals Vergleichsgebühr) - nach oben - Allgemeines: BGH v. 16. 10. 2002: Die Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung übernommen hat, sind erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen. Rechtsanwaltskanzlei Anwalt Hamburg Berlin Bremen Lübeck Hannover. Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen. BGH v. 09. 2004: Zur Frage, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts am Geschäftsort als Hauptbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch Führen eines Regressprozesses notwendig ist, wenn das klagende Versicherungsunternehmen an einem anderen Ort als demjenigen, an dem der Schadensfall bearbeitet worden ist, eine Rechtsabteilung eingerichtet hat( Unterbevollmächtigter II).
). Das stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. b) Rechtsfehlerfrei stellt das Beschwerdegericht ferner fest, dass sich der Gebührenanfall nicht aus den Akten ergibt. Der Schriftsatz, mit dem der Terminvertreter seine Untervollmacht angezeigt und die Terminvertretung angekündigt hat, lässt beide Vertretungsmöglichkeit en zu. Seine Vergütung entweder durch die Partei nach dem RVG oder durch den Prozessbevollmächtigten aufgrund interner Vereinbarung mit ihm ist danach unklar. Auch das zieht die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel. c) Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht haben ausreichen lassen. Für die Glaubhaftmachung eines Kostenansatzes reicht zwar im Interesse eines zügigen Ausgleichs der Verfahrenskosten, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen (BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZB 79/06, NJW 2007, 2493).
Ein Schriftsatz, mit dem der Terminsvertreter seine Untervollmacht anzeigt und die Terminsvertretung ankündigt, lässt beide Vertretungsmöglichkeiten zu. Weil der Prozessbevollmächtigte nicht Gläubiger der Terminsvertreterkosten ist, können diese Kosten durch die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten, in die die Gebühren und Auslagen des Terminsvertreters eingestellt worden sind, nicht glaubhaft gemacht werden. Ein Rechtsanwalt kann gemäß § 10 RVG seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Gleichzeitig wird hierdurch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der tatsächliche Anfall der berechneten gesetzlichen Gebühren und Auslagen glaubhaft gemacht. Die Entstehung der Terminsvertreterkosten ergibt sich auch nicht aus der Zahlung der in Rechnung gestellten Gesamtvergütung durch die Partei an ihren Prozessbevollmächtigten. Daher muss der Terminsvertreter selbst gegenüber der Partei abrechnen. Der BGH hat es dahinstehen lassen, ob einer anwaltlichen Versicherung hinsichtlich der Terminsvertreterkosten ein gewisser Indizwert beizumessen wäre, wenn diese im Verhältnis zum Prozessstoff angemessen erscheinen.
Hiernach hat der Kläger die ihm entstandenen Anwaltskosten zur Festsetzung angemeldet, darunter auch zwei Einigungsgebühren (eine für den Terminsvertreter und eine für den Hauptbevollmächtigten). Die Rechtspflegerin hat die (zweite) Einigungsgebühr des Hauptbevollmächtigten als nicht erstattungsfähig angesehen. Die Rücksprache mit dem Hauptbevollmächtigten sei nicht notwendig gewesen, eine Erörterung des Widerrufsvergleichs hätte auch zwischen Kläger und Terminsvertreter stattfinden können. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte Erfolg 2 II. Die Entscheidung Terminsvertreter hat Einigungsgebühr im Termin verdient Der Terminsvertreter hat die Einigungsgebühr dadurch verdient, dass er im Termin zur mündlichen Verhandlung den Vergleich – wenn auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs – abgeschlossen hat (AG Köln AnwBl 2007, 239 = AGS 2007, 133 = JurBüro 2007, 139). Mit Ablauf der Widerrufsfrist ist der Vergleich wirksam geworden und damit die Einigungsgebühr angefallen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 1000 VV).