"Geringe Menge" und "Nicht geringe Menge" einiger Betäubungsmittel Betäubungsmittel Amphetamin Geringe Menge 0, 15g Amphetaminbase (entspricht ca. 2g) Nicht geringe Mengen 10g Amphetaminbase (200 Konsumeinheiten á 15mg) 0, 0045g THC (entspricht ca. 6g) 7, 5g THB (500 Konsumeinheiten á 1g) 200g Gamma-Hydroxybuttersäure (200 Konsumeinheiten á 50mg) 0, 03g Heroinhydrochlorid (entsprich ca. 1g) 1, 5mg Heroinhydrochlorid (30 Konsumeinheiten á 50mg) 0, 1g Kokainhydrochlorid (entspricht ca. 1g) 6mg Lysergsäurediethylamid Methamphetamin (Crytal-Meth) jeweils 30g MDA-, MDE-, MDMA-Base
Mit diesem Analyseverfahren wird dann der THC-Gehalt bis auf die Nachkommastellen ermittelt. Tipps von "nicht geringem" Wert… An der unerfreulichen Gesetzeslage lässt sich wenig ändern. Aber dem Autor als Strafverteidiger in Betäubungsmittelsachen ist es wichtig, hier vielleicht zumindest ein paar Tipps zu geben, mit denen sich größerer Ärger und eine Bestrafung wegen Besitzes einer nicht geringen Menge vermeiden lassen: 1. "Hamstern" vermeiden Mit dem Wissen, dass ab 7, 5 g reinen Wirkstoff der Grenzwert überschritten ist, gibt es eigentlich nur eine klare Handlungsanweisung. Eine solche Menge sollte man vermeiden, wann immer es möglich ist. Eigentlich sollte das bei reinem Konsum kein Problem sein. Denn für den wöchentlichen Bedarf muss niemand eine nicht geringe Menge bei sich zu Hause lagern. Wir legen uns ja auch nicht drei Kilo Salami in den Kühlschrank oder fünf Kilo Schokolade oder stellen sieben Kisten Bier in den Keller. Dass es bei einem Homegrow mit grünem Daumen aber schwierig wird, unter der nicht geringen Menge zu bleiben, liegt allerdings auf der Hand… 2.
In Baden-Württemberg spricht die Richtlinie von 3 Konsumeinheiten von Cannabisprodukten, was in der Praxis als 6 Gramm ausgelegt wird. Weitere 11 Bundesländer haben die geringe Menge mit 6 Gramm an Cannabisprodukten festgelegt. Etwas günstiger ist die Regelung in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und seit Januar 2017 auch in Thüringen. Dort liegt die geringe Menge bei 10 Gramm. Am günstigsten ist die Einstellungspraxis in Berlin. Hier sieht die Richtlinie für die Staatsanwaltschaft vor, dass bei bis zu 10 Gramm grundsätzlich einzustellen ist und bei bis zu 15 Gramm eingestellt werden kann. Darüber hinaus muss die Schuld des Täters als gering anzusehen sein. Problematisch sind dabei vor allem die Wiederholungstäter. Die Richtlinien der Bundesländer sehen hier zumeist vor, dass nur beim Erst- oder Zweittäter eine Einstellung nach § 31a BtMG erfolgen kann. In manchen Bundesländern wird dies schon beim zweiten Mal sehr schwer, wenn nicht gerade lange Zeit zwischen den Verstößen liegt. Weiterhin darf kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen.
Zwar ist die Annahme, der Gebrauch von Cannabis führe zwangsläufig zu dem gefährlicherer Stoffe, weder damals ( BGHSt 33, 8, 12) vertreten worden noch heute zu vertreten (Schweizerisches Bundesgericht StV 1992, 18, 19). Das ist im Verhältnis zwischen Heroin und Cannabisprodukten durch 150 zu 500 "Konsumeinheiten" geschehen ( BGHSt 33, 8, 12 ff. ; vgl. auch BVerfGE 90, 145, 169).
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